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Kausalität des Rechtsscheins

§ 170 ff. BGB · Zivilrecht

Die Kausalität des Rechtsscheins ist gegeben, wenn der gutgläubige Dritte gerade aufgrund des gesetzten Rechtsscheins gehandelt hat, d.h. er bei Kenntnis der wahren Rechtslage das Rechtsgeschäft nicht oder nicht so abgeschlossen hätte.

Merksatz

Wer den gesetzten Rechtsschein nicht kennt, kann seinen Geschäftsabschluss nicht darauf gestützt haben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben bestellt seit Monaten regelmäßig im Namen von Ladeninhaberin Lea Waren bei Händler Max, obwohl Lea ihm das nie erlaubt hat. Lea weiß davon, bezahlt jede Rechnung und unternimmt nichts dagegen. Max kennt diese bezahlten Bestellungen und 1hat keine Hinweise auf eine fehlende Befugnis. 2Im Vertrauen darauf nimmt er auch die nächste Bestellung von Ben im Namen von Lea an und würde sie ohne diese Erfahrungen ablehnen.

Trifft „Kausalität des Rechtsscheins“ hier zu?

„Kausalität des Rechtsscheins“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gutgläubigkeit des Dritten
    Max kennt die fehlende Befugnis nicht und muss sie nach den Umständen auch nicht erkennen.
    erfüllt
  2. 2
    Ursächlichkeit des Rechtsscheins für den Geschäftsabschluss
    Das von Lea geduldete und bezahlte Auftreten Bens ist für Max der Grund, das Geschäft abzuschließen.
    erfüllt
BFall B

Ben bestellt seit Monaten regelmäßig im Namen von Ladeninhaberin Lea Waren bei Händler Otto, obwohl Lea ihm das nie erlaubt hat. Lea weiß davon, bezahlt jede Rechnung und unternimmt nichts dagegen. Nun bestellt Ben erstmals im Namen von Lea bei Händler Max, der von den früheren Bestellungen nichts weiß und 1keine Hinweise auf eine fehlende Befugnis hat. Max nimmt die Bestellung allein aufgrund von Bens Behauptung an, für Lea bestellen zu dürfen.

Trifft „Kausalität des Rechtsscheins“ hier zu?

„Kausalität des Rechtsscheins“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ursächlichkeit des Rechtsscheins für den Geschäftsabschluss

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gutgläubigkeit des Dritten
    Max kennt die fehlende Befugnis nicht und muss sie nach den Umständen auch nicht erkennen.
    erfüllt
  2. 2
    Ursächlichkeit des Rechtsscheins für den Geschäftsabschluss
    Max kennt Leas Verhalten gegenüber Otto nicht, sodass sein Geschäftsabschluss nicht darauf beruht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerUrsächlichkeit wird nur angenommen, wenn der Dritte bei Kenntnis der wirklichen Lage überhaupt keinen Vertrag geschlossen hätte.

RichtigEs genügt auch, dass der Dritte das Geschäft bei Kenntnis der wirklichen Lage nur mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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