Definitionen
Ein Mangel an Urteilsvermögen liegt vor, wenn der betroffenen Person in erheblichem Maß die Fähigkeit fehlt, sich beim rechtsgeschäftlichen Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder die beiderseitigen Leistungen und die wirtschaftlichen Folgen des Geschäfts richtig zu bewerten. Er beruht häufig auf einer Verstandesschwäche.
Nicht jede Schwäche beim Bewerten genügt; die Bewertungsfähigkeit muss in erheblichem Maß fehlen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die erwachsene Anna hat eine dauerhaft verminderte geistige Leistungsfähigkeit, kann aber frei eigene Entscheidungen treffen. Sie möchte eine Waschmaschine in Raten kaufen. Wegen ihrer Beeinträchtigung kann sie trotz verständlicher Erklärung weder den Wert der Maschine mit dem Gesamtpreis vergleichen noch die finanzielle Belastung durch die Raten erfassen.
Trifft „Mangel an Urteilsvermögen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeeinträchtigte Fähigkeit zur vernünftigen Bewertung des GeschäftsAnna kann Leistung, Gegenleistung und wirtschaftliche Folgen des Geschäfts nicht richtig bewerten.
- 2erfülltErhebliches AusmaßDie Bewertung gelingt ihr in keinem wesentlichen Punkt, die Beeinträchtigung ist daher erheblich.
Der erwachsene Ben hat eine leichte Rechenschwäche. Er möchte eine Waschmaschine in Raten kaufen. 1Beim Zusammenrechnen der Raten verrechnet er sich um wenige Euro. Den Wert der Maschine, den ungefähren Gesamtpreis und die monatliche Belastung durch die Raten schätzt er im Übrigen zutreffend ein.
Trifft „Mangel an Urteilsvermögen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeeinträchtigte Fähigkeit zur vernünftigen Bewertung des GeschäftsSeine Bewertung des Geschäfts ist in einem Punkt beeinträchtigt.
- 2fehltErhebliches AusmaßIm Wesentlichen bewertet Ben das Geschäft zutreffend; die Beeinträchtigung ist nicht erheblich.
Typische Fehler
FehlerAus einem wirtschaftlich ungünstigen Vertrag wird unmittelbar auf einen Mangel an Urteilsvermögen geschlossen.
RichtigEin ungünstiger Vertragsinhalt allein genügt nicht; der Person muss die Fähigkeit zur richtigen Bewertung des Geschäfts in erheblichem Maß fehlen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata