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Eigenhändiges Delikt

§ 25 StGB · Strafrecht

Ein eigenhändiges Delikt ist ein Straftatbestand, der nach seinem Wortlaut oder Sinn nur durch unmittelbar-persönliche Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung begangen werden kann, sodass eine mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft ohne eigene Tathandlung ausscheidet und nur derjenige Täter sein kann, der die deliktsspezifische Handlung selbst ausführt.

Merksatz

Eigenhändigkeit richtet sich nach den Anforderungen des Tatbestands, nicht nach der tatsächlichen Ausführung im Einzelfall.

Was unterscheidet die Deliktstypen?Eigenhändigkeit betrifft die Tatausführung, das Sonderdelikt die Täterstellung. Ein Delikt kann beiden Kategorien angehören.
Eigenhändiges Delikt
Sonderdelikt
Anknüpfung
Entscheidend ist die persönliche Ausführung der deliktsspezifischen Handlung.
Entscheidend ist ein besonderes persönliches Merkmal, das der Täter besitzen muss.
Mittelbare Täterschaft
Ausgeschlossen.
Möglich, wenn der Hintermann das besondere Tätermerkmal besitzt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara sagt vor einem Strafgericht als Zeugin bewusst wahrheitswidrig aus, sie habe den Angeklagten am Tatort gesehen. Das Gericht beendet ihre Vernehmung, ohne sie zu vereidigen.

Trifft „Eigenhändiges Delikt“ hier zu?

„Eigenhändiges Delikt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Straftatbestand
    Die vorsätzlich falsche uneidliche Zeugenaussage vor Gericht erfüllt den Straftatbestand des § 153 StGB.
    erfüllt
  2. 2
    Zwingend unmittelbar-persönliche Ausführung
    Täterin einer falschen uneidlichen Aussage kann nur die Person sein, die selbst als Zeugin aussagt.
    erfüllt
BFall B

1Ben nimmt in einem Geschäft ohne Erlaubnis des Eigentümers eine fremde Armbanduhr aus der Auslage und steckt sie in seine Jackentasche, um sie zu behalten.

Trifft „Eigenhändiges Delikt“ hier zu?

„Eigenhändiges Delikt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zwingend unmittelbar-persönliche Ausführung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Straftatbestand
    Die Wegnahme der fremden Uhr zum Behalten erfüllt den Diebstahlstatbestand des § 242 Abs. 1 StGB.
    erfüllt
  2. 2
    Zwingend unmittelbar-persönliche Ausführung
    Diebstahl kann auch durch einen anderen als Werkzeug begangen werden; Bens tatsächliche eigene Ausführung ändert daran nichts.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede persönlich ausgeführte Straftat wird als eigenhändiges Delikt eingeordnet.

RichtigEntscheidend ist, ob der Tatbestand die persönliche Ausführung verlangt, nicht, ob jemand im konkreten Fall selbst handelt.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Person wird allein wegen gemeinsamer Planung als Mittäter eingeordnet, obwohl sie die deliktsspezifische Handlung nicht selbst ausführt.

RichtigBei eigenhändigen Delikten ersetzt ein gemeinsamer Tatplan die erforderliche eigene Tatausführung nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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