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Kooperationsgebot

§ 14 Abs. 1 ROG · Öffentliches Recht

Das Kooperationsgebot verpflichtet die Träger der Landes- und Regionalplanung in der Regel dazu, zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft zusammenzuarbeiten oder auf deren Zusammenarbeit hinzuwirken. Es dient dazu, überörtliche Belange abzustimmen, widerstreitende Interessen auszugleichen und eine koordinierte Raumentwicklung sicherzustellen.

Merksatz

Über das Ob der Zusammenarbeit können die erfassten Planungsträger grundsätzlich nicht frei entscheiden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die für die Regionalplanung zuständige Stelle 2bereitet einen Plan für die Verteilung neuer Gewerbeflächen und den Verlauf einer großen Güterbahnstrecke in einer Region vor. Sie arbeitet dazu mit 3den betroffenen Gemeinden, einem privaten Bahnunternehmen, einem unabhängigen Umweltverband und den Einwohnern zusammen. Die Gespräche sollen die Flächenwünsche der Städte, den Güterverkehr und den Schutz der Wälder miteinander in Einklang bringen.

Trifft „Kooperationsgebot“ hier zu?

„Kooperationsgebot“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Träger der Landes- oder Regionalplanung
    Die handelnde Stelle nimmt die Aufgaben der Regionalplanung wahr.
    erfüllt
  2. 2
    Vorbereitung oder Verwirklichung einer erfassten Planung oder Maßnahme
    Die Vorbereitung betrifft eine Planung, die die räumliche Entwicklung der Region beeinflusst.
    erfüllt
  3. 3
    Maßgebliche öffentliche Stellen und Private
    Einbezogen werden die betroffenen Gemeinden, ein privates Unternehmen und eine Nichtregierungsorganisation.
    erfüllt
BFall B

Die Straßenbaubehörde eines Landes 2plant eine neue Straße zwischen zwei Städten, die deren Gewerbegebiete verbinden soll. Sie ist nicht mit Aufgaben der Landes- oder Regionalplanung betraut. Sie arbeitet dabei mit 3den betroffenen Gemeinden, einem privaten Busunternehmen, einem unabhängigen Umweltverband und den Einwohnern zusammen. Die Gespräche sollen Verkehrsinteressen und den Schutz der Wälder miteinander in Einklang bringen.

Trifft „Kooperationsgebot“ hier zu?

„Kooperationsgebot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Träger der Landes- oder Regionalplanung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Träger der Landes- oder Regionalplanung
    Die Straßenbaubehörde handelt als Fachplanungsbehörde und nicht als Träger der Landes- oder Regionalplanung.
    fehlt
  2. 2
    Vorbereitung oder Verwirklichung einer erfassten Planung oder Maßnahme
    Eine neue überörtliche Straßenverbindung ist eine raumbedeutsame Planung.
    erfüllt
  3. 3
    Maßgebliche öffentliche Stellen und Private
    Öffentliche Stellen, ein privates Unternehmen und eine Nichtregierungsorganisation sind beteiligt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Zusammenarbeit wird als bloß freiwillige Möglichkeit behandelt.

RichtigFür die erfassten Träger der Landes- und Regionalplanung besteht in der Regel eine Pflicht, zusammenzuarbeiten oder auf die Zusammenarbeit hinzuwirken.

Voraussetzung vergessen

FehlerAls Kooperationspartner werden ausschließlich Behörden berücksichtigt.

RichtigAuch maßgebliche Personen des Privatrechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft sind einzubeziehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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