Definitionen
Versicherungsleistung ist die vom Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags im Versicherungsfall geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung. Strafrechtlich ist sie Bezugspunkt der überschießenden Innentendenz des Versicherungsmissbrauchs: § 265 StGB verlangt die Absicht, sich oder einem Dritten die Leistung aus der Versicherung zu verschaffen, während Tatobjekt der Norm die versicherte Sache ist. Wer die Versicherungsleistung anschließend durch Täuschung gegenüber dem Versicherer geltend macht, kann sich wegen versuchten oder vollendeten Betrugs nach § 263 StGB strafbar machen.
Entscheidend ist der Versicherungsfall als vertraglicher Leistungsgrund, nicht allein die Zahlung durch einen Versicherer.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea hat ihr Fahrrad gegen Diebstahl versichert. Im Vertrag steht, dass der Versicherer bei einem Diebstahl 800 Euro zahlt. Das Fahrrad wird gestohlen. Der Versicherer überweist ihr die 800 Euro.
Trifft „Versicherungsleistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZahlung oder sonstige LeistungDie Überweisung ist eine Geldzahlung.
- 2erfülltVersicherer als LeistenderDie Zahlung stammt vom Versicherer.
- 3erfülltVertragliche Leistungspflicht für den VersicherungsfallMit dem Diebstahl tritt das Ereignis ein, für das der Vertrag die Zahlung vorsieht.
Leas Fahrrad ist nur gegen Unfallschäden versichert und wird gestohlen. Ihr Versicherer überweist ihr freiwillig 100 Euro als Geschenk, obwohl der Vertrag dafür keine Zahlung vorsieht.
Trifft „Versicherungsleistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZahlung oder sonstige LeistungAuch die freiwillige Überweisung ist eine Geldzahlung.
- 2erfülltVersicherer als LeistenderDie Zahlung stammt von Leas Versicherer.
- 3fehltVertragliche Leistungspflicht für den VersicherungsfallDer Diebstahl ist nicht versichert; das Geschenk erfüllt keine Leistungspflicht für einen Versicherungsfall.
Typische Fehler
FehlerDie Versicherungsleistung wird als Tatobjekt des Versicherungsmissbrauchs eingeordnet.
RichtigTatobjekt ist die versicherte Sache; die Versicherungsleistung ist das Ziel der vom Täter beabsichtigten Verschaffung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema