Definitionen
Versammlung
Art. 8 GG · Öffentliches RechtEine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, wobei ein innerer Zusammenhang der Teilnehmer durch einen gemeinsamen Zweck erforderlich ist.
Entscheidend ist die gemeinsame Ausrichtung auf öffentliche Meinungsbildung, nicht allein das Zusammenkommen an einem Ort.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Zwanzig Nachbarn treffen sich auf dem Marktplatz. 2Sie halten gemeinsam Plakate hoch, auf denen sie öffentlich mehr Radwege in ihrer Stadt fordern. 3Alle nehmen teil, um diese Forderung gemeinsam sichtbar zu machen.
Trifft „Versammlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖrtliche Zusammenkunft mehrerer PersonenMehrere Menschen kommen an einem gemeinsamen Ort zusammen.
- 2erfülltGemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel öffentlicher MeinungsbildungDie gemeinsame Forderung soll die öffentliche Meinungsbildung zur örtlichen Verkehrspolitik beeinflussen.
- 3erfülltInnerer Zusammenhang durch einen gemeinsamen ZweckDas gemeinsame Anliegen verbindet die Teilnehmer über ihre räumliche Nähe hinaus.
1Zwanzig Nachbarn treffen sich im Gemeinschaftsraum. 3Sie haben sich zum gemeinsamen Brettspielen verabredet und verbringen den Abend ausschließlich damit.
Trifft „Versammlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖrtliche Zusammenkunft mehrerer PersonenMehrere Menschen kommen an einem gemeinsamen Ort zusammen.
- 2fehltGemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel öffentlicher MeinungsbildungDas ausschließliche Brettspielen dient nicht der öffentlichen Meinungsbildung.
- 3erfülltInnerer Zusammenhang durch einen gemeinsamen ZweckDas vereinbarte gemeinsame Spielen verbindet die Teilnehmer.
Typische Fehler
FehlerDer Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG wird auch auf Versammlungen in geschlossenen Räumen angewandt.
RichtigDer Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG gilt nur für Versammlungen unter freiem Himmel.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema