Schemata
Totschlag
§ 212 StGBStrafbarkeit des T gem. § 212 I StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tatobjekt: Mensch
Ein anderer Mensch im Sinne des § 212 StGB ist jedes lebende menschliche Wesen vom Beginn der Geburt (Einsetzen der Eröffnungswehen bzw. Beginn des Kaiserschnitts) bis zum Hirntod.
- b. Tathandlung: Töten
Jede Handlung oder Unterlassung (§ 13 StGB), die den Tod des Opfers verursacht; keine Einschränkung auf bestimmte Begehungsweisen.
- c. Taterfolg: Tod des Opfers
Eintritt des Todes als Verletzungserfolg; Tod liegt vor bei irreversiblem Ausfall aller Hirnfunktionen (Hirntod).
- d. Kausalität
Die Handlung des T muss für den Tod kausal sein. Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).
Der Tod muss dem T als sein Werk objektiv zurechenbar sein. Erforderlich ist, dass T eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers sowie atypische Kausalverläufe können die Zurechnung ausschließen.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis): T hält den Tod des Opfers für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf. Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit: T vertraut beim Fahrlässigkeitsdelikt darauf, der Erfolg werde ausbleiben.
- b. Abgrenzung Tötungsvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit
Maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gefährlichkeit der Tathandlung und das Vorstellungsbild des T. Allein das Vertrauen auf einen guten Ausgang schließt bedingten Vorsatz nicht aus, wenn die Gefahr objektiv extrem hoch war (st. Rspr. BGH).
- II. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit ist durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert. Sie entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift.
- 1. Notwehr, § 32 StGB
Erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Bei Tötungshandlungen ist die Gebotenheit (§ 32 I StGB) besonders zu prüfen; Notwehrprovokation und krasses Missverhältnis können die Gebotenheit ausschließen.
- 2. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut; das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Bei Tötung Unschuldiger ist § 34 StGB nach h.M. regelmäßig nicht anwendbar (Menschenwürde, Art. 1 I GG).
- 3. Einwilligung
Eine Einwilligung in die eigene Tötung ist gem. § 216 StGB unbeachtlich; eine rechtfertigende Einwilligung scheidet daher aus.
- III. Schuld
- 1. Schuldunfähigkeit, § 20 StGB
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder schwerer anderer seelischer Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
- 2. Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB
Ist die Fähigkeit aus den in § 20 StGB genannten Gründen erheblich vermindert, kann die Strafe nach § 49 I StGB gemildert werden. Actio libera in causa ist zu prüfen, wenn T sich selbst in den Zustand versetzt hat.
- 3. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum, § 17 StGB
Fehlt dem T bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war; war er vermeidbar, kann die Strafe nach § 49 I StGB gemildert werden.
- 4. Entschuldigungsgründe
- a. Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
Handelt T in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person, handelt er ohne Schuld, sofern er die Gefahr nicht selbst verursacht hat.
- b. Notwehrexzess, § 33 StGB
Überschreitet T die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, wird er nicht bestraft.
- IV. Minder schwerer Fall, § 212 II StGB
Liegen besondere Umstände vor, die das Tatbild insgesamt als weniger schwerwiegend erscheinen lassen (z.B. Provokation, Affekt, verminderte Schuldfähigkeit), ist ein minder schwerer Fall zu prüfen; Strafrahmen: 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.
- V. Abgrenzung zu § 211 StGB (Mord)
§ 211 StGB ist gegenüber § 212 StGB nach h.M. (BGH) kein eigenständiges Delikt, sondern eine Qualifikation. Liegen Mordmerkmale (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel, Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht) vor, ist § 211 StGB zu prüfen.
- VI. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB) scheidet aus, da diese im Wege der Konsumtion zurücktreten. Verhältnis zu § 211 StGB: Spezialität bzw. Gesetzeskonkurrenz nach h.M.