Definitionen
Verschleiern der Herkunft
§ 261 Abs. 2 und 7 StGB · StrafrechtVerschleiern der Herkunft ist jedes irreführende Verhalten in Bezug auf einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat, das geeignet ist, die tatsächliche Herkunft zu verbergen oder zu verdecken und dadurch ihre Ermittlung zu erschweren.
Irreführung über die Herkunft ist entscheidend, nicht bloß der Besitz eines aus einer Straftat stammenden Gegenstands.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Leas Bruder gibt ihr 5.000 Euro und erzählt ihr dabei erstmals, 2dass er das Geld kurz zuvor aus einer Ladenkasse gestohlen hat. Bei der Einzahlung auf ihr Konto 1behauptet Lea gegenüber der Bank, das Geld stamme aus mehreren Möbelverkäufen, und nennt frei erfundene Käufer. 3Die Bank dokumentiert diese Angaben, sodass eine spätere Überprüfung zunächst zu den angeblichen Käufern statt zu ihrem Bruder führt.
Trifft „Verschleiern der Herkunft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrreführendes VerhaltenLea täuscht eine andere Quelle des Geldes vor.
- 2erfülltGegenstand aus rechtswidriger VortatDas Geld stammt aus einem Diebstahl.
- 3erfülltEignung zur Verdeckung und Erschwerung der HerkunftsermittlungDie dokumentierte Verkaufsgeschichte lenkt die Herkunftsermittlung auf eine falsche Spur.
Leas Bruder gibt ihr 5.000 Euro aus seinem regulären, bereits versteuerten Arbeitslohn. Bei der Einzahlung auf ihr Konto 1behauptet Lea gegenüber der Bank, das Geld stamme aus mehreren Möbelverkäufen, und nennt frei erfundene Käufer. 3Die Bank dokumentiert diese Angaben, sodass eine spätere Überprüfung zunächst zu den angeblichen Käufern statt zu ihrem Bruder führt.
Trifft „Verschleiern der Herkunft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrreführendes VerhaltenLea macht bewusst falsche Angaben zur Geldquelle.
- 2fehltGegenstand aus rechtswidriger VortatDas Geld stammt aus regulärem Arbeitslohn und nicht aus einer Straftat.
- 3erfülltEignung zur Verdeckung und Erschwerung der HerkunftsermittlungDie falschen Angaben erschweren die Feststellung der tatsächlichen Geldquelle auch hier.
Typische Fehler
FehlerBei einem Beteiligten an der Vortat wird allein aus der anschließenden Herkunftsverdeckung eine zusätzliche Geldwäschestrafbarkeit abgeleitet.
RichtigBei Beteiligten an der Vortat genügt die Herkunftsverdeckung allein nicht; zusätzlich muss der Gegenstand in den Verkehr gebracht werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema