Definitionen
Schmähkritik liegt vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, sodass der Betroffene jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt wird; in diesem Fall tritt die Meinungsfreiheit ausnahmsweise stets hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurück.
Nicht die Schärfe der Worte allein, sondern die Verdrängung der Sachauseinandersetzung durch persönliche Diffamierung entscheidet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nach einem privaten Streit veröffentlicht Tom im Nachbarschaftsforum wiederholt über seine Nachbarin: „1Sie ist eine völlig unfähige und lächerliche Versagerin.“ 2Er beschreibt kein Verhalten von ihr und nennt kein Thema des Streits, sondern schreibt: „Ich will nur, dass alle auf sie herabsehen.“
Trifft „Schmähkritik“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHerabsetzung einer PersonTom wertet seine Nachbarin pauschal als Person ab.
- 2erfülltPersonendiffamierung statt SachauseinandersetzungDie Äußerung enthält keinen sachlichen Beitrag und dient ausdrücklich allein der persönlichen Herabsetzung.
In einer öffentlichen Diskussion über die Schließung der Stadtbibliothek sagt Lea über den Bürgermeister: „1Er ist ein völlig unfähiger Versager, weil er die einzige Bibliothek trotz steigender Besucherzahlen schließen lässt.“ Sie fordert, die Bibliothek weiter zu betreiben.
Trifft „Schmähkritik“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHerabsetzung einer PersonDie Bezeichnung als Versager setzt den Bürgermeister persönlich herab.
- 2fehltPersonendiffamierung statt SachauseinandersetzungDie Herabsetzung bleibt Teil einer konkreten Auseinandersetzung über die Bibliotheksschließung.
Typische Fehler
FehlerJede besonders grobe oder verletzende Kritik wird als Schmähkritik eingeordnet.
RichtigSchärfe und Kränkung allein genügen nicht; die persönliche Diffamierung muss die Sachauseinandersetzung verdrängen.
FehlerSchmähkritik wird bereits aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit ausgeschlossen.
RichtigAuch Schmähkritik fällt in den Schutzbereich; auf der Rechtfertigungsebene geht der Persönlichkeitsschutz ohne Einzelfallabwägung vor.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata