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Versicherungsleistung

§ 265 StGB; § 263 StGB · Strafrecht

Versicherungsleistung ist die vom Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags im Versicherungsfall geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung. Strafrechtlich ist sie Bezugspunkt der überschießenden Innentendenz des Versicherungsmissbrauchs: § 265 StGB verlangt die Absicht, sich oder einem Dritten die Leistung aus der Versicherung zu verschaffen, während Tatobjekt der Norm die versicherte Sache ist. Wer die Versicherungsleistung anschließend durch Täuschung gegenüber dem Versicherer geltend macht, kann sich wegen versuchten oder vollendeten Betrugs nach § 263 StGB strafbar machen.

Merksatz

Entscheidend ist der Versicherungsfall als vertraglicher Leistungsgrund, nicht allein die Zahlung durch einen Versicherer.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea hat ihr Fahrrad gegen Diebstahl versichert. Im Vertrag steht, dass der Versicherer bei einem Diebstahl 800 Euro zahlt. Das Fahrrad wird gestohlen. Der Versicherer überweist ihr die 800 Euro.

Trifft „Versicherungsleistung“ hier zu?

„Versicherungsleistung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zahlung oder sonstige Leistung
    Die Überweisung ist eine Geldzahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Versicherer als Leistender
    Die Zahlung stammt vom Versicherer.
    erfüllt
  3. 3
    Vertragliche Leistungspflicht für den Versicherungsfall
    Mit dem Diebstahl tritt das Ereignis ein, für das der Vertrag die Zahlung vorsieht.
    erfüllt
BFall B

Leas Fahrrad ist nur gegen Unfallschäden versichert und wird gestohlen. Ihr Versicherer überweist ihr freiwillig 100 Euro als Geschenk, obwohl der Vertrag dafür keine Zahlung vorsieht.

Trifft „Versicherungsleistung“ hier zu?

„Versicherungsleistung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertragliche Leistungspflicht für den Versicherungsfall

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zahlung oder sonstige Leistung
    Auch die freiwillige Überweisung ist eine Geldzahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Versicherer als Leistender
    Die Zahlung stammt von Leas Versicherer.
    erfüllt
  3. 3
    Vertragliche Leistungspflicht für den Versicherungsfall
    Der Diebstahl ist nicht versichert; das Geschenk erfüllt keine Leistungspflicht für einen Versicherungsfall.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Versicherungsleistung wird als Tatobjekt des Versicherungsmissbrauchs eingeordnet.

RichtigTatobjekt ist die versicherte Sache; die Versicherungsleistung ist das Ziel der vom Täter beabsichtigten Verschaffung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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