Definitionen
Rechtsscheinprinzip
ZivilrechtDas Rechtsscheinprinzip besagt, dass derjenige, der einen zurechenbaren Rechtsschein setzt oder duldet, sich so behandeln lassen muss, als ob der scheinbar bestehende Rechtszustand tatsächlich vorläge, wenn ein gutgläubiger Dritter im Vertrauen auf diesen Rechtsschein disponiert hat. Es dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und bildet die Grundlage für Institute wie den gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff., 892 BGB) und die Anscheinsvollmacht.
Ein bloßer äußerer Eindruck reicht nicht: Geschützt wird nur gutgläubiges, tatsächlich betätigtes Vertrauen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Werkstattmitarbeiter bestellt seit mehreren Monaten im Namen des Inhabers Geräte bei demselben Lieferanten, obwohl ihm der Inhaber solche Bestellungen intern untersagt hat. 2Der Inhaber kennt die Bestellungen und lässt den Mitarbeiter weiter so auftreten. 3Der Lieferant kennt das Verbot nicht und hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Mitarbeiter für den Inhaber bestellen darf. 4Weil der Mitarbeiter schon mehrfach so aufgetreten ist, nimmt der Lieferant eine weitere Bestellung auf Rechnung des Inhabers an.
Trifft „Rechtsscheinprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsschein einer bestehenden RechtslageDas wiederholte Auftreten erweckt den Eindruck, der Mitarbeiter dürfe den Inhaber vertreten.
- 2erfülltZurechenbarkeit des RechtsscheinsDer Inhaber duldet das ihm bekannte Auftreten in seinem Namen.
- 3erfülltGutgläubigkeit des DrittenDer Lieferant weiß nichts von der fehlenden Befugnis und muss sie auch nicht erkennen.
- 4erfülltDisposition im Vertrauen auf den RechtsscheinDer Lieferant nimmt die Bestellung gerade wegen des bisherigen Auftretens an.
1Ein Fremder bestellt über mehrere Wochen mit täuschend echt gefälschten Geschäftsbriefen Geräte im Namen eines Werkstattinhabers, obwohl er dazu nie befugt war. Der Inhaber weiß davon nichts und konnte die Fälschungen auch bei sorgfältiger Organisation und Kontrolle nicht verhindern oder erkennen. 3Der Lieferant hält die Schreiben ohne erkennbare Unstimmigkeiten für echt und den Absender für einen Beauftragten des Inhabers. 4Wegen der wiederholten Schreiben nimmt er eine weitere Bestellung auf Rechnung des Werkstattinhabers an.
Trifft „Rechtsscheinprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsschein einer bestehenden RechtslageDie wiederholten Schreiben erwecken den Eindruck einer Befugnis zum Handeln für den Inhaber.
- 2fehltZurechenbarkeit des RechtsscheinsDer Inhaber hat den Anschein weder geschaffen noch geduldet und konnte ihn auch bei sorgfältigem Verhalten nicht erkennen oder verhindern.
- 3erfülltGutgläubigkeit des DrittenDer Lieferant kennt die fehlende Befugnis nicht und hat keinen Anlass zu Zweifeln.
- 4erfülltDisposition im Vertrauen auf den RechtsscheinDie Annahme der Bestellung beruht auf dem durch die Schreiben erzeugten Eindruck.
Typische Fehler
FehlerEin überzeugender äußerer Anschein wird dem Betroffenen ohne weitere Prüfung zugerechnet.
RichtigEs muss zusätzlich geprüft werden, ob der Rechtsschein dem Betroffenen zurechenbar ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema