Definitionen
Actio libera in causa
§ 20 StGB · StrafrechtDie actio libera in causa begründet die Strafbarkeit für eine im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangene rechtswidrige Tat, indem sie an das schuldhafte Herbeiführen dieses Zustands im noch schuldfähigen Zustand anknüpft. Bei der vorsätzlichen actio libera in causa muss sich der Vorsatz schon beim Herbeiführen des Zustands sowohl auf die spätere Schuldunfähigkeit als auch auf die spätere, hinreichend bestimmte Tat beziehen (Doppelvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist die Konstruktion auf verhaltensgebundene Delikte wie die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) nicht anwendbar; bei Fahrlässigkeitsdelikten bedarf es ihrer nicht, weil unmittelbar an das sorgfaltswidrige Vorverhalten angeknüpft werden kann.
Die Verantwortung beruht auf dem schuldfähigen Vorverhalten, nicht auf Schuldfähigkeit bei der späteren Tat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei klarem Verstand plant Paul, seinen Nachbarn Ben zu erschießen, und will sich vorher so betrinken, dass er das Unrecht seines Handelns nicht mehr erkennen kann. Er trinkt dafür große Mengen Schnaps. Wie geplant verliert er dadurch die Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, vollständig. Anschließend erschießt er Ben, der in seinem Bett schläft.
Trifft „Actio libera in causa“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtswidrige Tat im Zustand der SchuldunfähigkeitDie vorsätzliche, nicht gerechtfertigte Tötung begeht Paul in einem Zustand, in dem ihm die Einsichtsfähigkeit vollständig fehlt.
- 2erfülltSchuldhaftes Herbeiführen bei noch bestehender SchuldfähigkeitPaul führt den Rausch durch eigenes Trinken herbei, solange er noch schuldfähig ist.
- 3erfülltDoppelvorsatz auf Schuldunfähigkeit und TatSein Vorsatz umfasst schon vor dem Trinken sowohl die Schuldunfähigkeit als auch die konkrete spätere Tötung.
- 4erfülltKein verhaltensgebundenes DeliktDie Tötung setzt nur den Todeserfolg voraus und ist nicht an eine bestimmte eigenhändige Verhaltensweise gebunden.
3Bei klarem Verstand plant Paul, sich durch Alkohol die Fähigkeit zu nehmen, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, und anschließend Auto zu fahren. 2Er weiß, dass er dann auch nicht mehr sicher lenken und bremsen kann, und trinkt dafür große Mengen Schnaps. 1Wie geplant verliert er dadurch die Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, vollständig. Anschließend fährt er mit dem Auto auf einer öffentlichen Straße, wobei er wegen des Alkohols nicht mehr sicher lenken und bremsen kann.
Trifft „Actio libera in causa“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtswidrige Tat im Zustand der SchuldunfähigkeitDie nicht gerechtfertigte Trunkenheitsfahrt begeht Paul in einem Zustand, in dem ihm die Einsichtsfähigkeit vollständig fehlt.
- 2erfülltSchuldhaftes Herbeiführen bei noch bestehender SchuldfähigkeitPaul berauscht sich bewusst selbst, solange seine Schuldfähigkeit noch besteht.
- 3erfülltDoppelvorsatz auf Schuldunfähigkeit und TatSein Vorsatz umfasst schon vor dem Trinken die Schuldunfähigkeit und die spätere Fahrt.
- 4fehltKein verhaltensgebundenes DeliktDie Trunkenheit im Verkehr setzt das eigenhändige Führen eines Fahrzeugs voraus und ist damit verhaltensgebunden.
Typische Fehler
FehlerDas schuldhafte Sichberauschen wird allein für ausreichend gehalten, um eine später vorsätzlich begangene Tat zuzurechnen.
RichtigBei der vorsätzlichen Form muss der Vorsatz schon beim Herbeiführen des Zustands sowohl die Schuldunfähigkeit als auch die konkrete spätere Tat umfassen.
FehlerDie Konstruktion wird auch zur Bestrafung einer im schuldunfähigen Zustand begangenen Trunkenheitsfahrt verwendet.
RichtigAuf die Trunkenheit im Verkehr ist die actio libera in causa nach der Rechtsprechung nicht anwendbar; in Betracht kommt dann der Vollrausch.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
11 Schemata