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Koalition

Art. 9 III GG · Öffentliches Recht

Eine Koalition ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter privatrechtlicher Zusammenschluss von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, der gegnerfrei sowie unabhängig vom Staat und von der Gegenseite organisiert ist. Die Fähigkeit, Tarifverträge abzuschließen, ist für die Koalitionseigenschaft nicht erforderlich.

Merksatz

Entscheidend sind die gemeinsame Interessenvertretung im Arbeitsleben und die Unabhängigkeit von Staat und Gegenseite.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Beschäftigte mehrerer Bäckereien gründen aus eigenem Entschluss einen Verein nach bürgerlichem Recht, aus dem sie jederzeit austreten können. Der Verein soll unbefristet bestehen und sich für bessere Löhne und Arbeitszeiten einsetzen. Mitglieder und Vorstandsmitglieder können ausschließlich Arbeitnehmer sein. Er wird allein von den Mitgliedern finanziert, die ohne staatliche oder arbeitgeberseitige Vorgaben über alle Angelegenheiten entscheiden.

Trifft „Koalition“ hier zu?

„Koalition“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Freiwilligkeit
    Die Beschäftigten entscheiden selbst über ihre Mitgliedschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Auf Dauer angelegter Zusammenschluss
    Die Verbindung ist nicht auf eine vorübergehende Einzelaktion beschränkt.
    erfüllt
  3. 3
    Privatrechtliche Organisation
    Der Zusammenschluss beruht auf privatrechtlichem Vereinsrecht.
    erfüllt
  4. 4
    Zusammenschluss von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern
    Es schließen sich Arbeitnehmer zusammen.
    erfüllt
  5. 5
    Arbeits- und wirtschaftsbezogene Zielsetzung
    Löhne und Arbeitszeiten betreffen die Arbeitsbedingungen der Mitglieder.
    erfüllt
  6. 6
    Gegnerfreiheit und Unabhängigkeit
    Die Arbeitgeberseite ist ausgeschlossen, und weder sie noch der Staat bestimmen die Entscheidungen.
    erfüllt
BFall B

Beschäftigte mehrerer Bäckereien gründen aus eigenem Entschluss einen Verein nach bürgerlichem Recht, aus dem sie jederzeit austreten können. Der Verein soll unbefristet bestehen und sich für bessere Löhne und Arbeitszeiten einsetzen. Mitglieder und Vorstandsmitglieder können ausschließlich Arbeitnehmer sein. Die Satzung überlässt jedoch den Bäckereiinhabern sämtliche Entscheidungen und verpflichtet den Vorstand, deren Weisungen zu befolgen.

Trifft „Koalition“ hier zu?

„Koalition“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gegnerfreiheit und Unabhängigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Freiwilligkeit
    Die Beschäftigten entscheiden selbst über ihre Mitgliedschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Auf Dauer angelegter Zusammenschluss
    Der Zusammenschluss soll dauerhaft tätig sein.
    erfüllt
  3. 3
    Privatrechtliche Organisation
    Auch dieser Verein ist privatrechtlich organisiert.
    erfüllt
  4. 4
    Zusammenschluss von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern
    Die Mitglieder gehören zur Arbeitnehmerseite.
    erfüllt
  5. 5
    Arbeits- und wirtschaftsbezogene Zielsetzung
    Der erklärte Vereinszweck betrifft die Arbeitsbedingungen.
    erfüllt
  6. 6
    Gegnerfreiheit und Unabhängigkeit
    Die verbindliche Entscheidungsgewalt der Arbeitgeber schließt die erforderliche Unabhängigkeit aus.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerKoalitionseigenschaft wird nur Vereinigungen zugesprochen, die wirksame Tarifverträge abschließen können.

RichtigGrundrechtliche Koalitionseigenschaft und Tariffähigkeit sind getrennt zu prüfen.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem Verein mit ausschließlich Arbeitnehmern wird die Unabhängigkeit von den Arbeitgebern nicht mehr geprüft.

RichtigAuch ein reiner Arbeitnehmerverein muss unabhängig von der Arbeitgeberseite organisiert sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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