Definitionen
Quasi-Hersteller
§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG · ZivilrechtQuasi-Hersteller ist, wer ein Produkt, das er nicht selbst hergestellt hat, durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als eigenes Produkt in den Verkehr bringt und dadurch nach außen als Hersteller erscheint.
Entscheidend ist der Herstellerauftritt unter eigenem Kennzeichen, nicht die tatsächliche Fertigung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Handelsfirma Nordlicht kauft Wasserkocher, die eine andere Firma vollständig hergestellt hat. Nordlicht lässt auf jedem Gerät ihren Namen mit dem Zusatz „Hergestellt von“ anbringen. Anschließend verkauft Nordlicht die Geräte in ihrem Geschäft.
Trifft „Quasi-Hersteller“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHerstellung durch einen anderenDie Geräte stammen nicht aus eigener Herstellung von Nordlicht.
- 2erfülltAnbringen eines eigenen KennzeichensNordlicht veranlasst die Kennzeichnung der Geräte mit ihrem eigenen Namen.
- 3erfülltInverkehrbringen mit äußerem HerstellerauftrittNordlicht verkauft die Geräte unter einer Kennzeichnung, die sie als Herstellerin ausweist.
Die Handelsfirma Nordlicht kauft 1Wasserkocher, die eine andere Firma vollständig hergestellt hat. 2Nordlicht lässt auf jedem Gerät ihren Namen mit dem Zusatz „Verkauft durch“ anbringen. Auf den Geräten und Verpackungen ist die andere Firma deutlich als Herstellerin genannt. Anschließend verkauft Nordlicht die Geräte in ihrem Geschäft.
Trifft „Quasi-Hersteller“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHerstellung durch einen anderenDie Geräte wurden vollständig von einer anderen Firma gefertigt.
- 2erfülltAnbringen eines eigenen KennzeichensAuch ein ausdrücklich auf den Verkauf bezogenes Etikett enthält den eigenen Namen von Nordlicht.
- 3fehltInverkehrbringen mit äußerem HerstellerauftrittNordlicht verkauft die Geräte, tritt durch die eindeutige Rollenkennzeichnung aber nur als Händlerin auf.
Typische Fehler
FehlerJedes Etikett mit dem Namen eines Händlers wird als ausreichender Herstellerauftritt behandelt.
RichtigDie Kennzeichnung muss eine Herstellerrolle vermitteln; ein eindeutig auf den Verkauf beschränkter Hinweis genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema