Definitionen
Eigengeldwäsche
§ 261 Abs. 7 StGB · StrafrechtStrafbare Eigengeldwäsche setzt voraus, dass eine wegen Beteiligung an der Vortat strafbare Person eine Geldwäschehandlung nach § 261 Abs. 1 oder 2 StGB an einem aus der Vortat herrührenden Gegenstand vornimmt. Zusätzlich muss diese Person den Gegenstand in den Verkehr bringen und bei diesem Vorgang seine rechtswidrige Herkunft verschleiern (§ 261 Abs. 7 StGB).
Bei Vortatbeteiligten genügt das Inverkehrbringen allein nicht; die rechtswidrige Herkunft muss dabei verschleiert werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora stiehlt 8.000 Euro aus der Kasse eines fremden Geschäfts. Sie übergibt das gesamte Geld einem Freund, der es für eigene Zwecke behalten und ausgeben darf. Um die Herkunft aus dem Diebstahl zu verdecken, erstellen beide einen rückdatierten Vertrag über ein nie gewährtes Darlehen und eine Quittung, die das Geld als Darlehensrückzahlung ausweist.
Trifft „Eigengeldwäsche“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStrafbarkeit wegen Beteiligung an der VortatNora ist als Täterin des Diebstahls strafbar.
- 2erfülltGeldwäschehandlungNora verschafft einem Dritten wissentlich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tatbeute.
- 3erfülltGegenstand aus der VortatDas weitergegebene Geld stammt unmittelbar aus dem Diebstahl.
- 4erfülltInverkehrbringen des GegenstandsDurch die Übergabe gelangt das Geld aus Noras Verfügungsgewalt in die selbstständige Verfügungsgewalt des Freundes.
- 5erfülltHerkunftsverschleierung beim InverkehrbringenDie fingierten Unterlagen tarnen die Weitergabe der Beute als Rückzahlung eines Darlehens.
Nora stiehlt 8.000 Euro aus der Kasse eines fremden Geschäfts. Sie übergibt das gesamte Geld einem Freund, der es für eigene Zwecke behalten und ausgeben darf. Dabei sagt sie ihm offen, dass das Geld gestohlen ist, und unternimmt nichts, um seine Herkunft zu verdecken.
Trifft „Eigengeldwäsche“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStrafbarkeit wegen Beteiligung an der VortatNora ist als Täterin des Diebstahls strafbar.
- 2erfülltGeldwäschehandlungNora verschafft einem Dritten wissentlich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tatbeute.
- 3erfülltGegenstand aus der VortatDas weitergegebene Geld stammt unmittelbar aus dem Diebstahl.
- 4erfülltInverkehrbringen des GegenstandsDurch die Übergabe gelangt das Geld aus Noras Verfügungsgewalt in die selbstständige Verfügungsgewalt des Freundes.
- 5fehltHerkunftsverschleierung beim InverkehrbringenNora legt die Herkunft offen und trifft keine Maßnahmen, um sie zu verschleiern.
Typische Fehler
FehlerBeteiligung an der Vortat wird mit Täterschaft gleichgesetzt und die Einschränkung deshalb nicht auf Teilnehmer angewandt.
RichtigDie Einschränkung gilt auch für Personen, die wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat strafbar sind.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema