Definitionen
Die Kernbereichslehre bezeichnet den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass jedes Grundrecht einen unantastbaren Wesensgehalt (Kernbereich) besitzt, in den auch der Gesetzgeber nicht eingreifen darf, sowie – im Staatsorganisationsrecht – dass jedem Verfassungsorgan ein unentziehbarer Kernbereich eigener Zuständigkeiten verbleibt, der durch Eingriffe anderer Staatsorgane nicht ausgehöhlt werden darf.
Auch gewichtige Gemeinwohlziele rechtfertigen keinen Eingriff in den unantastbaren Kern eines Grundrechts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Gesetz verpflichtet alle Erwachsenen, einer Behörde ihre rein persönlichen Gedanken und sexuellen Fantasien schriftlich mitzuteilen. 2Verlangt werden ausschließlich innere Vorstellungen, die weder mit Straftaten noch mit dem Verhalten oder den Rechten anderer Menschen zusammenhängen.
Trifft „Kernbereichslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatlicher Eingriff, auch durch den GesetzgeberDie gesetzliche Offenlegungspflicht greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.
- 2erfülltBetroffenheit des unantastbaren KernbereichsDie erzwungene Offenlegung dieser höchstpersönlichen Gedankenwelt betrifft den absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung.
1Ein Gesetz verpflichtet Einwohner, bei der Anmeldung ihrer Wohnung der Meldebehörde ihren Namen und ihre neue Anschrift mitzuteilen.
Trifft „Kernbereichslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatlicher Eingriff, auch durch den GesetzgeberDie gesetzliche Auskunftspflicht greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
- 2fehltBetroffenheit des unantastbaren KernbereichsDie Mitteilung gewöhnlicher Identifikations- und Adressdaten an die Meldebehörde berührt nicht den unantastbaren Kern privater Lebensgestaltung.
Typische Fehler
FehlerJede Mitwirkung eines anderen Staatsorgans wird als Verstoß gegen die Kernbereichslehre behandelt.
RichtigVerboten ist die Aushöhlung des unentziehbaren Zuständigkeitskerns, nicht schon jede Einflussnahme eines anderen Staatsorgans.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema