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Recht am gesprochenen Wort

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Das Recht am gesprochenen Wort ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und schützt den Sprecher davor, dass seine mündlichen Äußerungen ohne seine Einwilligung aufgezeichnet oder Dritten unmittelbar hörbar gemacht werden; es umfasst sowohl das Recht, selbst darüber zu bestimmen, ob das gesprochene Wort überhaupt fixiert wird, als auch das Recht, zu entscheiden, wer unmittelbar zuhören darf. Das bloße spätere Nacherzählen des Gesprächsinhalts durch einen Gesprächspartner wird davon nicht erfasst.

Merksatz

Die Teilnahme am Gespräch erlaubt nicht automatisch, es aufzuzeichnen oder weitere Personen mithören zu lassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna erzählt Ben bei einem Treffen zu zweit von ihren Urlaubsplänen. 2Ben zeichnet das Gespräch heimlich mit seinem Handy auf. 3Anna weiß davon nichts und hat einer Aufnahme nicht zugestimmt.

Trifft „Recht am gesprochenen Wort“ hier zu?

„Recht am gesprochenen Wort“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mündliche Äußerung
    Anna teilt Ben ihre Pläne im persönlichen Gespräch mit.
    erfüllt
  2. 2
    Aufzeichnung oder unmittelbares Mithören durch Dritte
    Ben hält Annas Äußerungen als Tonaufnahme fest.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Einwilligung des Sprechers
    Anna hat Ben die Aufnahme nicht erlaubt.
    erfüllt
BFall B

1Anna erzählt Ben bei einem Treffen zu zweit von ihren Urlaubsplänen und bittet ihn, diese für sich zu behalten. Ben berichtet später seiner Kollegin aus dem Gedächtnis davon. Das Gespräch wurde nicht aufgezeichnet, und niemand außer Ben hat zugehört. 3Anna hat weder einer Aufnahme noch dem Mithören durch andere zugestimmt.

Trifft „Recht am gesprochenen Wort“ hier zu?

„Recht am gesprochenen Wort“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aufzeichnung oder unmittelbares Mithören durch Dritte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mündliche Äußerung
    Anna teilt Ben ihre Pläne im persönlichen Gespräch mit.
    erfüllt
  2. 2
    Aufzeichnung oder unmittelbares Mithören durch Dritte
    Die Kollegin erfährt den Inhalt erst durch Bens spätere Erzählung, nicht durch eine Aufnahme oder unmittelbares Mithören.
    fehlt
  3. 3
    Keine Einwilligung des Sprechers
    Anna hat weder eine Aufnahme noch zusätzliche Zuhörer erlaubt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus jeder Weitererzählung eines Gesprächsinhalts wird eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort abgeleitet.

RichtigDas bloße spätere Nacherzählen durch einen Gesprächspartner fällt nicht unter dieses Recht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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