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Erlöschen des Schuldverhältnisses

§ 362 BGB · Zivilrecht

Das Erlöschen des Schuldverhältnisses im engeren Sinne bezeichnet das Ende einer einzelnen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Leistungspflicht, das insbesondere durch Erfüllung (§ 362 BGB), aber auch durch Aufrechnung (§ 389 BGB), Erlass (§ 397 BGB), berechtigte Hinterlegung unter Ausschluss der Rücknahme (§ 378 BGB) oder Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) eintreten kann. Mit dem Erlöschen entfällt der betroffene Anspruch des Gläubigers und der Schuldner wird insoweit von seiner Leistungspflicht befreit; weitere Leistungs- und Schutzpflichten aus dem Schuldverhältnis können fortbestehen.

Merksatz

Das Erlöschen eines Anspruchs beendet nicht automatisch alle weiteren Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

Wo wird das Erlöschen geprüft?Gezeigt sind die ersten beiden Stufen der Anspruchsprüfung. Anschließend wird die Durchsetzbarkeit geprüft.
  1. 1
    Anspruch entstanden
    Prüfen, ob eine Leistungspflicht zwischen Gläubiger und Schuldner entstanden ist.
  2. 2
    Anspruch nicht erloschen
    Prüfen, ob ein Erlöschensgrund die einzelne Leistungspflicht wieder beseitigt hat.
  1. 1
    Anspruch entstanden Prüfen, ob eine Leistungspflicht zwischen Gläubiger und Schuldner entstanden ist.
  2. 2
    Anspruch nicht erloschen Prüfen, ob ein Erlöschensgrund die einzelne Leistungspflicht wieder beseitigt hat.
Erlöschen des Schuldverhältnisses

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ben muss Anna heute ein zinsloses Darlehen von 100 Euro zurückzahlen. 2Er gibt Anna 100 Euro in bar, und Anna nimmt das Geld als Rückzahlung an.

Trifft „Erlöschen des Schuldverhältnisses“ hier zu?

„Erlöschen des Schuldverhältnisses“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende einzelne Leistungspflicht
    Vor der Geldübergabe bestand Annas Anspruch auf Rückzahlung der 100 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Erlöschensgrund für diese Leistungspflicht
    Ben erfüllt seine Rückzahlungspflicht durch die vollständige Zahlung an Anna.
    erfüllt
BFall B

1Ben muss Anna heute ein zinsloses Darlehen von 100 Euro zurückzahlen. Er gibt ihrem Nachbarn Tom 100 Euro, damit Tom das Geld an Anna weitergibt. Anna hat Tom nicht erlaubt, Zahlungen für sie anzunehmen, und erklärt auch später nicht ihr Einverständnis. Tom behält das Geld und gibt nichts an Anna weiter.

Trifft „Erlöschen des Schuldverhältnisses“ hier zu?

„Erlöschen des Schuldverhältnisses“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erlöschensgrund für diese Leistungspflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende einzelne Leistungspflicht
    Anna hat gegen Ben einen Anspruch auf Rückzahlung der 100 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Erlöschensgrund für diese Leistungspflicht
    Die Übergabe an den nicht ermächtigten Nachbarn tilgt die Schuld ohne Genehmigung Annas nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine berechtigte Hinterlegung wird auch bei fortbestehendem Rücknahmerecht als schuldbefreiend behandelt.

RichtigDie berechtigte Hinterlegung wirkt nur bei ausgeschlossener Rücknahme schuldbefreiend.

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