Definitionen
Waffenlosigkeit
Art. 8 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie Waffenlosigkeit als Schutzbereichsvoraussetzung der Versammlungsfreiheit bedeutet, dass ein Teilnehmer keine Waffen im technischen Sinne mitführt und keine sonstigen Gegenstände mitführt, die objektiv zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und subjektiv hierzu bestimmt sind.
Bei Alltagsgegenständen entscheidet neben ihrer Gefährlichkeit auch die vorgesehene Verwendung über die Waffenlosigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei einer Kundgebung trägt Lea nur eine Fahne an einer stabilen Holzstange bei sich. Sie will die Stange ausschließlich zum Hochhalten der Fahne benutzen.
Trifft „Waffenlosigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine Waffen im technischen SinneDie Fahne mit ihrer Holzstange ist keine Waffe im technischen Sinne.
- 2erfülltKeine sonstigen als Waffen bestimmten gefährlichen GegenständeDie Stange kann zwar Verletzungen verursachen, ist aber ausschließlich zum Hochhalten der Fahne bestimmt.
Bei einer Kundgebung trägt Lea 1nur eine Fahne an einer stabilen Holzstange bei sich. Sie will mit der Stange auf andere Teilnehmer einschlagen.
Trifft „Waffenlosigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine Waffen im technischen SinneDie Fahne mit ihrer Holzstange ist keine Waffe im technischen Sinne.
- 2fehltKeine sonstigen als Waffen bestimmten gefährlichen GegenständeDie stabile Holzstange eignet sich zum Verletzen anderer und soll hierfür eingesetzt werden.
Typische Fehler
FehlerDie Waffenlosigkeit wird erst verneint, wenn eine mitgeführte Schusswaffe tatsächlich benutzt wird.
RichtigBereits das Mitführen einer Waffe im technischen Sinne schließt die Waffenlosigkeit des betreffenden Teilnehmers aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema