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Tatmehrheit

§ 53 StGB

Konkurrenzen gem. § 53 StGB – Prüfung der Tatmehrheit (Realkonkurrenz)

  • I. Vorliegen mehrerer selbstständiger Handlungen

    Tatmehrheit setzt voraus, dass der Täter mehrere rechtlich selbstständige Handlungen im Sinne des § 53 StGB begangen hat, die nicht durch § 52 StGB zur Tateinheit verbunden sind.

    • 1. Abgrenzung zur Tateinheit (§ 52 StGB)

      Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Tatmehrheit liegt vor, wenn die Handlungen voneinander trennbar sind und nicht durch eine einheitliche Ausführungshandlung verbunden werden.

    • 2. Begriff der Handlungseinheit
      • Mehrere Einzelakte bilden eine natürliche Handlungseinheit, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen, in einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang stehen und nach natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Geschehen erscheinen (h.M.).

        • aa. Tatbestandliche Handlungseinheit

          Gesetzliche Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zu einer Tat durch den Tatbestand selbst, z.B. bei Dauerdelikten, zusammengesetzten Delikten oder mehraktigen Delikten.

        • bb. Kollektiv- und Sammeltatbestand

          Tatbestand erfasst typischerweise eine Vielzahl gleichartiger Handlungen als eine Tat, z.B. gewerbsmäßiges Handeln.

        • cc. Fortsetzungszusammenhang (abgelehnt)

          Die frühere Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs ist durch BGHGrSSt 1994 (BGHSt 40, 138) aufgegeben worden; gleichartige Wiederholungshandlungen begründen daher grundsätzlich Tatmehrheit.

    • 3. Selbstständigkeit der einzelnen Taten

      Jede Tat muss für sich alle Strafbarkeitsvoraussetzungen (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) erfüllen. Fehlt es bei einer Tat an einer Voraussetzung, scheidet insoweit eine Verurteilung aus, ohne die übrigen Taten zu berühren.

  • II. Rechtsfolge: Gesamtstrafenbildung gem. § 53 StGB
    • 1. Grundsatz der Gesamtstrafenbildung

      Bei Tatmehrheit wird auf jede Tat gesondert eine Einzelstrafe erkannt; aus diesen Einzelstrafen wird nach § 53 I StGB eine Gesamtstrafe gebildet.

    • 2. Gesamtfreiheitsstrafe (§ 53 I, II StGB)
      • a. Asperationsprinzip (§ 54 I StGB)

        Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der schwersten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) gebildet; sie darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (§ 54 II 1 StGB) und ist nach oben durch gesetzliche Höchstgrenzen begrenzt (§ 54 II 2 StGB).

      • b. Mindestmaß der Gesamtstrafe

        Die Gesamtstrafe muss die höchste der erkannten Einzelstrafen übersteigen (§ 54 I 2 StGB).

      • c. Gesetzliche Höchstgrenzen

        Bei Freiheitsstrafen: höchstens 15 Jahre (§ 54 II 2 StGB); bei lebenslanger Freiheitsstrafe als schwerster Einzelstrafe wird nur auf diese erkannt (§ 54 I 3 StGB).

    • 3. Gesamtgeldstrafe (§ 53 II StGB)

      Sind nur Geldstrafen verwirkt, wird eine Gesamtgeldstrafe gebildet; bei Geldstrafe neben Freiheitsstrafe kann das Gericht nach § 53 II 2 StGB auf gesonderte Geldstrafe erkennen.

    • 4. Einbeziehung früherer Verurteilungen – nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB)

      Ist jemand durch rechtskräftiges Urteil verurteilt worden und wird er wegen einer anderen Tat verurteilt, die vor jenem Urteil begangen wurde, so ist nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern die frühere Strafe noch nicht vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.

  • III. Sonderfragen
    • 1. Gleichartige und ungleichartige Realkonkurrenz

      Gleichartige Realkonkurrenz: Mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestands. Ungleichartige Realkonkurrenz: Verwirklichung verschiedener Tatbestände. In beiden Fällen gelten §§ 53, 54 StGB.

    • 2. Verhältnis zu Gesetzeskonkurrenz

      Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion) schließt die Anwendung des verdrängten Gesetzes aus; es liegt dann nur eine Tat vor. Erst wenn Gesetzeskonkurrenz ausscheidet, ist § 53 StGB zu prüfen.

    • 3. Zäsurwirkung eines Urteils bei § 55 StGB

      Ein rechtskräftiges Zwischenurteil bildet eine Zäsur: Taten vor dem Urteil können mit früheren Taten gesamtstrafenfähig sein; Taten nach dem Urteil bilden eine neue Gesamtstrafengruppe.

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