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Tätige Reue

z.B. § 306e StGB, § 314a StGB, § 320 StGB · Strafrecht

Tätige Reue ist das freiwillige Gegensteuern des Täters nach Vollendung einer Straftat in gesetzlich vorgesehenen Fällen, das je nach Vorschrift eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe ermöglicht oder zur Straflosigkeit nach der betreffenden Vorschrift führt. Erforderlich ist die jeweils vorgeschriebene Handlung, etwa das Löschen des Brandes, die Abwendung einer Gefahr oder eines Erfolgs oder das Aufgeben der weiteren Tatausführung, gegebenenfalls bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Bei den Abwendungsregelungen der §§ 306e, 314a und 320 StGB genügt auch freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, wenn das Ziel ohne Zutun des Täters erreicht wird.

Merksatz

Bloßes Bereuen genügt nicht; nötig ist das jeweils gesetzlich verlangte Gegensteuern.

Tätige Reue oder Rücktritt?Die Vollendung trennt beide Institute: Rücktritt betrifft den Versuch, tätige Reue die bereits vollendete Straftat.
Tätige Reue
Rücktritt vom Versuch
Stand der Tat
Nach Vollendung der Straftat.
Bei einem strafbaren Versuch, also vor Vollendung.
Erforderliches Verhalten
Gesetzlich verlangtes Gegensteuern; Ersatzbemühen nur unter besonderen Voraussetzungen.
Beim unbeendeten Versuch: freiwilliges Aufgeben; beim beendeten Versuch: grundsätzlich Vollendung verhindern.
Rechtsfolge
Je nach Norm Strafmilderung, Absehen von Strafe oder Straflosigkeit nach dieser Norm.
Keine Bestrafung wegen des Versuchs bei erfüllten Rücktrittsvoraussetzungen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anton zündet die leere Lagerhalle eines anderen absichtlich an, sodass ein tragender Holzbalken selbständig weiterbrennt. Er könnte ungehindert weggehen, löscht das Feuer aber aus eigenem Antrieb vollständig mit einem Feuerlöscher. Beim Erlöschen ist lediglich eine kleine Stelle an der Balkenoberfläche verkohlt; die Halle ist weiter nutzbar und die Reparatur kostet 200 Euro.

Trifft „Tätige Reue“ hier zu?

„Tätige Reue“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Regelung für die begangene Straftat
    Für die vorsätzliche Brandstiftung an einem fremden Gebäude sieht § 306e Abs. 1 StGB eine Vergünstigung vor.
    erfüllt
  2. 2
    Vollendung der Straftat
    Mit dem selbständigen Brennen eines wesentlichen Gebäudeteils ist die Brandstiftung vollendet.
    erfüllt
  3. 3
    Freiwilliges Gegensteuern
    Anton entscheidet sich ohne äußeren Zwang für das Löschen.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzlich ausreichende Handlung oder Bemühung
    Anton erreicht selbst den von § 306e StGB verlangten Löscherfolg.
    erfüllt
  5. 5
    Einhaltung der gesetzlichen zeitlichen Grenze
    Der Brand ist gelöscht, bevor angesichts der geringfügigen Beschädigung ein erheblicher Schaden entstanden ist.
    erfüllt
BFall B

Anton zündet die leere Lagerhalle eines anderen absichtlich an, sodass ein tragender Holzbalken selbständig weiterbrennt. Er könnte ungehindert weggehen, löscht das Feuer aber aus eigenem Antrieb vollständig, indem er von draußen die Löschanlage einschaltet. Als das Feuer erlischt, sind das Dach und mehrere tragende Balken bereits zerstört; die Halle kann nicht mehr genutzt werden und die Reparatur kostet 100.000 Euro.

Trifft „Tätige Reue“ hier zu?

„Tätige Reue“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einhaltung der gesetzlichen zeitlichen Grenze

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Regelung für die begangene Straftat
    Für die vorsätzliche Brandstiftung an einem fremden Gebäude sieht § 306e Abs. 1 StGB eine Vergünstigung vor.
    erfüllt
  2. 2
    Vollendung der Straftat
    Mit dem selbständigen Brennen eines wesentlichen Gebäudeteils ist die Brandstiftung vollendet.
    erfüllt
  3. 3
    Freiwilliges Gegensteuern
    Anton entscheidet sich ohne äußeren Zwang für das Löschen.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzlich ausreichende Handlung oder Bemühung
    Durch das Einschalten der Löschanlage bewirkt Anton selbst das vollständige Erlöschen.
    erfüllt
  5. 5
    Einhaltung der gesetzlichen zeitlichen Grenze
    Die Zerstörung von Dach und tragenden Balken mit Reparaturkosten von 100.000 Euro ist bereits ein erheblicher Schaden.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin erfolgloser Löschversuch wird allein wegen des ernsthaften Bemühens als ausreichend behandelt.

RichtigBei § 306e StGB genügt bloßes Bemühen nur, wenn der Brand ohne Täterbeitrag noch vor Entstehung eines erheblichen Schadens gelöscht wird.

Rechtsfolge falsch

FehlerTätige Reue wird stets als zwingender Grund für Straflosigkeit behandelt.

RichtigBei den Fällen der §§ 306, 306a und 306b StGB entscheidet das Gericht nach Ermessen über eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe.

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