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Gegnerunabhängigkeit

Art. 9 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Gegnerunabhängigkeit bedeutet, dass eine Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung ihre Willensbildung und Interessenvertretung unabhängig vom bestimmenden Einfluss der sozialen Gegenseite gestalten kann. Organisatorische oder finanzielle Verbindungen zur Gegenseite sind nur dann schädlich, wenn sie dieser einen solchen Einfluss ermöglichen.

Merksatz

Nicht die Verbindung zur Gegenseite ist entscheidend, sondern deren Möglichkeit, die Willensbildung zu beherrschen.

Unabhängig oder nur gegnerfrei?Mitgliederkreis und Einflussmöglichkeiten sind getrennt zu prüfen: Auch eine reine Arbeitnehmervereinigung kann von Arbeitgebern beherrscht werden.
Gegnerunabhängigkeit
Gegnerfreiheit
Prüfungsgegenstand
Willensbildung und Interessenvertretung
Zusammensetzung des Mitgliederkreises
Fehlende Voraussetzung
Die Gegenseite kann bestimmenden Einfluss ausüben.
Zur Vereinigung gehören auch Angehörige der sozialen Gegenseite.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Beschäftigte mehrerer Betriebe gründen einen Verein, der ihre Interessen gegenüber den Arbeitgebern vertritt. 2Nur Beschäftigte können Mitglied werden, und sämtliche Mittel stammen aus ihren Beiträgen. Über Satzung, Vorstand und Forderungen entscheiden ausschließlich die Mitglieder; Arbeitgeber haben keine Mitwirkungsrechte.

Trifft „Gegnerunabhängigkeit“ hier zu?

„Gegnerunabhängigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung
    Der Verein ist ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern zur Vertretung ihrer Interessen.
    erfüllt
  2. 2
    Kein bestimmender Einfluss der sozialen Gegenseite
    Die Arbeitgeberseite kann weder über die Finanzierung noch über Entscheidungsrechte bestimmenden Einfluss nehmen.
    erfüllt
BFall B

1Beschäftigte mehrerer Betriebe gründen einen Verein, der ihre Interessen gegenüber den Arbeitgebern vertritt. Nur Beschäftigte können Mitglied werden, und sämtliche Mittel stammen aus ihren Beiträgen. Die Satzung gibt dem Arbeitgeberverband das Recht, den Vorstand des Vereins zu ernennen und jederzeit abzuberufen.

Trifft „Gegnerunabhängigkeit“ hier zu?

„Gegnerunabhängigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein bestimmender Einfluss der sozialen Gegenseite

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung
    Der Verein ist ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern zur Vertretung ihrer Interessen.
    erfüllt
  2. 2
    Kein bestimmender Einfluss der sozialen Gegenseite
    Durch die Ernennung und jederzeitige Abberufung des Vorstands kann die Arbeitgeberseite die Vereinsführung beherrschen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Vereinigung wird schon deshalb als gegnerunabhängig angesehen, weil ihr ausschließlich Arbeitnehmer angehören.

RichtigEin reiner Arbeitnehmer-Mitgliederkreis genügt nicht; die Arbeitgeberseite darf auch außerhalb einer Mitgliedschaft keinen bestimmenden Einfluss auf die Vereinigung erhalten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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