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326 Definitionen

Aushandeln im Einzelnen

§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB · Zivilrecht

Ein Aushandeln im Einzelnen liegt vor, wenn der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner die reale Möglichkeit einräumt, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen; bloßes Erläutern oder Erklären der Klausel genügt nicht.

Merksatz

Gestaltungsspielraum muss den Klauselkern betreffen, nicht bloß nebensächliche Einzelheiten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Malerbetrieb legt einem Caféinhaber seinen für viele Aufträge vorbereiteten Vertrag vor, der die vollständige Bezahlung vor Arbeitsbeginn vorsieht. 1Der Betrieb bietet ausdrücklich an, auch den Anteil der Vorauszahlung zu ändern, und bittet um einen Gegenvorschlag. 2Auf Wunsch des Caféinhabers vereinbaren beide, dass nur 20 Prozent vor Beginn und 80 Prozent nach Abnahme der fertigen Arbeiten zu zahlen sind.

Trifft „Aushandeln im Einzelnen“ hier zu?

„Aushandeln im Einzelnen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ernsthafte Disposition des Klauselkerns mit realer Einflussmöglichkeit
    Der Betrieb öffnet die vom gesetzlichen Zahlungsmodell abweichende Vorleistungspflicht selbst für Änderungen und ermöglicht einen eigenen Vorschlag.
    erfüllt
  2. 2
    Mehr als bloßes Erläutern oder Erklären
    Die Parteien ändern die Zahlungspflicht auf Vorschlag des Caféinhabers, statt ihren Inhalt nur zu besprechen.
    erfüllt
BFall B

Ein Malerbetrieb legt einem Caféinhaber seinen für viele Aufträge vorbereiteten Vertrag vor, der die vollständige Bezahlung vor Arbeitsbeginn vorsieht. Der Betrieb erklärt, dass die vollständige Vorauszahlung unveränderlich ist, der Caféinhaber aber den Zahlungstag zwischen sieben und vierzehn Tagen vor Arbeitsbeginn frei wählen darf. 2Der Caféinhaber wählt sieben Tage vor Arbeitsbeginn; der Betrieb trägt diesen Termin in die Zahlungsklausel ein.

Trifft „Aushandeln im Einzelnen“ hier zu?

„Aushandeln im Einzelnen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ernsthafte Disposition des Klauselkerns mit realer Einflussmöglichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ernsthafte Disposition des Klauselkerns mit realer Einflussmöglichkeit
    Die vollständige Vorleistungspflicht bleibt unverhandelbar; die Wahl eines Zahlungstags vor Arbeitsbeginn öffnet diesen Klauselkern nicht.
    fehlt
  2. 2
    Mehr als bloßes Erläutern oder Erklären
    Der Caféinhaber gestaltet den Zahlungstermin tatsächlich mit, sodass das Gespräch über eine bloße Erklärung hinausgeht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine tatsächliche Änderung des Klauseltextes wird für zwingend gehalten.

RichtigAuch eine unverändert übernommene Klausel kann ausgehandelt sein, wenn ihr Kern ernsthaft offenstand und der Vertragspartner ihn real beeinflussen konnte.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach dem Aushandeln einer einzelnen Klausel wird der gesamte Vertrag vom AGB-Recht ausgenommen.

RichtigDie Ausnahme erfasst nur die ausgehandelten Vertragsbedingungen; andere vorformulierte Klauseln können weiterhin Allgemeine Geschäftsbedingungen sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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