Definitionen
Versicherte Sache
§ 265 StGB · StrafrechtEine versicherte Sache im Sinne des Versicherungsmissbrauchs ist eine Sache, auf die sich ein wirksamer Versicherungsvertrag bezieht und die gegen mindestens eines der in § 265 Abs. 1 StGB genannten Risiken versichert ist. Ein eigener Leistungsanspruch des Täters und eine Leistungspflicht des Versicherers im konkreten Schadensfall sind nicht erforderlich.
Entscheidend ist die Versicherung der Sache, nicht ein eigener Zahlungsanspruch des Täters.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora fährt 1das Auto ihrer Schwester absichtlich gegen einen Pfosten, damit die Schwester Geld für die Reparatur erhält. 2Die Schwester hat für das Auto einen gültigen Vertrag mit einem Versicherer geschlossen, 3der Unfallschäden am Fahrzeug abdeckt. Zahlungen aus dem Vertrag stehen der Schwester zu.
Trifft „Versicherte Sache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSacheDas Auto ist ein körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltWirksamer Versicherungsvertrag mit Bezug zur SacheFür das konkrete Auto besteht ein wirksamer Versicherungsvertrag.
- 3erfülltAbsicherung mindestens eines erfassten RisikosDer Vertrag schützt das Auto gegen Beschädigungen durch Unfälle.
Nora fährt 1ihr Auto absichtlich gegen einen Pfosten, um von ihrem Versicherer Geld für die Reparatur zu bekommen. 2Für das Auto besteht ein gültiger Vertrag mit einem Versicherer, der ausschließlich Schäden abdeckt, die Nora mit dem Auto anderen zufügt. Schäden am eigenen Auto, dessen Unbenutzbarkeit und dessen Abhandenkommen sind nicht abgedeckt.
Trifft „Versicherte Sache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSacheDas Auto ist ein körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltWirksamer Versicherungsvertrag mit Bezug zur SacheDer wirksame Versicherungsvertrag bezieht sich auf das konkrete Auto.
- 3fehltAbsicherung mindestens eines erfassten RisikosDie Versicherung deckt nur Noras Haftung gegenüber anderen, nicht die gesetzlich erfassten Risiken für ihr Auto.
Typische Fehler
FehlerJeder Versicherungsvertrag mit Bezug zur Sache wird als ausreichend angesehen, auch eine reine Haftpflichtversicherung.
RichtigDer Vertrag muss die Sache selbst gegen mindestens eines der gesetzlich genannten Risiken absichern.
FehlerDie Sache wird als Tatobjekt ausgeschlossen, sobald der Versicherer im konkreten Schadensfall nicht zahlen muss.
RichtigEine fehlende Leistungspflicht im konkreten Schadensfall schließt die Eigenschaft als versicherte Sache nicht aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema