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Kondiktionssperre

§§ 814, 815 BGB · Zivilrecht

Eine Kondiktionssperre schließt einen ansonsten bestehenden bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückforderung einer Leistung aus. Bei Leistungen zur Schuldtilgung greift § 814 BGB ein, wenn der Leistende seine fehlende Verpflichtung bei der Leistung positiv kannte oder wenn die Leistung eine sittliche Pflicht oder ein Gebot des Anstands erfüllte. Bei Leistungen zur Erreichung eines vereinbarten, nicht geschuldeten Erfolgs greift § 815 BGB ein, wenn der Leistende die anfängliche Unmöglichkeit des Erfolgs kannte oder dessen Eintritt selbst treuwidrig verhinderte.

Merksatz

Wer bewusst auf eine nicht bestehende Schuld zahlt, kann das Geleistete nicht zurückfordern.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena hat die Rechnung eines Onlinehändlers bereits vollständig bezahlt. Sie überweist den Rechnungsbetrag bewusst ein zweites Mal zur Begleichung derselben Rechnung, 2obwohl sie sicher weiß, dass sie dem Händler nichts mehr schuldet. Die Zahlung erfolgt ohne Vorbehalt und nicht als Geschenk.

Trifft „Kondiktionssperre“ hier zu?

„Kondiktionssperre“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ansonsten bestehender bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch
    Die zweite Zahlung erfolgt zur Erfüllung einer bereits erloschenen Schuld und begründet ohne Berücksichtigung der Sperre einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Zum Leistungszweck passender gesetzlicher Ausschlussgrund
    Die vorbehaltlose Zahlung zur Schuldtilgung trotz positiver Kenntnis der fehlenden Verpflichtung wird von § 814 Alt. 1 BGB erfasst.
    erfüllt
BFall B

1Lena hat die Rechnung eines Onlinehändlers bereits vollständig bezahlt. Sie hat die erste Zahlung vergessen und überweist den Rechnungsbetrag ein zweites Mal zur Begleichung derselben Rechnung. Bei der zweiten Überweisung glaubt sie, den Betrag weiterhin zu schulden. Die Zahlung erfolgt ohne Vorbehalt und nicht als Geschenk.

Trifft „Kondiktionssperre“ hier zu?

„Kondiktionssperre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zum Leistungszweck passender gesetzlicher Ausschlussgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ansonsten bestehender bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch
    Für die zweite Zahlung fehlt wegen der bereits erloschenen Schuld der Rechtsgrund.
    erfüllt
  2. 2
    Zum Leistungszweck passender gesetzlicher Ausschlussgrund
    Lena kennt ihre fehlende Verpflichtung nicht; die erneute Rechnungszahlung erfüllt auch keine sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht und betrifft keinen vereinbarten besonderen Erfolg.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBloße Zweifel an der Verpflichtung oder fahrlässige Unkenntnis werden mit positiver Kenntnis gleichgesetzt.

Richtig§ 814 Alt. 1 BGB verlangt, dass der Leistende bei der Leistung tatsächlich weiß, nicht verpflichtet zu sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Ausbleiben des vereinbarten Erfolgs wird stets als ausreichender Grund für eine Rückforderung behandelt.

Richtig§ 815 BGB sperrt die Rückforderung bei Kenntnis der anfänglichen Unmöglichkeit oder bei eigener treuwidriger Vereitelung des Erfolgs.

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