Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Versicherte Sache

§ 265 StGB · Strafrecht

Eine versicherte Sache im Sinne des Versicherungsmissbrauchs ist eine Sache, auf die sich ein wirksamer Versicherungsvertrag bezieht und die gegen mindestens eines der in § 265 Abs. 1 StGB genannten Risiken versichert ist. Ein eigener Leistungsanspruch des Täters und eine Leistungspflicht des Versicherers im konkreten Schadensfall sind nicht erforderlich.

Merksatz

Entscheidend ist die Versicherung der Sache, nicht ein eigener Zahlungsanspruch des Täters.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora fährt 1das Auto ihrer Schwester absichtlich gegen einen Pfosten, damit die Schwester Geld für die Reparatur erhält. 2Die Schwester hat für das Auto einen gültigen Vertrag mit einem Versicherer geschlossen, 3der Unfallschäden am Fahrzeug abdeckt. Zahlungen aus dem Vertrag stehen der Schwester zu.

Trifft „Versicherte Sache“ hier zu?

„Versicherte Sache“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sache
    Das Auto ist ein körperlicher Gegenstand.
    erfüllt
  2. 2
    Wirksamer Versicherungsvertrag mit Bezug zur Sache
    Für das konkrete Auto besteht ein wirksamer Versicherungsvertrag.
    erfüllt
  3. 3
    Absicherung mindestens eines erfassten Risikos
    Der Vertrag schützt das Auto gegen Beschädigungen durch Unfälle.
    erfüllt
BFall B

Nora fährt 1ihr Auto absichtlich gegen einen Pfosten, um von ihrem Versicherer Geld für die Reparatur zu bekommen. 2Für das Auto besteht ein gültiger Vertrag mit einem Versicherer, der ausschließlich Schäden abdeckt, die Nora mit dem Auto anderen zufügt. Schäden am eigenen Auto, dessen Unbenutzbarkeit und dessen Abhandenkommen sind nicht abgedeckt.

Trifft „Versicherte Sache“ hier zu?

„Versicherte Sache“ trifft nicht zu.Es fehlt: Absicherung mindestens eines erfassten Risikos

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sache
    Das Auto ist ein körperlicher Gegenstand.
    erfüllt
  2. 2
    Wirksamer Versicherungsvertrag mit Bezug zur Sache
    Der wirksame Versicherungsvertrag bezieht sich auf das konkrete Auto.
    erfüllt
  3. 3
    Absicherung mindestens eines erfassten Risikos
    Die Versicherung deckt nur Noras Haftung gegenüber anderen, nicht die gesetzlich erfassten Risiken für ihr Auto.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder Versicherungsvertrag mit Bezug zur Sache wird als ausreichend angesehen, auch eine reine Haftpflichtversicherung.

RichtigDer Vertrag muss die Sache selbst gegen mindestens eines der gesetzlich genannten Risiken absichern.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Sache wird als Tatobjekt ausgeschlossen, sobald der Versicherer im konkreten Schadensfall nicht zahlen muss.

RichtigEine fehlende Leistungspflicht im konkreten Schadensfall schließt die Eigenschaft als versicherte Sache nicht aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.