Definitionen
Versammlungsfreiheit
Art. 8 GG · Öffentliches RechtDie Versammlungsfreiheit schützt das Recht aller Deutschen, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln; für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
Friedlichkeit und Waffenlosigkeit sind Schutzvoraussetzungen, nicht bloß mögliche Gründe für eine Beschränkung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die deutsche Staatsangehörige Lea 2trifft sich mit zwanzig weiteren deutschen Erwachsenen auf dem Marktplatz, um gemeinsam gegen die Schließung der Stadtbibliothek zu demonstrieren. 3Alle halten Plakate hoch und bleiben ruhig. 4Niemand trägt Waffen oder Gegenstände bei sich, mit denen Menschen verletzt werden sollen.
Trifft „Versammlungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDeutsche GrundrechtsträgerschaftLea gehört als Deutsche zum persönlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.
- 2erfülltVersammlungDie Beteiligten kommen zur gemeinsamen öffentlichen Meinungsäußerung zusammen.
- 3erfülltFriedlichkeitDas Verhalten ist weder gewalttätig noch aufrührerisch.
- 4erfülltWaffenlosigkeitEs werden weder Waffen noch zur Verletzung von Menschen bestimmte Gegenstände mitgeführt.
Die ausschließlich kanadische Staatsangehörige Nora 2trifft sich mit zwanzig weiteren ausschließlich kanadischen Erwachsenen auf dem Marktplatz, um gemeinsam gegen die Schließung der Stadtbibliothek zu demonstrieren. 3Alle halten Plakate hoch und bleiben ruhig. 4Niemand trägt Waffen oder Gegenstände bei sich, mit denen Menschen verletzt werden sollen.
Trifft „Versammlungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltDeutsche GrundrechtsträgerschaftNora wird persönlich nicht durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt; für sie kommt aber der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.
- 2erfülltVersammlungDie Beteiligten kommen zur gemeinsamen öffentlichen Meinungsäußerung zusammen.
- 3erfülltFriedlichkeitDas Verhalten ist weder gewalttätig noch aufrührerisch.
- 4erfülltWaffenlosigkeitEs werden weder Waffen noch zur Verletzung von Menschen bestimmte Gegenstände mitgeführt.
Typische Fehler
FehlerJede gesetzliche Pflicht zur vorherigen Anmeldung einer Demonstration wird für verfassungswidrig gehalten.
RichtigBei Versammlungen im Freien können verhältnismäßige gesetzliche Anmeldepflichten zulässig sein.
FehlerDer Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG wird auch auf Versammlungen in geschlossenen Räumen angewendet.
RichtigDieser Gesetzesvorbehalt betrifft ausschließlich Versammlungen im Freien.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata