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Eigengeldwäsche

§ 261 Abs. 7 StGB · Strafrecht

Strafbare Eigengeldwäsche setzt voraus, dass eine wegen Beteiligung an der Vortat strafbare Person eine Geldwäschehandlung nach § 261 Abs. 1 oder 2 StGB an einem aus der Vortat herrührenden Gegenstand vornimmt. Zusätzlich muss diese Person den Gegenstand in den Verkehr bringen und bei diesem Vorgang seine rechtswidrige Herkunft verschleiern (§ 261 Abs. 7 StGB).

Merksatz

Bei Vortatbeteiligten genügt das Inverkehrbringen allein nicht; die rechtswidrige Herkunft muss dabei verschleiert werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora stiehlt 8.000 Euro aus der Kasse eines fremden Geschäfts. Sie übergibt das gesamte Geld einem Freund, der es für eigene Zwecke behalten und ausgeben darf. Um die Herkunft aus dem Diebstahl zu verdecken, erstellen beide einen rückdatierten Vertrag über ein nie gewährtes Darlehen und eine Quittung, die das Geld als Darlehensrückzahlung ausweist.

Trifft „Eigengeldwäsche“ hier zu?

„Eigengeldwäsche“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat
    Nora ist als Täterin des Diebstahls strafbar.
    erfüllt
  2. 2
    Geldwäschehandlung
    Nora verschafft einem Dritten wissentlich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tatbeute.
    erfüllt
  3. 3
    Gegenstand aus der Vortat
    Das weitergegebene Geld stammt unmittelbar aus dem Diebstahl.
    erfüllt
  4. 4
    Inverkehrbringen des Gegenstands
    Durch die Übergabe gelangt das Geld aus Noras Verfügungsgewalt in die selbstständige Verfügungsgewalt des Freundes.
    erfüllt
  5. 5
    Herkunftsverschleierung beim Inverkehrbringen
    Die fingierten Unterlagen tarnen die Weitergabe der Beute als Rückzahlung eines Darlehens.
    erfüllt
BFall B

Nora stiehlt 8.000 Euro aus der Kasse eines fremden Geschäfts. Sie übergibt das gesamte Geld einem Freund, der es für eigene Zwecke behalten und ausgeben darf. Dabei sagt sie ihm offen, dass das Geld gestohlen ist, und unternimmt nichts, um seine Herkunft zu verdecken.

Trifft „Eigengeldwäsche“ hier zu?

„Eigengeldwäsche“ trifft nicht zu.Es fehlt: Herkunftsverschleierung beim Inverkehrbringen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat
    Nora ist als Täterin des Diebstahls strafbar.
    erfüllt
  2. 2
    Geldwäschehandlung
    Nora verschafft einem Dritten wissentlich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tatbeute.
    erfüllt
  3. 3
    Gegenstand aus der Vortat
    Das weitergegebene Geld stammt unmittelbar aus dem Diebstahl.
    erfüllt
  4. 4
    Inverkehrbringen des Gegenstands
    Durch die Übergabe gelangt das Geld aus Noras Verfügungsgewalt in die selbstständige Verfügungsgewalt des Freundes.
    erfüllt
  5. 5
    Herkunftsverschleierung beim Inverkehrbringen
    Nora legt die Herkunft offen und trifft keine Maßnahmen, um sie zu verschleiern.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBeteiligung an der Vortat wird mit Täterschaft gleichgesetzt und die Einschränkung deshalb nicht auf Teilnehmer angewandt.

RichtigDie Einschränkung gilt auch für Personen, die wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat strafbar sind.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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