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Beiseiteschaffen

§ 288 StGB · Strafrecht

Beiseiteschaffen ist jedes Verhalten, durch das der Schuldner eigene Vermögensbestandteile dem Zugriff der Gläubiger entzieht oder diesen Zugriff wesentlich erschwert, etwa indem er sie räumlich entfernt, verbirgt oder sonst tatsächliche oder rechtliche Zugriffshindernisse schafft, ohne dass eine vollständige Vernichtung des Vermögenswerts erforderlich ist.

Merksatz

Entscheidend ist die wesentliche Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs, nicht die bloße Ortsveränderung eines Gegenstands.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul gehört eine wertvolle Goldmünze aus seiner Münzsammlung. Wegen seiner unbezahlten Schulden hat der Gerichtsvollzieher für den nächsten Tag eine Pfändung angekündigt. Damit die Münze dabei nicht gefunden wird, 2vergräbt Paul sie in einer Dose an einer nur ihm bekannten Stelle im Wald.

Trifft „Beiseiteschaffen“ hier zu?

„Beiseiteschaffen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigener Vermögensbestandteil des Schuldners
    Die Goldmünze steht in Pauls Eigentum und gehört zu seinem Vermögen.
    erfüllt
  2. 2
    Entzug oder wesentliche Erschwerung des Gläubigerzugriffs
    Durch das Vergraben an einem unbekannten Ort wird der Vollstreckungszugriff jedenfalls wesentlich erschwert.
    erfüllt
BFall B

1Paul gehört eine wertvolle Goldmünze aus seiner Münzsammlung. Wegen seiner unbezahlten Schulden hat der Gerichtsvollzieher für den nächsten Tag eine Pfändung angekündigt. Paul will verhindern, dass die Münze gepfändet wird. Er schiebt sie auf demselben Tisch lediglich zehn Zentimeter zur Seite, wo sie weiterhin frei sichtbar liegt.

Trifft „Beiseiteschaffen“ hier zu?

„Beiseiteschaffen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entzug oder wesentliche Erschwerung des Gläubigerzugriffs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigener Vermögensbestandteil des Schuldners
    Die Goldmünze steht in Pauls Eigentum und gehört zu seinem Vermögen.
    erfüllt
  2. 2
    Entzug oder wesentliche Erschwerung des Gläubigerzugriffs
    Die Münze bleibt unverändert zugänglich; das geringe Verschieben erschwert den Vollstreckungszugriff nicht wesentlich.
    fehlt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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