Definitionen
Kooperationsgebot
§ 14 Abs. 1 ROG · Öffentliches RechtDas Kooperationsgebot verpflichtet die Träger der Landes- und Regionalplanung in der Regel dazu, zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft zusammenzuarbeiten oder auf deren Zusammenarbeit hinzuwirken. Es dient dazu, überörtliche Belange abzustimmen, widerstreitende Interessen auszugleichen und eine koordinierte Raumentwicklung sicherzustellen.
Über das Ob der Zusammenarbeit können die erfassten Planungsträger grundsätzlich nicht frei entscheiden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die für die Regionalplanung zuständige Stelle 2bereitet einen Plan für die Verteilung neuer Gewerbeflächen und den Verlauf einer großen Güterbahnstrecke in einer Region vor. Sie arbeitet dazu mit 3den betroffenen Gemeinden, einem privaten Bahnunternehmen, einem unabhängigen Umweltverband und den Einwohnern zusammen. Die Gespräche sollen die Flächenwünsche der Städte, den Güterverkehr und den Schutz der Wälder miteinander in Einklang bringen.
Trifft „Kooperationsgebot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTräger der Landes- oder RegionalplanungDie handelnde Stelle nimmt die Aufgaben der Regionalplanung wahr.
- 2erfülltVorbereitung oder Verwirklichung einer erfassten Planung oder MaßnahmeDie Vorbereitung betrifft eine Planung, die die räumliche Entwicklung der Region beeinflusst.
- 3erfülltMaßgebliche öffentliche Stellen und PrivateEinbezogen werden die betroffenen Gemeinden, ein privates Unternehmen und eine Nichtregierungsorganisation.
Die Straßenbaubehörde eines Landes 2plant eine neue Straße zwischen zwei Städten, die deren Gewerbegebiete verbinden soll. Sie ist nicht mit Aufgaben der Landes- oder Regionalplanung betraut. Sie arbeitet dabei mit 3den betroffenen Gemeinden, einem privaten Busunternehmen, einem unabhängigen Umweltverband und den Einwohnern zusammen. Die Gespräche sollen Verkehrsinteressen und den Schutz der Wälder miteinander in Einklang bringen.
Trifft „Kooperationsgebot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltTräger der Landes- oder RegionalplanungDie Straßenbaubehörde handelt als Fachplanungsbehörde und nicht als Träger der Landes- oder Regionalplanung.
- 2erfülltVorbereitung oder Verwirklichung einer erfassten Planung oder MaßnahmeEine neue überörtliche Straßenverbindung ist eine raumbedeutsame Planung.
- 3erfülltMaßgebliche öffentliche Stellen und PrivateÖffentliche Stellen, ein privates Unternehmen und eine Nichtregierungsorganisation sind beteiligt.
Typische Fehler
FehlerDie Zusammenarbeit wird als bloß freiwillige Möglichkeit behandelt.
RichtigFür die erfassten Träger der Landes- und Regionalplanung besteht in der Regel eine Pflicht, zusammenzuarbeiten oder auf die Zusammenarbeit hinzuwirken.
FehlerAls Kooperationspartner werden ausschließlich Behörden berücksichtigt.
RichtigAuch maßgebliche Personen des Privatrechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft sind einzubeziehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema