Definitionen
Lieferant
§ 4 III ProdHaftG · ZivilrechtLieferant im Sinne des § 4 Abs. 3 ProdHaftG ist jeder, der ein Produkt in den Verkehr gebracht hat, ohne dessen Hersteller zu sein, insbesondere der Händler. Er gilt als Hersteller, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann; bei einem aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführten Produkt genügt, dass der Einführer im Sinne des § 4 Abs. 2 ProdHaftG nicht festgestellt werden kann, selbst wenn der Hersteller bekannt ist. Dies setzt zusätzlich voraus, dass er dem Geschädigten nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung den Hersteller oder seinen Vorlieferanten, bei solchen Importprodukten den Einführer oder seinen Vorlieferanten benennt.
Die Benennung des Vorlieferanten kann die Herstellerfiktion verhindern, ohne dass der Lieferant den Hersteller kennt.
- ZugangAufforderung trifft einDer Lieferant erhält die Aufforderung des Geschädigten, den Hersteller oder seinen Vorlieferanten zu nennen.
- FristendeMonatsfrist endetEine rechtzeitige Benennung des Herstellers oder Vorlieferanten verhindert die Gleichstellung.
- Aufforderung trifft ein Der Lieferant erhält die Aufforderung des Geschädigten, den Hersteller oder seinen Vorlieferanten zu nennen.
- Monatsfrist endet Eine rechtzeitige Benennung des Herstellers oder Vorlieferanten verhindert die Gleichstellung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Elektrogeschäft verkauft eine in Deutschland industriell gefertigte Lampe unverändert weiter und 2hat sie weder selbst hergestellt noch mit einem eigenen Herstellerzeichen versehen. Wegen eines bereits bei der Herstellung entstandenen Isolierungsfehlers erleidet die Käuferin einen Stromschlag mit Verbrennungen. 3Trotz Nachforschungen lässt sich nicht feststellen, welches Unternehmen die Lampe hergestellt hat. 4Auch sechs Wochen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung der Käuferin hat das Geschäft weder den Hersteller noch das Unternehmen genannt, von dem es die Lampe bezogen hat.
Trifft „Lieferant“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInverkehrbringen eines ProduktsDas Geschäft bringt die Lampe durch den Weiterverkauf in den Verkehr.
- 2erfülltKeine HerstellereigenschaftDas Geschäft hat die Lampe weder hergestellt noch sich durch eine eigene Kennzeichnung als Hersteller ausgegeben.
- 3erfülltHersteller oder maßgeblicher Einführer nicht feststellbarBei der im Inland gefertigten Lampe lässt sich der Hersteller nicht ermitteln.
- 4erfülltKeine fristgerechte BenennungDas Geschäft hat auch nach Ablauf der Monatsfrist keine der zur Entlastung geeigneten Personen benannt.
1Ein Elektrogeschäft verkauft eine in Deutschland industriell gefertigte Lampe unverändert weiter und 2hat sie weder selbst hergestellt noch mit einem eigenen Herstellerzeichen versehen. Wegen eines bereits bei der Herstellung entstandenen Isolierungsfehlers erleidet die Käuferin einen Stromschlag mit Verbrennungen. 3Trotz Nachforschungen lässt sich nicht feststellen, welches Unternehmen die Lampe hergestellt hat. Zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung der Käuferin nennt ihr das Geschäft Namen und Anschrift des Großhändlers, von dem es die Lampe bezogen hat.
Trifft „Lieferant“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInverkehrbringen eines ProduktsDas Geschäft bringt die Lampe durch den Weiterverkauf in den Verkehr.
- 2erfülltKeine HerstellereigenschaftDas Geschäft hat die Lampe weder hergestellt noch sich durch eine eigene Kennzeichnung als Hersteller ausgegeben.
- 3erfülltHersteller oder maßgeblicher Einführer nicht feststellbarBei der im Inland gefertigten Lampe lässt sich der Hersteller nicht ermitteln.
- 4fehltKeine fristgerechte BenennungDas Geschäft benennt innerhalb der Monatsfrist seinen Vorlieferanten und wird deshalb nicht wie ein Hersteller behandelt.
Typische Fehler
FehlerBei einem Import aus einem Staat außerhalb des EWR wird die bloße Benennung des dortigen Herstellers stets als ausreichende Entlastung angesehen.
RichtigIst der maßgebliche Einführer nicht feststellbar, muss der Lieferant fristgerecht diesen Einführer oder seinen Vorlieferanten benennen.
FehlerDie Monatsfrist wird bereits ab dem Kauf oder dem Schadenseintritt berechnet.
RichtigFür den Fristbeginn ist der Zugang der entsprechenden Aufforderung des Geschädigten beim Lieferanten maßgeblich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema