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Importeur

§ 4 Abs. 2 ProdHaftG · Zivilrecht

Importeur ist derjenige, der ein Produkt aus einem Drittstaat in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt und dabei im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Vertriebsform mit wirtschaftlichem Zweck handelt. Er gilt als Hersteller, unabhängig davon, ob ein Hersteller im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist.

Merksatz

Die geschäftliche Einfuhr allein genügt nicht; das Produkt muss für einen wirtschaftlichen Vertrieb bestimmt sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Hamburger Maschinenhändlerin Mara kauft in Japan eine Maschine und bringt sie für ihr Handelsgeschäft nach Hamburg. Sie lagert die Maschine zunächst ein und plant, sie anschließend mit Gewinn an einen Kunden weiterzuverkaufen.

Trifft „Importeur“ hier zu?

„Importeur“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Produkt aus einem Drittstaat in den EWR eingeführt oder verbracht
    Die Maschine gelangt aus Japan als Drittstaat nach Deutschland und damit in den EWR.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln im Rahmen geschäftlicher Tätigkeit
    Mara handelt für ihren Maschinenhandel und nicht privat.
    erfüllt
  3. 3
    Wirtschaftlicher Vertriebszweck
    Die Maschine ist für einen gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
    erfüllt
BFall B

Die Hamburger Maschinenhändlerin Mara kauft in Japan einen Kopierer und bringt ihn für ihr Handelsgeschäft nach Hamburg. Sie verwendet ihn dauerhaft nur im eigenen Büro und wird ihn weder verkaufen noch vermieten oder sonst anderen überlassen.

Trifft „Importeur“ hier zu?

„Importeur“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirtschaftlicher Vertriebszweck

An der Definition geprüft

  1. 1
    Produkt aus einem Drittstaat in den EWR eingeführt oder verbracht
    Der Kopierer gelangt aus Japan als Drittstaat nach Deutschland und damit in den EWR.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln im Rahmen geschäftlicher Tätigkeit
    Auch die Beschaffung eines Bürogeräts für den eigenen Betrieb erfolgt geschäftlich.
    erfüllt
  3. 3
    Wirtschaftlicher Vertriebszweck
    Der Kopierer ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch im Betrieb bestimmt, nicht für den Vertrieb.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Herstellerstellung des Importeurs als bloßen Ersatz für einen fehlenden Hersteller im EWR ansehen.

RichtigDer Importeur gilt auch dann als Hersteller, wenn ein Hersteller im EWR ansässig ist.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Importeurseigenschaft erst nach einem tatsächlich erfolgten Weiterverkauf bejahen.

RichtigFür die Importeurseigenschaft genügt die geschäftliche Einfuhr mit dem erforderlichen Vertriebszweck; ein Weiterverkauf muss noch nicht erfolgt sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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