Definitionen
Bestandsgarantie
Art. 14 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie Bestandsgarantie bezeichnet den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums in seinem konkreten Bestand, d.h. die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Gewährleistung, dass dem Eigentümer seine konkreten vermögenswerten Rechtspositionen grundsätzlich erhalten bleiben. Staatliche Eingriffe in diesen Bestand müssen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) oder an eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) genügen.
Eigentumsschutz zielt grundsätzlich auf den Erhalt der Rechtsposition, nicht nur auf einen finanziellen Ausgleich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea gehört ein Grundstück. 2Eine Behörde verbietet ihr schriftlich, dieses Grundstück zu verkaufen.
Trifft „Bestandsgarantie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkrete EigentumspositionDas Grundstück ist Lea bereits als Eigentum zugeordnet.
- 2erfülltStaatlicher EingriffDas behördliche Verkaufsverbot beschränkt ihre Befugnis, über das Grundstück zu verfügen.
Lea möchte ein Grundstück kaufen, das einem anderen gehört; bisher gibt es darüber keinerlei Vereinbarung. 2Eine Behörde verbietet ihr schriftlich, dieses Grundstück zu kaufen.
Trifft „Bestandsgarantie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKonkrete EigentumspositionLea hat lediglich eine Erwerbsaussicht, aber noch keine Eigentumsposition an dem Grundstück.
- 2erfülltStaatlicher EingriffDas behördliche Kaufverbot beschränkt Lea hoheitlich in ihren Handlungsmöglichkeiten.
Typische Fehler
FehlerBloße Aussichten, künftig Eigentum zu erwerben, werden bereits als geschützter Eigentumsbestand behandelt.
RichtigDie Bestandsgarantie schützt vorhandene Eigentumspositionen, nicht bloße Erwerbsaussichten.
FehlerJede staatliche Eigentumsbeschränkung wird ausschließlich an den Voraussetzungen einer Enteignung geprüft.
RichtigEs ist zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 GG zu unterscheiden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema