Definitionen
Verwender
§ 305 Abs. 1 BGB · ZivilrechtVerwender ist die Vertragspartei, die Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Abschluss eines Vertrages stellt, das heißt sie der anderen Vertragspartei auf eigene Initiative einseitig zur Einbeziehung in den Vertrag vorgibt.
Nicht die Rolle als Käufer oder Verkäufer entscheidet, sondern die Initiative für die Vertragsbedingungen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Klara kauft einen Gebrauchtwagen von Jonas. Sie bringt ein von einem Automobilclub für viele Autokäufe erstelltes Formular mit und verlangt, dass dessen Vertragsregeln unverändert verwendet werden. Jonas liest das Formular und beide unterschreiben es.
Trifft „Verwender“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragsparteistellungKlara ist als Käuferin Partei des Kaufvertrags.
- 2erfülltAllgemeine Geschäftsbedingungen bei VertragsschlussDie für zahlreiche Verträge vorformulierten Regeln werden ohne individuelles Aushandeln beim Vertragsschluss verwendet.
- 3erfülltEinseitige Vorgabe auf eigene InitiativeKlara bringt das Formular selbst ein und verlangt seine Verwendung.
1Klara kauft einen Gebrauchtwagen von Jonas. 2Jonas bringt ein von einem Automobilclub für viele Autokäufe erstelltes Formular mit und verlangt, dass dessen Vertragsregeln unverändert verwendet werden. Klara liest das Formular und beide unterschreiben es.
Trifft „Verwender“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragsparteistellungKlara ist als Käuferin Partei des Kaufvertrags.
- 2erfülltAllgemeine Geschäftsbedingungen bei VertragsschlussAuch hier werden für zahlreiche Verträge vorformulierte Regeln ohne individuelles Aushandeln beim Vertragsschluss verwendet.
- 3fehltEinseitige Vorgabe auf eigene InitiativeNicht Klara, sondern Jonas verlangt die Verwendung des Formulars; Klaras Einverständnis macht sie nicht zur Verwenderin.
Typische Fehler
FehlerAls Verwender wird der Verfasser des Formulars angesehen.
RichtigEntscheidend ist, welche Vertragspartei die Verwendung vorgibt; auch ein fremdes Muster kann von ihr gestellt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema