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Beeinträchtigung der Brauchbarkeit

§ 303 StGB · Strafrecht

Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit einer Sache dauerhaft oder vorübergehend in nicht unerheblichem Maße herabgesetzt wird, ohne dass eine vollständige Zerstörung oder Substanzverletzung erforderlich ist; maßgeblich ist die Funktion der Sache nach dem Willen des Berechtigten.

Merksatz

Der strafrechtliche Sachschutz erfasst auch mehr als unerhebliche Funktionsverluste bei unversehrter Substanz.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Nora gehört ein Metallsieb, mit dem sie täglich Flüssigkeiten abgießt. 1Leon überzieht sämtliche Löcher mit festem Wachs, sodass keine Flüssigkeit mehr hindurchfließt. 2Um das Wachs ohne Schäden am Sieb zu entfernen, muss Nora es eine halbe Stunde lang reinigen.

Trifft „Beeinträchtigung der Brauchbarkeit“ hier zu?

„Beeinträchtigung der Brauchbarkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Herabsetzung der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit
    Das Sieb kann seine Funktion beim Abgießen nicht mehr erfüllen.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht unerhebliches Ausmaß
    Der vollständige Funktionsausfall mit erheblichem Reinigungsaufwand geht über eine bloße Bagatelle hinaus.
    erfüllt
  3. 3
    Funktion nach dem Willen des Berechtigten
    Die Eigentümerin hat das Sieb zum Abgießen von Flüssigkeiten bestimmt.
    erfüllt
BFall B

3Nora gehört ein Metallsieb, mit dem sie täglich Flüssigkeiten abgießt. Leon verschließt eines von tausend gleich großen Löchern mit einem winzigen Wachspunkt. 1Beim Abgießen eines Liters Wasser verlängert sich die Dauer dadurch von 20 Sekunden auf 20,02 Sekunden.

Trifft „Beeinträchtigung der Brauchbarkeit“ hier zu?

„Beeinträchtigung der Brauchbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nicht unerhebliches Ausmaß

An der Definition geprüft

  1. 1
    Herabsetzung der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit
    Das Abgießen wird gegenüber der vorgesehenen Nutzung messbar verlangsamt.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht unerhebliches Ausmaß
    Die Verlängerung um zwei Hundertstelsekunden bei zwanzig Sekunden Abgießdauer ist nur unerheblich.
    fehlt
  3. 3
    Funktion nach dem Willen des Berechtigten
    Die Eigentümerin hat das Sieb zum Abgießen von Flüssigkeiten bestimmt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine nur vorübergehende Einschränkung der Nutzbarkeit wird stets als straflos behandelt.

RichtigAuch eine zeitlich begrenzte Funktionseinbuße kann genügen, wenn sie mehr als unerheblich ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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