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Schmähkritik

Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Schmähkritik liegt vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, sodass der Betroffene jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt wird; in diesem Fall tritt die Meinungsfreiheit ausnahmsweise stets hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurück.

Merksatz

Nicht die Schärfe der Worte allein, sondern die Verdrängung der Sachauseinandersetzung durch persönliche Diffamierung entscheidet.

Schmähkritik oder polemische Sachkritik?Entscheidend ist der Zusammenhang der Äußerung, nicht allein ihre Schärfe. Polemische Sachkritik ist nicht automatisch zulässig.
Schmähkritik
Polemische Sachkritik
Sachbezug
Die persönliche Diffamierung verdrängt die Sachauseinandersetzung.
Die scharfe Äußerung bleibt Teil einer sachlichen Auseinandersetzung.
Abwägung
Der Persönlichkeitsschutz geht ohne Einzelfallabwägung vor.
Bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich eine Einzelfallabwägung erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach einem privaten Streit veröffentlicht Tom im Nachbarschaftsforum wiederholt über seine Nachbarin: „1Sie ist eine völlig unfähige und lächerliche Versagerin.“ 2Er beschreibt kein Verhalten von ihr und nennt kein Thema des Streits, sondern schreibt: „Ich will nur, dass alle auf sie herabsehen.“

Trifft „Schmähkritik“ hier zu?

„Schmähkritik“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Herabsetzung einer Person
    Tom wertet seine Nachbarin pauschal als Person ab.
    erfüllt
  2. 2
    Personendiffamierung statt Sachauseinandersetzung
    Die Äußerung enthält keinen sachlichen Beitrag und dient ausdrücklich allein der persönlichen Herabsetzung.
    erfüllt
BFall B

In einer öffentlichen Diskussion über die Schließung der Stadtbibliothek sagt Lea über den Bürgermeister: „1Er ist ein völlig unfähiger Versager, weil er die einzige Bibliothek trotz steigender Besucherzahlen schließen lässt.“ Sie fordert, die Bibliothek weiter zu betreiben.

Trifft „Schmähkritik“ hier zu?

„Schmähkritik“ trifft nicht zu.Es fehlt: Personendiffamierung statt Sachauseinandersetzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Herabsetzung einer Person
    Die Bezeichnung als Versager setzt den Bürgermeister persönlich herab.
    erfüllt
  2. 2
    Personendiffamierung statt Sachauseinandersetzung
    Die Herabsetzung bleibt Teil einer konkreten Auseinandersetzung über die Bibliotheksschließung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede besonders grobe oder verletzende Kritik wird als Schmähkritik eingeordnet.

RichtigSchärfe und Kränkung allein genügen nicht; die persönliche Diffamierung muss die Sachauseinandersetzung verdrängen.

Prüfungsort

FehlerSchmähkritik wird bereits aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit ausgeschlossen.

RichtigAuch Schmähkritik fällt in den Schutzbereich; auf der Rechtfertigungsebene geht der Persönlichkeitsschutz ohne Einzelfallabwägung vor.

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