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Vielzahl von Verträgen

§ 305 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Eine Vielzahl von Verträgen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die mehrfache Verwendung derselben Vertragsbedingungen beabsichtigt ist und sich diese Absicht auf mindestens drei Vertragsschlüsse bezieht. Die Absicht genügt bereits bei der ersten Verwendung und kann auch bei einem Dritten bestehen, der die Bedingungen vorformuliert hat; die Zahl der Vertragspartner ist unerheblich.

Merksatz

Entscheidend ist die geplante Wiederverwendung, nicht die Zahl bereits abgeschlossener Verträge.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Reinigungsfirma formuliert Zahlungsbedingungen für Verträge mit einer Immobilienfirma. 2Sie plant genau drei getrennte Verträge für drei Bürogebäude und 1will die Bedingungen jeweils unverändert verwenden. Den ersten dieser Verträge schließen die beiden Unternehmen heute.

Trifft „Vielzahl von Verträgen“ hier zu?

„Vielzahl von Verträgen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Absicht zur mehrfachen Verwendung derselben Vertragsbedingungen
    Die Reinigungsfirma plant, denselben Text in mehreren Verträgen zu nutzen.
    erfüllt
  2. 2
    Absicht für mindestens drei Vertragsschlüsse
    Die geplanten drei Vertragsschlüsse genügen bereits beim Abschluss des ersten Vertrags.
    erfüllt
BFall B

Eine Reinigungsfirma formuliert Zahlungsbedingungen für Verträge mit einer Immobilienfirma. Sie plant genau zwei getrennte Verträge für zwei Bürogebäude und 1will die Bedingungen jeweils unverändert verwenden. Eine Verwendung für weitere Verträge ist nicht vorgesehen. Den ersten Vertrag schließen die beiden Unternehmen heute.

Trifft „Vielzahl von Verträgen“ hier zu?

„Vielzahl von Verträgen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Absicht für mindestens drei Vertragsschlüsse

An der Definition geprüft

  1. 1
    Absicht zur mehrfachen Verwendung derselben Vertragsbedingungen
    Die Reinigungsfirma will denselben Text in beiden Verträgen verwenden.
    erfüllt
  2. 2
    Absicht für mindestens drei Vertragsschlüsse
    Geplant sind ausschließlich zwei Vertragsschlüsse, sodass die erforderliche Mindestzahl nicht erreicht wird.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Merkmal wird erst bejaht, nachdem die Bedingungen tatsächlich in drei Verträgen verwendet wurden.

RichtigDie Absicht einer Verwendung in mindestens drei Verträgen genügt schon bei der ersten Verwendung.

Voraussetzung vergessen

FehlerEs werden mindestens drei verschiedene Vertragspartner verlangt.

RichtigAuch mehrere geplante Verträge mit derselben Person können das Merkmal erfüllen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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