Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Actio libera in causa

§ 20 StGB · Strafrecht

Die actio libera in causa begründet die Strafbarkeit für eine im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangene rechtswidrige Tat, indem sie an das schuldhafte Herbeiführen dieses Zustands im noch schuldfähigen Zustand anknüpft. Bei der vorsätzlichen actio libera in causa muss sich der Vorsatz schon beim Herbeiführen des Zustands sowohl auf die spätere Schuldunfähigkeit als auch auf die spätere, hinreichend bestimmte Tat beziehen (Doppelvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist die Konstruktion auf verhaltensgebundene Delikte wie die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) nicht anwendbar; bei Fahrlässigkeitsdelikten bedarf es ihrer nicht, weil unmittelbar an das sorgfaltswidrige Vorverhalten angeknüpft werden kann.

Merksatz

Die Verantwortung beruht auf dem schuldfähigen Vorverhalten, nicht auf Schuldfähigkeit bei der späteren Tat.

Tatbestrafung oder Vollrausch?Links wird die spätere Tat zugerechnet, rechts das Sichberauschen bestraft, wenn eine Bestrafung wegen der Rauschtat ausscheidet.
Actio libera in causa
Vollrausch
Strafgrund
Verantwortlichkeit für die spätere Tat aufgrund des schuldfähigen Vorverhaltens.
Schuldhaftes Sichberauschen, wenn eine rechtswidrige Rauschtat wegen feststehender oder nicht auszuschließender rauschbedingter Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann.
Vorsatz auf spätere Tat
Bei der vorsätzlichen Form schon beim Herbeiführen des Zustands erforderlich.
Nicht erforderlich; hinsichtlich des Sichberauschens genügt auch Fahrlässigkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei klarem Verstand plant Paul, seinen Nachbarn Ben zu erschießen, und will sich vorher so betrinken, dass er das Unrecht seines Handelns nicht mehr erkennen kann. Er trinkt dafür große Mengen Schnaps. Wie geplant verliert er dadurch die Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, vollständig. Anschließend erschießt er Ben, der in seinem Bett schläft.

Trifft „Actio libera in causa“ hier zu?

„Actio libera in causa“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
    Die vorsätzliche, nicht gerechtfertigte Tötung begeht Paul in einem Zustand, in dem ihm die Einsichtsfähigkeit vollständig fehlt.
    erfüllt
  2. 2
    Schuldhaftes Herbeiführen bei noch bestehender Schuldfähigkeit
    Paul führt den Rausch durch eigenes Trinken herbei, solange er noch schuldfähig ist.
    erfüllt
  3. 3
    Doppelvorsatz auf Schuldunfähigkeit und Tat
    Sein Vorsatz umfasst schon vor dem Trinken sowohl die Schuldunfähigkeit als auch die konkrete spätere Tötung.
    erfüllt
  4. 4
    Kein verhaltensgebundenes Delikt
    Die Tötung setzt nur den Todeserfolg voraus und ist nicht an eine bestimmte eigenhändige Verhaltensweise gebunden.
    erfüllt
BFall B

3Bei klarem Verstand plant Paul, sich durch Alkohol die Fähigkeit zu nehmen, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, und anschließend Auto zu fahren. 2Er weiß, dass er dann auch nicht mehr sicher lenken und bremsen kann, und trinkt dafür große Mengen Schnaps. 1Wie geplant verliert er dadurch die Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, vollständig. Anschließend fährt er mit dem Auto auf einer öffentlichen Straße, wobei er wegen des Alkohols nicht mehr sicher lenken und bremsen kann.

Trifft „Actio libera in causa“ hier zu?

„Actio libera in causa“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein verhaltensgebundenes Delikt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
    Die nicht gerechtfertigte Trunkenheitsfahrt begeht Paul in einem Zustand, in dem ihm die Einsichtsfähigkeit vollständig fehlt.
    erfüllt
  2. 2
    Schuldhaftes Herbeiführen bei noch bestehender Schuldfähigkeit
    Paul berauscht sich bewusst selbst, solange seine Schuldfähigkeit noch besteht.
    erfüllt
  3. 3
    Doppelvorsatz auf Schuldunfähigkeit und Tat
    Sein Vorsatz umfasst schon vor dem Trinken die Schuldunfähigkeit und die spätere Fahrt.
    erfüllt
  4. 4
    Kein verhaltensgebundenes Delikt
    Die Trunkenheit im Verkehr setzt das eigenhändige Führen eines Fahrzeugs voraus und ist damit verhaltensgebunden.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDas schuldhafte Sichberauschen wird allein für ausreichend gehalten, um eine später vorsätzlich begangene Tat zuzurechnen.

RichtigBei der vorsätzlichen Form muss der Vorsatz schon beim Herbeiführen des Zustands sowohl die Schuldunfähigkeit als auch die konkrete spätere Tat umfassen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Konstruktion wird auch zur Bestrafung einer im schuldunfähigen Zustand begangenen Trunkenheitsfahrt verwendet.

RichtigAuf die Trunkenheit im Verkehr ist die actio libera in causa nach der Rechtsprechung nicht anwendbar; in Betracht kommt dann der Vollrausch.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.