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Ausdrücklicher Hinweis

§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB · Zivilrecht

Ein ausdrücklicher Hinweis i.S.d. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender den anderen Vertragsteil unmittelbar und klar erkennbar auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam macht, ohne dass dieser ihre Geltung erst durch eigene Nachforschungen erkennen müsste; ein versteckter oder nur mittelbarer Hinweis genügt nicht. Für die Einbeziehung der AGB muss der Hinweis spätestens bei Vertragsschluss erfolgen.

Merksatz

Auch ein unmissverständlicher Hinweis genügt für die Einbeziehung nicht, wenn er erst nach Vertragsschluss erfolgt.

Bis wann muss auf die AGB hingewiesen werden?Der Vertragsschluss bildet die zeitliche Grenze. Ein erstmaliger Hinweis danach genügt für die ursprüngliche Einbeziehung nicht.
  1. Vor Vertragsschluss
    Frühzeitiger Hinweis
    Ein klarer Hinweis kann bereits vor dem Abschluss erteilt werden.
  2. Vertragsschluss
    Spätester Zeitpunkt
    Der für die Einbeziehung erforderliche Hinweis muss spätestens jetzt erfolgen.
  3. Nach Vertragsschluss
    Erstmaliger Hinweis zu spät
    Ein erstmaliger Hinweis reicht für die Einbeziehung beim schon abgeschlossenen Vertrag nicht aus.
  1. Frühzeitiger Hinweis Ein klarer Hinweis kann bereits vor dem Abschluss erteilt werden.
  2. Spätester Zeitpunkt Der für die Einbeziehung erforderliche Hinweis muss spätestens jetzt erfolgen.
  3. Erstmaliger Hinweis zu spät Ein erstmaliger Hinweis reicht für die Einbeziehung beim schon abgeschlossenen Vertrag nicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea möchte als Privatkundin einen Tisch im Möbelgeschäft kaufen. 3Vor dem Kaufabschluss 2sagt der Verkäufer persönlich und deutlich zu Lea den Satz „1Für diesen Kauf gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und gibt ihr ein gut lesbares Exemplar. Lea liest die Bedingungen und stimmt ihnen zu; anschließend schließen Lea und der Verkäufer den Kauf ab.

Trifft „Ausdrücklicher Hinweis“ hier zu?

„Ausdrücklicher Hinweis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hinweis auf die Geltung der eigenen AGB
    Der Verkäufer erklärt, dass seine AGB für den konkreten Kauf gelten sollen.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbare und klare Erkennbarkeit
    Der Verkäufer spricht Lea direkt an und macht die beabsichtigte Geltung ohne Nachforschungen erkennbar.
    erfüllt
  3. 3
    Hinweis spätestens bei Vertragsschluss
    Lea erhält den Hinweis, bevor der Kaufvertrag geschlossen wird.
    erfüllt
BFall B

Lea kauft als Privatkundin einen Tisch im Möbelgeschäft; vor und bei Abschluss des Kaufs werden keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt oder gezeigt. Erst am nächsten Tag 2sagt der Verkäufer persönlich und deutlich zu Lea den Satz „1Für diesen Kauf gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und gibt ihr ein gut lesbares Exemplar. Lea stimmt einer nachträglichen Ergänzung des Kaufvertrags nicht zu.

Trifft „Ausdrücklicher Hinweis“ hier zu?

„Ausdrücklicher Hinweis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hinweis spätestens bei Vertragsschluss

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hinweis auf die Geltung der eigenen AGB
    Die Erklärung bezieht sich auf die Geltung der eigenen AGB für Leas Kauf.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbare und klare Erkennbarkeit
    Die Erklärung erfolgt direkt gegenüber Lea und ist inhaltlich eindeutig.
    erfüllt
  3. 3
    Hinweis spätestens bei Vertragsschluss
    Der erstmalige Hinweis erfolgt erst am Tag nach dem Abschluss des Kaufvertrags.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin gut sichtbarer Aushang wird stets als ausreichender Ersatz für einen ausdrücklichen Hinweis behandelt.

RichtigEin gut erkennbarer Aushang am Abschlussort genügt nur, wenn die Art des Vertragsabschlusses einen ausdrücklichen Hinweis unverhältnismäßig erschwert.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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