Definitionen
Unmittelbare Drittwirkung
Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtDie unmittelbare Drittwirkung bezeichnet die Lehre, nach der Grundrechte nicht nur das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regeln, sondern unmittelbar auch im Rechtsverhältnis zwischen Privatpersonen gelten und dort direkt anwendbar sind, ohne dass es eines vermittelnden Akts der öffentlichen Gewalt bedarf.
Die Grundrechtsbindung trifft hier die Privatperson selbst und nicht erst das entscheidende Gericht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der private Druckereiinhaber Paul vereinbart mit seiner Angestellten Lea im Arbeitsvertrag, 2dass Lea während ihrer Beschäftigung keiner Gewerkschaft beitreten darf.
Trifft „Unmittelbare Drittwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsverhältnis zwischen PrivatpersonenPaul und Lea stehen sich als private Arbeitsvertragsparteien gegenüber.
- 2erfülltDirekte Anwendbarkeit der Grundrechte ohne staatliche VermittlungDie Vereinbarung ist unmittelbar nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG unwirksam, der ausnahmsweise auch Private direkt bindet.
1Eva vermietet als private Eigentümerin eine Wohnung an Tom. Tom hängt ein Plakat mit der Forderung nach mehr Fahrradwegen in sein Wohnungsfenster. Eva verlangt, dass Tom es entfernt, und Tom beruft sich ihr gegenüber auf seine Meinungsfreiheit.
Trifft „Unmittelbare Drittwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsverhältnis zwischen PrivatpersonenEva und Tom stehen sich als private Mietvertragsparteien gegenüber.
- 2fehltDirekte Anwendbarkeit der Grundrechte ohne staatliche VermittlungDie Meinungsfreiheit bindet Eva nicht unmittelbar, sondern ist bei der Auslegung und Anwendung des Mietrechts zu berücksichtigen.
Typische Fehler
FehlerAus Art. 1 Abs. 3 GG wird eine allgemeine unmittelbare Grundrechtsbindung sämtlicher Privatpersonen abgeleitet.
RichtigArt. 1 Abs. 3 GG bindet die staatlichen Gewalten; eine allgemeine unmittelbare Grundrechtsbindung Privater wird nach herrschender Meinung abgelehnt.
FehlerSchon die Berücksichtigung von Grundrechten bei der Auslegung des Privatrechts wird als unmittelbare Drittwirkung bezeichnet.
RichtigBei unmittelbarer Drittwirkung gilt das Grundrecht selbst zwischen den Privaten; seine Berücksichtigung über die Auslegung des Privatrechts ist mittelbare Drittwirkung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata