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Unmittelbare Drittwirkung

Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Die unmittelbare Drittwirkung bezeichnet die Lehre, nach der Grundrechte nicht nur das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regeln, sondern unmittelbar auch im Rechtsverhältnis zwischen Privatpersonen gelten und dort direkt anwendbar sind, ohne dass es eines vermittelnden Akts der öffentlichen Gewalt bedarf.

Merksatz

Die Grundrechtsbindung trifft hier die Privatperson selbst und nicht erst das entscheidende Gericht.

Wie wirken Grundrechte zwischen Privaten?Links gilt das Grundrecht selbst zwischen Privaten. Rechts wirkt es über die Auslegung und Anwendung des Privatrechts.
Unmittelbare Drittwirkung
Mittelbare Drittwirkung
Bindung Privater
Das Grundrecht bindet die Privatperson selbst.
Private werden über das grundrechtlich geprägte Privatrecht gebunden.
Wirkungsweg
Keine staatliche Vermittlung erforderlich.
Staatliche Gerichte berücksichtigen Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der private Druckereiinhaber Paul vereinbart mit seiner Angestellten Lea im Arbeitsvertrag, 2dass Lea während ihrer Beschäftigung keiner Gewerkschaft beitreten darf.

Trifft „Unmittelbare Drittwirkung“ hier zu?

„Unmittelbare Drittwirkung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsverhältnis zwischen Privatpersonen
    Paul und Lea stehen sich als private Arbeitsvertragsparteien gegenüber.
    erfüllt
  2. 2
    Direkte Anwendbarkeit der Grundrechte ohne staatliche Vermittlung
    Die Vereinbarung ist unmittelbar nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG unwirksam, der ausnahmsweise auch Private direkt bindet.
    erfüllt
BFall B

1Eva vermietet als private Eigentümerin eine Wohnung an Tom. Tom hängt ein Plakat mit der Forderung nach mehr Fahrradwegen in sein Wohnungsfenster. Eva verlangt, dass Tom es entfernt, und Tom beruft sich ihr gegenüber auf seine Meinungsfreiheit.

Trifft „Unmittelbare Drittwirkung“ hier zu?

„Unmittelbare Drittwirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Direkte Anwendbarkeit der Grundrechte ohne staatliche Vermittlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsverhältnis zwischen Privatpersonen
    Eva und Tom stehen sich als private Mietvertragsparteien gegenüber.
    erfüllt
  2. 2
    Direkte Anwendbarkeit der Grundrechte ohne staatliche Vermittlung
    Die Meinungsfreiheit bindet Eva nicht unmittelbar, sondern ist bei der Auslegung und Anwendung des Mietrechts zu berücksichtigen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus Art. 1 Abs. 3 GG wird eine allgemeine unmittelbare Grundrechtsbindung sämtlicher Privatpersonen abgeleitet.

RichtigArt. 1 Abs. 3 GG bindet die staatlichen Gewalten; eine allgemeine unmittelbare Grundrechtsbindung Privater wird nach herrschender Meinung abgelehnt.

Verwechslung

FehlerSchon die Berücksichtigung von Grundrechten bei der Auslegung des Privatrechts wird als unmittelbare Drittwirkung bezeichnet.

RichtigBei unmittelbarer Drittwirkung gilt das Grundrecht selbst zwischen den Privaten; seine Berücksichtigung über die Auslegung des Privatrechts ist mittelbare Drittwirkung.

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