Definitionen
Ausschlussfrist
§ 13 ProdHaftG · ZivilrechtDie Ausschlussfrist nach § 13 ProdHaftG lässt den Schadensersatzanspruch aus § 1 ProdHaftG grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des schadensverursachenden Produkts durch den Hersteller erlöschen. Voraussetzung ist, dass bei Fristablauf weder ein Rechtsstreit noch ein Mahnverfahren über den Anspruch anhängig ist und der Anspruch weder rechtskräftig festgestellt noch anderweitig tituliert, außergerichtlich verglichen oder rechtsgeschäftlich anerkannt wurde. Anders als die Verjährung beseitigt sie den Anspruch selbst.
Maßgeblich ist das Inverkehrbringen durch den Hersteller, nicht der Zeitpunkt des Schadens.
- AusgangspunktInverkehrbringenDer Hersteller überlässt das später schadensverursachende Produkt dem Vertrieb.
- Nach zehn JahrenAnspruch erlischt grundsätzlichDer Anspruch endet, sofern weder ein Gerichtsverfahren anhängig ist noch eine Ausnahme nach Absatz 2 greift.
- Inverkehrbringen Der Hersteller überlässt das später schadensverursachende Produkt dem Vertrieb.
- Anspruch erlischt grundsätzlich Der Anspruch endet, sofern weder ein Gerichtsverfahren anhängig ist noch eine Ausnahme nach Absatz 2 greift.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lea verlangt am 2. März 2024 Ersatz ihrer Behandlungskosten für Verbrennungen durch einen Wasserkocher, den der Hersteller am 1. März 2014 mit einem defekten Temperaturregler an einen Händler ausgeliefert hat. 1Die Verbrennungen erlitt sie am 10. Februar 2024 bei normaler Benutzung des Kochers, der wegen des Defekts explodierte. 3Bis zum 2. März 2024 ist wegen dieser Verletzungen weder eine Klage noch ein Mahnantrag bei Gericht eingegangen. 4Über Leas Forderung gibt es kein Urteil und kein anderes vollstreckbares Dokument; außerdem hat sie sich mit dem Hersteller nicht außergerichtlich geeinigt und er hat die Forderung nicht anerkannt.
Trifft „Ausschlussfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchadensersatzanspruch aus § 1 ProdHaftGDie durch den Produktfehler verursachte Körperverletzung begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 1 ProdHaftG.
- 2erfülltZehn Jahre seit dem Inverkehrbringen durch den Hersteller abgelaufenAm 2. März 2024 sind seit der Auslieferung an den Händler mehr als zehn Jahre vergangen.
- 3erfülltBei Fristablauf weder Rechtsstreit noch Mahnverfahren anhängigBei Ablauf der zehn Jahre war kein Rechtsstreit oder Mahnverfahren über den Anspruch anhängig.
- 4erfülltKeine Titulierung, kein außergerichtlicher Vergleich und kein rechtsgeschäftliches AnerkenntnisKeine der Ausnahmen für Titel, außergerichtlichen Vergleich oder rechtsgeschäftliches Anerkenntnis greift.
2Lea verlangt am 2. März 2024 Ersatz ihrer Behandlungskosten für Verbrennungen durch einen Wasserkocher, den der Hersteller am 1. März 2014 mit einem defekten Temperaturregler an einen Händler ausgeliefert hat. 1Die Verbrennungen erlitt sie am 10. Februar 2024 bei normaler Benutzung des Kochers, der wegen des Defekts explodierte. Leas Klage auf Ersatz dieser Kosten ist am 20. Februar 2024 beim zuständigen Gericht eingegangen und läuft am 2. März 2024 noch. 4Über Leas Forderung gibt es kein Urteil und kein anderes vollstreckbares Dokument; außerdem hat sie sich mit dem Hersteller nicht außergerichtlich geeinigt und er hat die Forderung nicht anerkannt.
Trifft „Ausschlussfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchadensersatzanspruch aus § 1 ProdHaftGDie durch den Produktfehler verursachte Körperverletzung begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 1 ProdHaftG.
- 2erfülltZehn Jahre seit dem Inverkehrbringen durch den Hersteller abgelaufenAm 2. März 2024 sind seit der Auslieferung an den Händler mehr als zehn Jahre vergangen.
- 3fehltBei Fristablauf weder Rechtsstreit noch Mahnverfahren anhängigBei Fristablauf war Leas bereits im Februar eingereichte Klage noch anhängig.
- 4erfülltKeine Titulierung, kein außergerichtlicher Vergleich und kein rechtsgeschäftliches AnerkenntnisKeine der Ausnahmen für Titel, außergerichtlichen Vergleich oder rechtsgeschäftliches Anerkenntnis greift.
Typische Fehler
FehlerDen Anspruch nach Fristablauf nur als einredebehaftet behandeln und eine Berufung des Herstellers auf den Fristablauf verlangen.
RichtigWenn die Voraussetzungen des Erlöschens vorliegen, besteht der Anspruch nicht mehr; eine Einrede des Herstellers ist nicht erforderlich.
FehlerAuch einen rechtskräftig festgestellten Anspruch nach zehn Jahren als erloschen behandeln.
RichtigRechtskräftig festgestellte Ansprüche sind von dieser Ausschlussfrist ausgenommen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata