Definitionen
Erlöschen des Schuldverhältnisses
§ 362 BGB · ZivilrechtDas Erlöschen des Schuldverhältnisses im engeren Sinne bezeichnet das Ende einer einzelnen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Leistungspflicht, das insbesondere durch Erfüllung (§ 362 BGB), aber auch durch Aufrechnung (§ 389 BGB), Erlass (§ 397 BGB), berechtigte Hinterlegung unter Ausschluss der Rücknahme (§ 378 BGB) oder Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) eintreten kann. Mit dem Erlöschen entfällt der betroffene Anspruch des Gläubigers und der Schuldner wird insoweit von seiner Leistungspflicht befreit; weitere Leistungs- und Schutzpflichten aus dem Schuldverhältnis können fortbestehen.
Das Erlöschen eines Anspruchs beendet nicht automatisch alle weiteren Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
- 1Anspruch entstandenPrüfen, ob eine Leistungspflicht zwischen Gläubiger und Schuldner entstanden ist.
- 2Anspruch nicht erloschenPrüfen, ob ein Erlöschensgrund die einzelne Leistungspflicht wieder beseitigt hat.
- 1Anspruch entstanden Prüfen, ob eine Leistungspflicht zwischen Gläubiger und Schuldner entstanden ist.
- 2Anspruch nicht erloschen Prüfen, ob ein Erlöschensgrund die einzelne Leistungspflicht wieder beseitigt hat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ben muss Anna heute ein zinsloses Darlehen von 100 Euro zurückzahlen. 2Er gibt Anna 100 Euro in bar, und Anna nimmt das Geld als Rückzahlung an.
Trifft „Erlöschen des Schuldverhältnisses“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende einzelne LeistungspflichtVor der Geldübergabe bestand Annas Anspruch auf Rückzahlung der 100 Euro.
- 2erfülltErlöschensgrund für diese LeistungspflichtBen erfüllt seine Rückzahlungspflicht durch die vollständige Zahlung an Anna.
1Ben muss Anna heute ein zinsloses Darlehen von 100 Euro zurückzahlen. Er gibt ihrem Nachbarn Tom 100 Euro, damit Tom das Geld an Anna weitergibt. Anna hat Tom nicht erlaubt, Zahlungen für sie anzunehmen, und erklärt auch später nicht ihr Einverständnis. Tom behält das Geld und gibt nichts an Anna weiter.
Trifft „Erlöschen des Schuldverhältnisses“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende einzelne LeistungspflichtAnna hat gegen Ben einen Anspruch auf Rückzahlung der 100 Euro.
- 2fehltErlöschensgrund für diese LeistungspflichtDie Übergabe an den nicht ermächtigten Nachbarn tilgt die Schuld ohne Genehmigung Annas nicht.
Typische Fehler
FehlerEine berechtigte Hinterlegung wird auch bei fortbestehendem Rücknahmerecht als schuldbefreiend behandelt.
RichtigDie berechtigte Hinterlegung wirkt nur bei ausgeschlossener Rücknahme schuldbefreiend.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema