Definitionen
Koalition
Art. 9 III GG · Öffentliches RechtEine Koalition ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter privatrechtlicher Zusammenschluss von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, der gegnerfrei sowie unabhängig vom Staat und von der Gegenseite organisiert ist. Die Fähigkeit, Tarifverträge abzuschließen, ist für die Koalitionseigenschaft nicht erforderlich.
Entscheidend sind die gemeinsame Interessenvertretung im Arbeitsleben und die Unabhängigkeit von Staat und Gegenseite.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Beschäftigte mehrerer Bäckereien gründen aus eigenem Entschluss einen Verein nach bürgerlichem Recht, aus dem sie jederzeit austreten können. Der Verein soll unbefristet bestehen und sich für bessere Löhne und Arbeitszeiten einsetzen. Mitglieder und Vorstandsmitglieder können ausschließlich Arbeitnehmer sein. Er wird allein von den Mitgliedern finanziert, die ohne staatliche oder arbeitgeberseitige Vorgaben über alle Angelegenheiten entscheiden.
Trifft „Koalition“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFreiwilligkeitDie Beschäftigten entscheiden selbst über ihre Mitgliedschaft.
- 2erfülltAuf Dauer angelegter ZusammenschlussDie Verbindung ist nicht auf eine vorübergehende Einzelaktion beschränkt.
- 3erfülltPrivatrechtliche OrganisationDer Zusammenschluss beruht auf privatrechtlichem Vereinsrecht.
- 4erfülltZusammenschluss von Arbeitnehmern oder ArbeitgebernEs schließen sich Arbeitnehmer zusammen.
- 5erfülltArbeits- und wirtschaftsbezogene ZielsetzungLöhne und Arbeitszeiten betreffen die Arbeitsbedingungen der Mitglieder.
- 6erfülltGegnerfreiheit und UnabhängigkeitDie Arbeitgeberseite ist ausgeschlossen, und weder sie noch der Staat bestimmen die Entscheidungen.
Beschäftigte mehrerer Bäckereien gründen aus eigenem Entschluss einen Verein nach bürgerlichem Recht, aus dem sie jederzeit austreten können. Der Verein soll unbefristet bestehen und sich für bessere Löhne und Arbeitszeiten einsetzen. Mitglieder und Vorstandsmitglieder können ausschließlich Arbeitnehmer sein. Die Satzung überlässt jedoch den Bäckereiinhabern sämtliche Entscheidungen und verpflichtet den Vorstand, deren Weisungen zu befolgen.
Trifft „Koalition“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFreiwilligkeitDie Beschäftigten entscheiden selbst über ihre Mitgliedschaft.
- 2erfülltAuf Dauer angelegter ZusammenschlussDer Zusammenschluss soll dauerhaft tätig sein.
- 3erfülltPrivatrechtliche OrganisationAuch dieser Verein ist privatrechtlich organisiert.
- 4erfülltZusammenschluss von Arbeitnehmern oder ArbeitgebernDie Mitglieder gehören zur Arbeitnehmerseite.
- 5erfülltArbeits- und wirtschaftsbezogene ZielsetzungDer erklärte Vereinszweck betrifft die Arbeitsbedingungen.
- 6fehltGegnerfreiheit und UnabhängigkeitDie verbindliche Entscheidungsgewalt der Arbeitgeber schließt die erforderliche Unabhängigkeit aus.
Typische Fehler
FehlerKoalitionseigenschaft wird nur Vereinigungen zugesprochen, die wirksame Tarifverträge abschließen können.
RichtigGrundrechtliche Koalitionseigenschaft und Tariffähigkeit sind getrennt zu prüfen.
FehlerBei einem Verein mit ausschließlich Arbeitnehmern wird die Unabhängigkeit von den Arbeitgebern nicht mehr geprüft.
RichtigAuch ein reiner Arbeitnehmerverein muss unabhängig von der Arbeitgeberseite organisiert sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema