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Surrogate

§ 285 BGB; § 73 StGB · Strafrecht

Surrogate sind Gegenstände oder Rechte, die als Ersatz an die Stelle eines anderen Gegenstandes treten, sei es durch Rechtsgeschäft oder durch tatsächliche Ereignisse. Ihre rechtliche Behandlung, insbesondere hinsichtlich dinglicher Rechte, Herausgabepflichten oder Einziehungsanordnungen, richtet sich nach der jeweils einschlägigen Regelung.

Merksatz

Entscheidend ist die Ersatzfunktion; rechtliche Folgen ergeben sich erst aus der jeweils einschlägigen Regelung.

Surrogat oder Nutzung?Die Gegenüberstellung betrifft die strafrechtliche Einziehung: Ersatz tritt an die Stelle des Erlangten, Nutzungen entstehen aus ihm.
Surrogate
Nutzungen
Bezug zum Erlangten
Ersatz für den ursprünglichen Vermögenswert.
Erträge oder Gebrauchsvorteile aus dem ursprünglichen Vermögenswert.
Einziehung
Nach § 73 Abs. 3 StGB eine Ermessensentscheidung.
Nach § 73 Abs. 2 StGB grundsätzlich zwingend.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena nimmt das Fahrrad ihres Nachbarn ohne dessen Erlaubnis an sich, um es für sich zu verkaufen. Sie verkauft es für 300 Euro und erhält das Geld bar.

Trifft „Surrogate“ hier zu?

„Surrogate“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenstand oder Recht
    Das erhaltene Bargeld besteht aus körperlichen Gegenständen.
    erfüllt
  2. 2
    Ersatz für einen ursprünglichen Gegenstand
    Das Bargeld tritt als Verkaufserlös an die Stelle des Fahrrads.
    erfüllt
BFall B

Lena nimmt das Fahrrad ihres Nachbarn ohne dessen Erlaubnis an sich, um es zu behalten. Das Fahrrad bleibt bei ihr. Für ihre Arbeit im Supermarkt 1erhält sie 300 Euro Lohn in bar.

Trifft „Surrogate“ hier zu?

„Surrogate“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ersatz für einen ursprünglichen Gegenstand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenstand oder Recht
    Das als Lohn erhaltene Bargeld besteht aus körperlichen Gegenständen.
    erfüllt
  2. 2
    Ersatz für einen ursprünglichen Gegenstand
    Der Lohn stammt aus der Arbeit und ersetzt nicht das weiterhin vorhandene Fahrrad.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Ersatzfunktion wird geschlossen, dass der Gläubiger nach § 285 BGB automatisch Eigentümer des Ersatzgegenstands wird.

Richtig§ 285 BGB gibt dem Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, bewirkt aber keinen automatischen Eigentumsübergang.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Einziehung eines Ersatzgegenstands wird nach § 73 Abs. 3 StGB als zwingend behandelt.

RichtigDie Einziehung von Ersatzgegenständen nach § 73 Abs. 3 StGB steht im Ermessen des Gerichts.

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