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Kernbereichslehre

Art. 19 Abs. 2 GG, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG · Öffentliches Recht

Die Kernbereichslehre bezeichnet den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass jedes Grundrecht einen unantastbaren Wesensgehalt (Kernbereich) besitzt, in den auch der Gesetzgeber nicht eingreifen darf, sowie – im Staatsorganisationsrecht – dass jedem Verfassungsorgan ein unentziehbarer Kernbereich eigener Zuständigkeiten verbleibt, der durch Eingriffe anderer Staatsorgane nicht ausgehöhlt werden darf.

Merksatz

Auch gewichtige Gemeinwohlziele rechtfertigen keinen Eingriff in den unantastbaren Kern eines Grundrechts.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Gesetz verpflichtet alle Erwachsenen, einer Behörde ihre rein persönlichen Gedanken und sexuellen Fantasien schriftlich mitzuteilen. 2Verlangt werden ausschließlich innere Vorstellungen, die weder mit Straftaten noch mit dem Verhalten oder den Rechten anderer Menschen zusammenhängen.

Trifft „Kernbereichslehre“ hier zu?

„Kernbereichslehre“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatlicher Eingriff, auch durch den Gesetzgeber
    Die gesetzliche Offenlegungspflicht greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit des unantastbaren Kernbereichs
    Die erzwungene Offenlegung dieser höchstpersönlichen Gedankenwelt betrifft den absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung.
    erfüllt
BFall B

1Ein Gesetz verpflichtet Einwohner, bei der Anmeldung ihrer Wohnung der Meldebehörde ihren Namen und ihre neue Anschrift mitzuteilen.

Trifft „Kernbereichslehre“ hier zu?

„Kernbereichslehre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Betroffenheit des unantastbaren Kernbereichs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatlicher Eingriff, auch durch den Gesetzgeber
    Die gesetzliche Auskunftspflicht greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit des unantastbaren Kernbereichs
    Die Mitteilung gewöhnlicher Identifikations- und Adressdaten an die Meldebehörde berührt nicht den unantastbaren Kern privater Lebensgestaltung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Mitwirkung eines anderen Staatsorgans wird als Verstoß gegen die Kernbereichslehre behandelt.

RichtigVerboten ist die Aushöhlung des unentziehbaren Zuständigkeitskerns, nicht schon jede Einflussnahme eines anderen Staatsorgans.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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