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326 Definitionen

Ausschlussfrist

§ 13 ProdHaftG · Zivilrecht

Die Ausschlussfrist nach § 13 ProdHaftG lässt den Schadensersatzanspruch aus § 1 ProdHaftG grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des schadensverursachenden Produkts durch den Hersteller erlöschen. Voraussetzung ist, dass bei Fristablauf weder ein Rechtsstreit noch ein Mahnverfahren über den Anspruch anhängig ist und der Anspruch weder rechtskräftig festgestellt noch anderweitig tituliert, außergerichtlich verglichen oder rechtsgeschäftlich anerkannt wurde. Anders als die Verjährung beseitigt sie den Anspruch selbst.

Merksatz

Maßgeblich ist das Inverkehrbringen durch den Hersteller, nicht der Zeitpunkt des Schadens.

Wann erlischt der Produkthaftungsanspruch?Die zehn Jahre knüpfen an das Inverkehrbringen durch den Hersteller an, nicht an den Schaden. Anhängige Verfahren und die Ausnahmen für Titel, Vergleich und Anerkenntnis verhindern das Erlöschen.
  1. Ausgangspunkt
    Inverkehrbringen
    Der Hersteller überlässt das später schadensverursachende Produkt dem Vertrieb.
  2. Nach zehn Jahren
    Anspruch erlischt grundsätzlich
    Der Anspruch endet, sofern weder ein Gerichtsverfahren anhängig ist noch eine Ausnahme nach Absatz 2 greift.
  1. Inverkehrbringen Der Hersteller überlässt das später schadensverursachende Produkt dem Vertrieb.
  2. Anspruch erlischt grundsätzlich Der Anspruch endet, sofern weder ein Gerichtsverfahren anhängig ist noch eine Ausnahme nach Absatz 2 greift.
Zehn Jahre

Fälle zum Selbstprüfen

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AFall A

2Lea verlangt am 2. März 2024 Ersatz ihrer Behandlungskosten für Verbrennungen durch einen Wasserkocher, den der Hersteller am 1. März 2014 mit einem defekten Temperaturregler an einen Händler ausgeliefert hat. 1Die Verbrennungen erlitt sie am 10. Februar 2024 bei normaler Benutzung des Kochers, der wegen des Defekts explodierte. 3Bis zum 2. März 2024 ist wegen dieser Verletzungen weder eine Klage noch ein Mahnantrag bei Gericht eingegangen. 4Über Leas Forderung gibt es kein Urteil und kein anderes vollstreckbares Dokument; außerdem hat sie sich mit dem Hersteller nicht außergerichtlich geeinigt und er hat die Forderung nicht anerkannt.

Trifft „Ausschlussfrist“ hier zu?

„Ausschlussfrist“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schadensersatzanspruch aus § 1 ProdHaftG
    Die durch den Produktfehler verursachte Körperverletzung begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 1 ProdHaftG.
    erfüllt
  2. 2
    Zehn Jahre seit dem Inverkehrbringen durch den Hersteller abgelaufen
    Am 2. März 2024 sind seit der Auslieferung an den Händler mehr als zehn Jahre vergangen.
    erfüllt
  3. 3
    Bei Fristablauf weder Rechtsstreit noch Mahnverfahren anhängig
    Bei Ablauf der zehn Jahre war kein Rechtsstreit oder Mahnverfahren über den Anspruch anhängig.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Titulierung, kein außergerichtlicher Vergleich und kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis
    Keine der Ausnahmen für Titel, außergerichtlichen Vergleich oder rechtsgeschäftliches Anerkenntnis greift.
    erfüllt
BFall B

2Lea verlangt am 2. März 2024 Ersatz ihrer Behandlungskosten für Verbrennungen durch einen Wasserkocher, den der Hersteller am 1. März 2014 mit einem defekten Temperaturregler an einen Händler ausgeliefert hat. 1Die Verbrennungen erlitt sie am 10. Februar 2024 bei normaler Benutzung des Kochers, der wegen des Defekts explodierte. Leas Klage auf Ersatz dieser Kosten ist am 20. Februar 2024 beim zuständigen Gericht eingegangen und läuft am 2. März 2024 noch. 4Über Leas Forderung gibt es kein Urteil und kein anderes vollstreckbares Dokument; außerdem hat sie sich mit dem Hersteller nicht außergerichtlich geeinigt und er hat die Forderung nicht anerkannt.

Trifft „Ausschlussfrist“ hier zu?

„Ausschlussfrist“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei Fristablauf weder Rechtsstreit noch Mahnverfahren anhängig

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schadensersatzanspruch aus § 1 ProdHaftG
    Die durch den Produktfehler verursachte Körperverletzung begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 1 ProdHaftG.
    erfüllt
  2. 2
    Zehn Jahre seit dem Inverkehrbringen durch den Hersteller abgelaufen
    Am 2. März 2024 sind seit der Auslieferung an den Händler mehr als zehn Jahre vergangen.
    erfüllt
  3. 3
    Bei Fristablauf weder Rechtsstreit noch Mahnverfahren anhängig
    Bei Fristablauf war Leas bereits im Februar eingereichte Klage noch anhängig.
    fehlt
  4. 4
    Keine Titulierung, kein außergerichtlicher Vergleich und kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis
    Keine der Ausnahmen für Titel, außergerichtlichen Vergleich oder rechtsgeschäftliches Anerkenntnis greift.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDen Anspruch nach Fristablauf nur als einredebehaftet behandeln und eine Berufung des Herstellers auf den Fristablauf verlangen.

RichtigWenn die Voraussetzungen des Erlöschens vorliegen, besteht der Anspruch nicht mehr; eine Einrede des Herstellers ist nicht erforderlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch einen rechtskräftig festgestellten Anspruch nach zehn Jahren als erloschen behandeln.

RichtigRechtskräftig festgestellte Ansprüche sind von dieser Ausschlussfrist ausgenommen.

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