Definitionen
Surrogate sind Gegenstände oder Rechte, die als Ersatz an die Stelle eines anderen Gegenstandes treten, sei es durch Rechtsgeschäft oder durch tatsächliche Ereignisse. Ihre rechtliche Behandlung, insbesondere hinsichtlich dinglicher Rechte, Herausgabepflichten oder Einziehungsanordnungen, richtet sich nach der jeweils einschlägigen Regelung.
Entscheidend ist die Ersatzfunktion; rechtliche Folgen ergeben sich erst aus der jeweils einschlägigen Regelung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena nimmt das Fahrrad ihres Nachbarn ohne dessen Erlaubnis an sich, um es für sich zu verkaufen. Sie verkauft es für 300 Euro und erhält das Geld bar.
Trifft „Surrogate“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenstand oder RechtDas erhaltene Bargeld besteht aus körperlichen Gegenständen.
- 2erfülltErsatz für einen ursprünglichen GegenstandDas Bargeld tritt als Verkaufserlös an die Stelle des Fahrrads.
Lena nimmt das Fahrrad ihres Nachbarn ohne dessen Erlaubnis an sich, um es zu behalten. Das Fahrrad bleibt bei ihr. Für ihre Arbeit im Supermarkt 1erhält sie 300 Euro Lohn in bar.
Trifft „Surrogate“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenstand oder RechtDas als Lohn erhaltene Bargeld besteht aus körperlichen Gegenständen.
- 2fehltErsatz für einen ursprünglichen GegenstandDer Lohn stammt aus der Arbeit und ersetzt nicht das weiterhin vorhandene Fahrrad.
Typische Fehler
FehlerAus der Ersatzfunktion wird geschlossen, dass der Gläubiger nach § 285 BGB automatisch Eigentümer des Ersatzgegenstands wird.
Richtig§ 285 BGB gibt dem Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, bewirkt aber keinen automatischen Eigentumsübergang.
FehlerDie Einziehung eines Ersatzgegenstands wird nach § 73 Abs. 3 StGB als zwingend behandelt.
RichtigDie Einziehung von Ersatzgegenständen nach § 73 Abs. 3 StGB steht im Ermessen des Gerichts.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata