Definitionen
Tätige Reue ist das freiwillige Gegensteuern des Täters nach Vollendung einer Straftat in gesetzlich vorgesehenen Fällen, das je nach Vorschrift eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe ermöglicht oder zur Straflosigkeit nach der betreffenden Vorschrift führt. Erforderlich ist die jeweils vorgeschriebene Handlung, etwa das Löschen des Brandes, die Abwendung einer Gefahr oder eines Erfolgs oder das Aufgeben der weiteren Tatausführung, gegebenenfalls bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Bei den Abwendungsregelungen der §§ 306e, 314a und 320 StGB genügt auch freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, wenn das Ziel ohne Zutun des Täters erreicht wird.
Bloßes Bereuen genügt nicht; nötig ist das jeweils gesetzlich verlangte Gegensteuern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anton zündet die leere Lagerhalle eines anderen absichtlich an, sodass ein tragender Holzbalken selbständig weiterbrennt. Er könnte ungehindert weggehen, löscht das Feuer aber aus eigenem Antrieb vollständig mit einem Feuerlöscher. Beim Erlöschen ist lediglich eine kleine Stelle an der Balkenoberfläche verkohlt; die Halle ist weiter nutzbar und die Reparatur kostet 200 Euro.
Trifft „Tätige Reue“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Regelung für die begangene StraftatFür die vorsätzliche Brandstiftung an einem fremden Gebäude sieht § 306e Abs. 1 StGB eine Vergünstigung vor.
- 2erfülltVollendung der StraftatMit dem selbständigen Brennen eines wesentlichen Gebäudeteils ist die Brandstiftung vollendet.
- 3erfülltFreiwilliges GegensteuernAnton entscheidet sich ohne äußeren Zwang für das Löschen.
- 4erfülltGesetzlich ausreichende Handlung oder BemühungAnton erreicht selbst den von § 306e StGB verlangten Löscherfolg.
- 5erfülltEinhaltung der gesetzlichen zeitlichen GrenzeDer Brand ist gelöscht, bevor angesichts der geringfügigen Beschädigung ein erheblicher Schaden entstanden ist.
Anton zündet die leere Lagerhalle eines anderen absichtlich an, sodass ein tragender Holzbalken selbständig weiterbrennt. Er könnte ungehindert weggehen, löscht das Feuer aber aus eigenem Antrieb vollständig, indem er von draußen die Löschanlage einschaltet. Als das Feuer erlischt, sind das Dach und mehrere tragende Balken bereits zerstört; die Halle kann nicht mehr genutzt werden und die Reparatur kostet 100.000 Euro.
Trifft „Tätige Reue“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Regelung für die begangene StraftatFür die vorsätzliche Brandstiftung an einem fremden Gebäude sieht § 306e Abs. 1 StGB eine Vergünstigung vor.
- 2erfülltVollendung der StraftatMit dem selbständigen Brennen eines wesentlichen Gebäudeteils ist die Brandstiftung vollendet.
- 3erfülltFreiwilliges GegensteuernAnton entscheidet sich ohne äußeren Zwang für das Löschen.
- 4erfülltGesetzlich ausreichende Handlung oder BemühungDurch das Einschalten der Löschanlage bewirkt Anton selbst das vollständige Erlöschen.
- 5fehltEinhaltung der gesetzlichen zeitlichen GrenzeDie Zerstörung von Dach und tragenden Balken mit Reparaturkosten von 100.000 Euro ist bereits ein erheblicher Schaden.
Typische Fehler
FehlerEin erfolgloser Löschversuch wird allein wegen des ernsthaften Bemühens als ausreichend behandelt.
RichtigBei § 306e StGB genügt bloßes Bemühen nur, wenn der Brand ohne Täterbeitrag noch vor Entstehung eines erheblichen Schadens gelöscht wird.
FehlerTätige Reue wird stets als zwingender Grund für Straflosigkeit behandelt.
RichtigBei den Fällen der §§ 306, 306a und 306b StGB entscheidet das Gericht nach Ermessen über eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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