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Rechtsscheinprinzip

Zivilrecht

Das Rechtsscheinprinzip besagt, dass derjenige, der einen zurechenbaren Rechtsschein setzt oder duldet, sich so behandeln lassen muss, als ob der scheinbar bestehende Rechtszustand tatsächlich vorläge, wenn ein gutgläubiger Dritter im Vertrauen auf diesen Rechtsschein disponiert hat. Es dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und bildet die Grundlage für Institute wie den gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff., 892 BGB) und die Anscheinsvollmacht.

Merksatz

Ein bloßer äußerer Eindruck reicht nicht: Geschützt wird nur gutgläubiges, tatsächlich betätigtes Vertrauen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Werkstattmitarbeiter bestellt seit mehreren Monaten im Namen des Inhabers Geräte bei demselben Lieferanten, obwohl ihm der Inhaber solche Bestellungen intern untersagt hat. 2Der Inhaber kennt die Bestellungen und lässt den Mitarbeiter weiter so auftreten. 3Der Lieferant kennt das Verbot nicht und hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Mitarbeiter für den Inhaber bestellen darf. 4Weil der Mitarbeiter schon mehrfach so aufgetreten ist, nimmt der Lieferant eine weitere Bestellung auf Rechnung des Inhabers an.

Trifft „Rechtsscheinprinzip“ hier zu?

„Rechtsscheinprinzip“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsschein einer bestehenden Rechtslage
    Das wiederholte Auftreten erweckt den Eindruck, der Mitarbeiter dürfe den Inhaber vertreten.
    erfüllt
  2. 2
    Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
    Der Inhaber duldet das ihm bekannte Auftreten in seinem Namen.
    erfüllt
  3. 3
    Gutgläubigkeit des Dritten
    Der Lieferant weiß nichts von der fehlenden Befugnis und muss sie auch nicht erkennen.
    erfüllt
  4. 4
    Disposition im Vertrauen auf den Rechtsschein
    Der Lieferant nimmt die Bestellung gerade wegen des bisherigen Auftretens an.
    erfüllt
BFall B

1Ein Fremder bestellt über mehrere Wochen mit täuschend echt gefälschten Geschäftsbriefen Geräte im Namen eines Werkstattinhabers, obwohl er dazu nie befugt war. Der Inhaber weiß davon nichts und konnte die Fälschungen auch bei sorgfältiger Organisation und Kontrolle nicht verhindern oder erkennen. 3Der Lieferant hält die Schreiben ohne erkennbare Unstimmigkeiten für echt und den Absender für einen Beauftragten des Inhabers. 4Wegen der wiederholten Schreiben nimmt er eine weitere Bestellung auf Rechnung des Werkstattinhabers an.

Trifft „Rechtsscheinprinzip“ hier zu?

„Rechtsscheinprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zurechenbarkeit des Rechtsscheins

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsschein einer bestehenden Rechtslage
    Die wiederholten Schreiben erwecken den Eindruck einer Befugnis zum Handeln für den Inhaber.
    erfüllt
  2. 2
    Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
    Der Inhaber hat den Anschein weder geschaffen noch geduldet und konnte ihn auch bei sorgfältigem Verhalten nicht erkennen oder verhindern.
    fehlt
  3. 3
    Gutgläubigkeit des Dritten
    Der Lieferant kennt die fehlende Befugnis nicht und hat keinen Anlass zu Zweifeln.
    erfüllt
  4. 4
    Disposition im Vertrauen auf den Rechtsschein
    Die Annahme der Bestellung beruht auf dem durch die Schreiben erzeugten Eindruck.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin überzeugender äußerer Anschein wird dem Betroffenen ohne weitere Prüfung zugerechnet.

RichtigEs muss zusätzlich geprüft werden, ob der Rechtsschein dem Betroffenen zurechenbar ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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