Definitionen
Ausdrücklicher Hinweis
§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB · ZivilrechtEin ausdrücklicher Hinweis i.S.d. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender den anderen Vertragsteil unmittelbar und klar erkennbar auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam macht, ohne dass dieser ihre Geltung erst durch eigene Nachforschungen erkennen müsste; ein versteckter oder nur mittelbarer Hinweis genügt nicht. Für die Einbeziehung der AGB muss der Hinweis spätestens bei Vertragsschluss erfolgen.
Auch ein unmissverständlicher Hinweis genügt für die Einbeziehung nicht, wenn er erst nach Vertragsschluss erfolgt.
- Vor VertragsschlussFrühzeitiger HinweisEin klarer Hinweis kann bereits vor dem Abschluss erteilt werden.
- VertragsschlussSpätester ZeitpunktDer für die Einbeziehung erforderliche Hinweis muss spätestens jetzt erfolgen.
- Nach VertragsschlussErstmaliger Hinweis zu spätEin erstmaliger Hinweis reicht für die Einbeziehung beim schon abgeschlossenen Vertrag nicht aus.
- Frühzeitiger Hinweis Ein klarer Hinweis kann bereits vor dem Abschluss erteilt werden.
- Spätester Zeitpunkt Der für die Einbeziehung erforderliche Hinweis muss spätestens jetzt erfolgen.
- Erstmaliger Hinweis zu spät Ein erstmaliger Hinweis reicht für die Einbeziehung beim schon abgeschlossenen Vertrag nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea möchte als Privatkundin einen Tisch im Möbelgeschäft kaufen. 3Vor dem Kaufabschluss 2sagt der Verkäufer persönlich und deutlich zu Lea den Satz „1Für diesen Kauf gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und gibt ihr ein gut lesbares Exemplar. Lea liest die Bedingungen und stimmt ihnen zu; anschließend schließen Lea und der Verkäufer den Kauf ab.
Trifft „Ausdrücklicher Hinweis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHinweis auf die Geltung der eigenen AGBDer Verkäufer erklärt, dass seine AGB für den konkreten Kauf gelten sollen.
- 2erfülltUnmittelbare und klare ErkennbarkeitDer Verkäufer spricht Lea direkt an und macht die beabsichtigte Geltung ohne Nachforschungen erkennbar.
- 3erfülltHinweis spätestens bei VertragsschlussLea erhält den Hinweis, bevor der Kaufvertrag geschlossen wird.
Lea kauft als Privatkundin einen Tisch im Möbelgeschäft; vor und bei Abschluss des Kaufs werden keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt oder gezeigt. Erst am nächsten Tag 2sagt der Verkäufer persönlich und deutlich zu Lea den Satz „1Für diesen Kauf gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und gibt ihr ein gut lesbares Exemplar. Lea stimmt einer nachträglichen Ergänzung des Kaufvertrags nicht zu.
Trifft „Ausdrücklicher Hinweis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHinweis auf die Geltung der eigenen AGBDie Erklärung bezieht sich auf die Geltung der eigenen AGB für Leas Kauf.
- 2erfülltUnmittelbare und klare ErkennbarkeitDie Erklärung erfolgt direkt gegenüber Lea und ist inhaltlich eindeutig.
- 3fehltHinweis spätestens bei VertragsschlussDer erstmalige Hinweis erfolgt erst am Tag nach dem Abschluss des Kaufvertrags.
Typische Fehler
FehlerEin gut sichtbarer Aushang wird stets als ausreichender Ersatz für einen ausdrücklichen Hinweis behandelt.
RichtigEin gut erkennbarer Aushang am Abschlussort genügt nur, wenn die Art des Vertragsabschlusses einen ausdrücklichen Hinweis unverhältnismäßig erschwert.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema