Schemata
Landfriedensbruch
§ 125 StGBStrafbarkeit des T gem. § 125 I StGB (Landfriedensbruch)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
Eine Mehrheit von Personen, die sich an einem Ort zusammengefunden hat; h.M.: mindestens drei Personen erforderlich, wobei keine feste Mindestzahl gesetzlich bestimmt ist.
- b. Öffentlichkeit der Zusammenrottung
Die Menschenmenge muss sich öffentlich zusammengerottet haben, d.h. für einen unbestimmten Personenkreis zugänglich und wahrnehmbar versammelt sein.
- c. Zusammenrottung
Spontaner oder geplanter Zusammenschluss einer Menschenmenge mit einer gemeinsamen, auf Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen gerichteten Tendenz; bloße zufällige Ansammlung genügt nicht.
- d. Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen
- aa. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen
Körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen von einiger Erheblichkeit, die aus der Menge heraus begangen werden; Einzeltaten müssen der Menge zurechenbar sein.
- bb. Bedrohungen mit Gewalttätigkeiten
Ankündigung künftiger Gewalttätigkeiten gegenüber Personen, die geeignet ist, begründete Furcht zu erregen; § 241 StGB ist nicht vorausgesetzt.
- e. Tathandlung des Täters (§ 125 I Alt. 1–3 StGB)
- aa. Alt. 1: Selbst Gewalttätigkeiten begehen oder Bedrohungen ausstoßen
Der Täter nimmt als Mitglied der Menge aktiv an den Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen teil.
- bb. Alt. 2: Auf die Menge einwirken, um sie zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen zu veranlassen
Der Täter beeinflusst die Menge durch Aufstachelung, Anreizung o.ä., ohne selbst Gewalt anzuwenden; Anstiftungshandlung gegenüber der Menge als Kollektiv.
- cc. Alt. 3: Als Rädelsführer oder Hintermann die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen fördern
Rädelsführer: wer die Menge maßgeblich anführt oder organisiert. Hintermann: wer im Hintergrund steuernd tätig ist. Beide müssen die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen fördern.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere Kenntnis der Zusammenrottung und der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen.
- b. Keine besondere Absicht erforderlich
§ 125 I StGB setzt kein über den Vorsatz hinausgehendes subjektives Merkmal voraus; dolus eventualis genügt.
- II. Rechtswidrigkeit
Grundsätzlich indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Zu prüfen: Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr gem. § 32 StGB, Notstand gem. § 34 StGB). Im Kontext von Versammlungen: Art. 8 GG schützt nur friedliche Versammlungen; Gewalttätigkeiten fallen nicht unter den Schutzbereich.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
Volle Schuldfähigkeit gem. § 20 StGB; bei Alkohol- oder Drogenkonsum im Rahmen von Ausschreitungen ggf. §§ 20, 21 StGB prüfen.
- 2. Unrechtsbewusstsein
Potentielles Unrechtsbewusstsein; Verbotsirrtum gem. § 17 StGB nur bei unvermeidbarem Irrtum relevant.
- 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Entschuldigungsgründe (§§ 35, 33 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- IV. Strafzumessung und Qualifikation (§ 125a StGB)
- 1. Regelbeispiele des § 125a StGB
Besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor bei: Waffentragen (Nr. 1), Plünderung (Nr. 2), schwerer Gesundheitsschädigung (Nr. 3), erheblichem Sachschaden (Nr. 4); Strafrahmen erhöht sich auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
- 2. Konkurrenzen
§ 125 StGB tritt als abstraktes Gefährdungsdelikt hinter tateinheitlich verwirklichte Verletzungsdelikte (z.B. §§ 223, 224, 303 StGB) zurück (Gesetzeskonkurrenz nach h.M.); Tateinheit gem. § 52 StGB mit anderen Delikten möglich.