Definitionen
Novation
§ 311 Abs. 1 BGB · ZivilrechtDie Novation ist ein Vertrag, durch den ein bestehendes Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt wird, wobei das alte Schuldverhältnis erlischt und an seine Stelle ein inhaltlich verändertes oder auf einem neuen Rechtsgrund beruhendes Schuldverhältnis tritt; sie setzt den übereinstimmenden Willen der Parteien voraus, das alte Schuldverhältnis aufzuheben (animus novandi). Rechtsgrundlage ist § 311 Abs. 1 BGB, der als allgemeine Vorschrift die vertragliche Begründung sowie die vertragliche Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses regelt und damit auch die Novation als vertragliche Umgestaltung eines bestehenden Schuldverhältnisses erfasst.
Eine neue Verpflichtung allein genügt nicht; die Parteien müssen auch die alte Schuld aufheben wollen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea schuldet Ben für gekaufte Möbel 2.000 Euro. Beide vereinbaren, dass diese Zahlungspflicht vollständig endet und Lea stattdessen 2.000 Euro aus einem neu vereinbarten Darlehen schuldet.
Trifft „Novation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag zwischen den BeteiligtenLea und Ben treffen eine vertragliche Vereinbarung über ihre Schuldbeziehung.
- 2erfülltBestehendes SchuldverhältnisZwischen Lea und Ben besteht bereits eine Kaufpreisforderung.
- 3erfülltNeue Schuld mit verändertem Inhalt oder RechtsgrundDie neue Zahlungspflicht beruht auf einem Darlehen statt auf dem Möbelkauf.
- 4erfülltGemeinsamer Wille zur Aufhebung der alten SchuldBeide Parteien wollen die bisherige Kaufpreisschuld aufheben.
Lea schuldet Ben für gekaufte Möbel 2.000 Euro. Beide vereinbaren ein zusätzliches Darlehen über 2.000 Euro, das Ben sofort an Lea auszahlt. Dabei vereinbaren sie ausdrücklich, dass die offene Zahlung für die Möbel unverändert bestehen bleibt und das Darlehen zusätzlich zurückzuzahlen ist.
Trifft „Novation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag zwischen den BeteiligtenLea und Ben schließen einen Darlehensvertrag.
- 2erfülltBestehendes SchuldverhältnisDie Kaufpreisforderung besteht bereits vor der neuen Vereinbarung.
- 3erfülltNeue Schuld mit verändertem Inhalt oder RechtsgrundZusätzlich zur Kaufpreisschuld entsteht eine neue Rückzahlungspflicht aus einem Darlehen.
- 4fehltGemeinsamer Wille zur Aufhebung der alten SchuldDie Parteien wollen die Kaufpreisschuld ausdrücklich beibehalten und nicht durch die Darlehensschuld ersetzen.
Typische Fehler
FehlerJede vertragliche Änderung der Zahlungshöhe oder Fälligkeit wird als Novation eingeordnet.
RichtigEine bloße Inhaltsänderung genügt nicht; die Parteien müssen die bisherige Schuld gemeinsam aufheben wollen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema