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Versammlungsfreiheit

Art. 8 GG · Öffentliches Recht

Die Versammlungsfreiheit schützt das Recht aller Deutschen, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln; für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

Merksatz

Friedlichkeit und Waffenlosigkeit sind Schutzvoraussetzungen, nicht bloß mögliche Gründe für eine Beschränkung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die deutsche Staatsangehörige Lea 2trifft sich mit zwanzig weiteren deutschen Erwachsenen auf dem Marktplatz, um gemeinsam gegen die Schließung der Stadtbibliothek zu demonstrieren. 3Alle halten Plakate hoch und bleiben ruhig. 4Niemand trägt Waffen oder Gegenstände bei sich, mit denen Menschen verletzt werden sollen.

Trifft „Versammlungsfreiheit“ hier zu?

„Versammlungsfreiheit“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Deutsche Grundrechtsträgerschaft
    Lea gehört als Deutsche zum persönlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.
    erfüllt
  2. 2
    Versammlung
    Die Beteiligten kommen zur gemeinsamen öffentlichen Meinungsäußerung zusammen.
    erfüllt
  3. 3
    Friedlichkeit
    Das Verhalten ist weder gewalttätig noch aufrührerisch.
    erfüllt
  4. 4
    Waffenlosigkeit
    Es werden weder Waffen noch zur Verletzung von Menschen bestimmte Gegenstände mitgeführt.
    erfüllt
BFall B

Die ausschließlich kanadische Staatsangehörige Nora 2trifft sich mit zwanzig weiteren ausschließlich kanadischen Erwachsenen auf dem Marktplatz, um gemeinsam gegen die Schließung der Stadtbibliothek zu demonstrieren. 3Alle halten Plakate hoch und bleiben ruhig. 4Niemand trägt Waffen oder Gegenstände bei sich, mit denen Menschen verletzt werden sollen.

Trifft „Versammlungsfreiheit“ hier zu?

„Versammlungsfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Deutsche Grundrechtsträgerschaft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Deutsche Grundrechtsträgerschaft
    Nora wird persönlich nicht durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt; für sie kommt aber der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.
    fehlt
  2. 2
    Versammlung
    Die Beteiligten kommen zur gemeinsamen öffentlichen Meinungsäußerung zusammen.
    erfüllt
  3. 3
    Friedlichkeit
    Das Verhalten ist weder gewalttätig noch aufrührerisch.
    erfüllt
  4. 4
    Waffenlosigkeit
    Es werden weder Waffen noch zur Verletzung von Menschen bestimmte Gegenstände mitgeführt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede gesetzliche Pflicht zur vorherigen Anmeldung einer Demonstration wird für verfassungswidrig gehalten.

RichtigBei Versammlungen im Freien können verhältnismäßige gesetzliche Anmeldepflichten zulässig sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG wird auch auf Versammlungen in geschlossenen Räumen angewendet.

RichtigDieser Gesetzesvorbehalt betrifft ausschließlich Versammlungen im Freien.

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