Definitionen
Das Recht am gesprochenen Wort ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und schützt den Sprecher davor, dass seine mündlichen Äußerungen ohne seine Einwilligung aufgezeichnet oder Dritten unmittelbar hörbar gemacht werden; es umfasst sowohl das Recht, selbst darüber zu bestimmen, ob das gesprochene Wort überhaupt fixiert wird, als auch das Recht, zu entscheiden, wer unmittelbar zuhören darf. Das bloße spätere Nacherzählen des Gesprächsinhalts durch einen Gesprächspartner wird davon nicht erfasst.
Die Teilnahme am Gespräch erlaubt nicht automatisch, es aufzuzeichnen oder weitere Personen mithören zu lassen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna erzählt Ben bei einem Treffen zu zweit von ihren Urlaubsplänen. 2Ben zeichnet das Gespräch heimlich mit seinem Handy auf. 3Anna weiß davon nichts und hat einer Aufnahme nicht zugestimmt.
Trifft „Recht am gesprochenen Wort“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMündliche ÄußerungAnna teilt Ben ihre Pläne im persönlichen Gespräch mit.
- 2erfülltAufzeichnung oder unmittelbares Mithören durch DritteBen hält Annas Äußerungen als Tonaufnahme fest.
- 3erfülltKeine Einwilligung des SprechersAnna hat Ben die Aufnahme nicht erlaubt.
1Anna erzählt Ben bei einem Treffen zu zweit von ihren Urlaubsplänen und bittet ihn, diese für sich zu behalten. Ben berichtet später seiner Kollegin aus dem Gedächtnis davon. Das Gespräch wurde nicht aufgezeichnet, und niemand außer Ben hat zugehört. 3Anna hat weder einer Aufnahme noch dem Mithören durch andere zugestimmt.
Trifft „Recht am gesprochenen Wort“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMündliche ÄußerungAnna teilt Ben ihre Pläne im persönlichen Gespräch mit.
- 2fehltAufzeichnung oder unmittelbares Mithören durch DritteDie Kollegin erfährt den Inhalt erst durch Bens spätere Erzählung, nicht durch eine Aufnahme oder unmittelbares Mithören.
- 3erfülltKeine Einwilligung des SprechersAnna hat weder eine Aufnahme noch zusätzliche Zuhörer erlaubt.
Typische Fehler
FehlerAus jeder Weitererzählung eines Gesprächsinhalts wird eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort abgeleitet.
RichtigDas bloße spätere Nacherzählen durch einen Gesprächspartner fällt nicht unter dieses Recht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata