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Tarifautonomie

Art. 9 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Die Tarifautonomie ist das durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder durch den Abschluss von Tarifverträgen eigenverantwortlich und ohne staatliche Einflussnahme zu regeln.

Merksatz

Über Tarifinhalte entscheiden grundsätzlich die Koalitionen selbst, nicht der Staat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Gewerkschaft und ein Arbeitgeberverband vereinbaren für ihre Mitglieder 2in einem schriftlichen Tarifvertrag höhere Stundenlöhne und eine kürzere Wochenarbeitszeit. 3Beide Seiten handeln den Inhalt selbst aus; staatliche Stellen machen ihnen keine inhaltlichen Vorgaben. Die Vereinbarung hält die geltenden gesetzlichen Anforderungen ein.

Trifft „Tarifautonomie“ hier zu?

„Tarifautonomie“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Koalitionen als Träger
    Gewerkschaft und Arbeitgeberverband sind Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG.
    erfüllt
  2. 2
    Tarifvertragliche Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
    Lohn und Arbeitszeit werden durch einen Tarifvertrag geregelt.
    erfüllt
  3. 3
    Eigenverantwortliche Regelung ohne staatliche Einflussnahme
    Die Koalitionen bestimmen den Inhalt selbst, ohne dass der Staat inhaltlich Einfluss nimmt.
    erfüllt
BFall B

1Eine Gewerkschaft und ein Arbeitgeberverband vereinbaren schriftlich, welche Gemälde aus ihren Sammlungen sie für eine gemeinsame öffentliche Ausstellung zur Landschaftsmalerei bereitstellen. Die Vereinbarung betrifft ausschließlich die Ausstellung und enthält keine Regelungen zu Beschäftigungsverhältnissen. 3Beide Seiten handeln den Inhalt selbst aus; staatliche Stellen machen ihnen keine inhaltlichen Vorgaben. Die Vereinbarung hält die geltenden gesetzlichen Anforderungen ein.

Trifft „Tarifautonomie“ hier zu?

„Tarifautonomie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tarifvertragliche Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Koalitionen als Träger
    Gewerkschaft und Arbeitgeberverband sind Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG.
    erfüllt
  2. 2
    Tarifvertragliche Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
    Die Vereinbarung über eine Kunstausstellung regelt keine Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch einen Tarifvertrag.
    fehlt
  3. 3
    Eigenverantwortliche Regelung ohne staatliche Einflussnahme
    Die Beteiligten gestalten ihre Vereinbarung selbst, ohne staatliche Einflussnahme.
    erfüllt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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