Definitionen
Verwerfliche Gesinnung
§ 826 BGB · ZivilrechtEine verwerfliche Gesinnung liegt vor, wenn der Handelnde eine besonders rücksichtslose, skrupellose oder gewissenlose innere Haltung erkennen lässt, insbesondere wenn er die schwächere Lage des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Bei § 826 BGB ist sie keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, sondern ein möglicher Grund für die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens.
Verwerfliche Gesinnung kann die besondere Verwerflichkeit begründen, ist aber kein eigenständiges Merkmal des § 826 BGB.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben bietet im Internet ein Fahrrad für 600 Euro an, 1obwohl er keines besitzt und von Anfang an keines liefern will. 2Mit fremden Fahrradfotos und erfundenen Kundenbewertungen bringt er Lea dazu, ihm das Geld zu überweisen. Anschließend löscht er das Konto und behält die Zahlung.
Trifft „Verwerfliche Gesinnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErkennbare innere Haltung des HandelndenDer von Anfang an bestehende Plan, ohne Gegenleistung Geld einzunehmen, macht Bens innere Haltung erkennbar.
- 2erfülltBesondere Rücksichtslosigkeit, Skrupellosigkeit oder GewissenlosigkeitBen erschleicht die Zahlung durch eine gezielt vorbereitete Täuschung, ohne jemals liefern zu wollen.
Ben verkauft Lea sein Fahrrad für 600 Euro und sagt ihr die Übergabe am Samstag zu. Statt das Fahrrad am Samstag vorbeizubringen, geht er zu einem Fußballspiel und bringt es erst am Sonntag. 1Er weiß, dass Lea wegen der Verzögerung für 20 Euro ein Ersatzfahrrad mieten muss, und nimmt das in Kauf.
Trifft „Verwerfliche Gesinnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErkennbare innere Haltung des HandelndenBens Entscheidung zeigt, dass er seinen Freizeitwunsch trotz der bekannten Mehrkosten für Lea vorzieht.
- 2fehltBesondere Rücksichtslosigkeit, Skrupellosigkeit oder GewissenlosigkeitDie bewusste Lieferverzögerung ist hier eine Vertragsverletzung, erreicht ohne weitere erschwerende Umstände aber nicht das Gewicht einer besonders verwerflichen Haltung.
Typische Fehler
FehlerNeben dem Schädigungsvorsatz wird stets eine verwerfliche Gesinnung als zusätzliche selbständige subjektive Anspruchsvoraussetzung geprüft.
RichtigDie Gesinnung kann bei der Bewertung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens Bedeutung haben, ist aber kein eigenständiges Anspruchsmerkmal.
FehlerAus einer verwerflichen Gesinnung wird ohne weitere Prüfung auf Schädigungsvorsatz geschlossen.
RichtigDer Vorsatz muss sich auf die Schädigung beziehen; eine verwerfliche Gesinnung ersetzt diese Feststellung nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema