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Waffenlosigkeit

Art. 8 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Waffenlosigkeit als Schutzbereichsvoraussetzung der Versammlungsfreiheit bedeutet, dass ein Teilnehmer keine Waffen im technischen Sinne mitführt und keine sonstigen Gegenstände mitführt, die objektiv zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und subjektiv hierzu bestimmt sind.

Merksatz

Bei Alltagsgegenständen entscheidet neben ihrer Gefährlichkeit auch die vorgesehene Verwendung über die Waffenlosigkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei einer Kundgebung trägt Lea nur eine Fahne an einer stabilen Holzstange bei sich. Sie will die Stange ausschließlich zum Hochhalten der Fahne benutzen.

Trifft „Waffenlosigkeit“ hier zu?

„Waffenlosigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine Waffen im technischen Sinne
    Die Fahne mit ihrer Holzstange ist keine Waffe im technischen Sinne.
    erfüllt
  2. 2
    Keine sonstigen als Waffen bestimmten gefährlichen Gegenstände
    Die Stange kann zwar Verletzungen verursachen, ist aber ausschließlich zum Hochhalten der Fahne bestimmt.
    erfüllt
BFall B

Bei einer Kundgebung trägt Lea 1nur eine Fahne an einer stabilen Holzstange bei sich. Sie will mit der Stange auf andere Teilnehmer einschlagen.

Trifft „Waffenlosigkeit“ hier zu?

„Waffenlosigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine sonstigen als Waffen bestimmten gefährlichen Gegenstände

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine Waffen im technischen Sinne
    Die Fahne mit ihrer Holzstange ist keine Waffe im technischen Sinne.
    erfüllt
  2. 2
    Keine sonstigen als Waffen bestimmten gefährlichen Gegenstände
    Die stabile Holzstange eignet sich zum Verletzen anderer und soll hierfür eingesetzt werden.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Waffenlosigkeit wird erst verneint, wenn eine mitgeführte Schusswaffe tatsächlich benutzt wird.

RichtigBereits das Mitführen einer Waffe im technischen Sinne schließt die Waffenlosigkeit des betreffenden Teilnehmers aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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