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Versammlung

Art. 8 GG · Öffentliches Recht

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, wobei ein innerer Zusammenhang der Teilnehmer durch einen gemeinsamen Zweck erforderlich ist.

Merksatz

Entscheidend ist die gemeinsame Ausrichtung auf öffentliche Meinungsbildung, nicht allein das Zusammenkommen an einem Ort.

Versammlung oder bloße Ansammlung?Räumliche Nähe allein genügt nicht. Entscheidend sind die innere Verbindung und die Ausrichtung auf öffentliche Meinungsbildung.
Versammlung
Bloße Ansammlung
Verbindung
Ein gemeinsamer Zweck verbindet die Teilnehmer.
Nur räumliches Zusammentreffen ohne gemeinsamen Zweck.
Gemeinsame Ausrichtung
Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel öffentlicher Meinungsbildung.
Keine gemeinsame Ausrichtung auf öffentliche Meinungsbildung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Zwanzig Nachbarn treffen sich auf dem Marktplatz. 2Sie halten gemeinsam Plakate hoch, auf denen sie öffentlich mehr Radwege in ihrer Stadt fordern. 3Alle nehmen teil, um diese Forderung gemeinsam sichtbar zu machen.

Trifft „Versammlung“ hier zu?

„Versammlung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen
    Mehrere Menschen kommen an einem gemeinsamen Ort zusammen.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel öffentlicher Meinungsbildung
    Die gemeinsame Forderung soll die öffentliche Meinungsbildung zur örtlichen Verkehrspolitik beeinflussen.
    erfüllt
  3. 3
    Innerer Zusammenhang durch einen gemeinsamen Zweck
    Das gemeinsame Anliegen verbindet die Teilnehmer über ihre räumliche Nähe hinaus.
    erfüllt
BFall B

1Zwanzig Nachbarn treffen sich im Gemeinschaftsraum. 3Sie haben sich zum gemeinsamen Brettspielen verabredet und verbringen den Abend ausschließlich damit.

Trifft „Versammlung“ hier zu?

„Versammlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel öffentlicher Meinungsbildung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen
    Mehrere Menschen kommen an einem gemeinsamen Ort zusammen.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel öffentlicher Meinungsbildung
    Das ausschließliche Brettspielen dient nicht der öffentlichen Meinungsbildung.
    fehlt
  3. 3
    Innerer Zusammenhang durch einen gemeinsamen Zweck
    Das vereinbarte gemeinsame Spielen verbindet die Teilnehmer.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG wird auch auf Versammlungen in geschlossenen Räumen angewandt.

RichtigDer Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG gilt nur für Versammlungen unter freiem Himmel.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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