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Landfriedensbruch

§ 125 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 125 I StGB (Landfriedensbruch)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Eine Mehrheit von Personen, die sich an einem Ort zusammengefunden hat; h.M.: mindestens drei Personen erforderlich, wobei keine feste Mindestzahl gesetzlich bestimmt ist.

      • b. Öffentlichkeit der Zusammenrottung

        Die Menschenmenge muss sich öffentlich zusammengerottet haben, d.h. für einen unbestimmten Personenkreis zugänglich und wahrnehmbar versammelt sein.

      • c. Zusammenrottung

        Spontaner oder geplanter Zusammenschluss einer Menschenmenge mit einer gemeinsamen, auf Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen gerichteten Tendenz; bloße zufällige Ansammlung genügt nicht.

      • d. Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen
        • aa. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen

          Körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen von einiger Erheblichkeit, die aus der Menge heraus begangen werden; Einzeltaten müssen der Menge zurechenbar sein.

        • bb. Bedrohungen mit Gewalttätigkeiten

          Ankündigung künftiger Gewalttätigkeiten gegenüber Personen, die geeignet ist, begründete Furcht zu erregen; § 241 StGB ist nicht vorausgesetzt.

      • e. Tathandlung des Täters (§ 125 I Alt. 1–3 StGB)
        • aa. Alt. 1: Selbst Gewalttätigkeiten begehen oder Bedrohungen ausstoßen

          Der Täter nimmt als Mitglied der Menge aktiv an den Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen teil.

        • bb. Alt. 2: Auf die Menge einwirken, um sie zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen zu veranlassen

          Der Täter beeinflusst die Menge durch Aufstachelung, Anreizung o.ä., ohne selbst Gewalt anzuwenden; Anstiftungshandlung gegenüber der Menge als Kollektiv.

        • cc. Alt. 3: Als Rädelsführer oder Hintermann die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen fördern

          Rädelsführer: wer die Menge maßgeblich anführt oder organisiert. Hintermann: wer im Hintergrund steuernd tätig ist. Beide müssen die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen fördern.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere Kenntnis der Zusammenrottung und der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen.

      • b. Keine besondere Absicht erforderlich

        § 125 I StGB setzt kein über den Vorsatz hinausgehendes subjektives Merkmal voraus; dolus eventualis genügt.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Grundsätzlich indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Zu prüfen: Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr gem. § 32 StGB, Notstand gem. § 34 StGB). Im Kontext von Versammlungen: Art. 8 GG schützt nur friedliche Versammlungen; Gewalttätigkeiten fallen nicht unter den Schutzbereich.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      Volle Schuldfähigkeit gem. § 20 StGB; bei Alkohol- oder Drogenkonsum im Rahmen von Ausschreitungen ggf. §§ 20, 21 StGB prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein

      Potentielles Unrechtsbewusstsein; Verbotsirrtum gem. § 17 StGB nur bei unvermeidbarem Irrtum relevant.

    • 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

      Entschuldigungsgründe (§§ 35, 33 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • IV. Strafzumessung und Qualifikation (§ 125a StGB)
    • 1. Regelbeispiele des § 125a StGB

      Besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor bei: Waffentragen (Nr. 1), Plünderung (Nr. 2), schwerer Gesundheitsschädigung (Nr. 3), erheblichem Sachschaden (Nr. 4); Strafrahmen erhöht sich auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

    • 2. Konkurrenzen

      § 125 StGB tritt als abstraktes Gefährdungsdelikt hinter tateinheitlich verwirklichte Verletzungsdelikte (z.B. §§ 223, 224, 303 StGB) zurück (Gesetzeskonkurrenz nach h.M.); Tateinheit gem. § 52 StGB mit anderen Delikten möglich.

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