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Informationelle Selbstbestimmung

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; BVerfGE 65, 1 · Öffentliches Recht

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es schützt insbesondere vor staatlicher Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe dieser Daten und begründet staatliche Schutzpflichten gegenüber Gefährdungen durch Private. Staatliche Beschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismäßig sein.

Merksatz

Das Grundrecht schützt Selbstbestimmung über Daten, verbietet aber nicht jeden staatlichen Umgang mit ihnen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Stadtverwaltung erfährt von einem Nachbarn 1den vollständigen Namen und die Wohnanschrift der Einwohnerin Lea. Ohne Leas Wissen 2speichert die Verwaltung diese Angaben in einer Datei.

Trifft „Informationelle Selbstbestimmung“ hier zu?

„Informationelle Selbstbestimmung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Personenbezug der Daten
    Name und Wohnanschrift beziehen sich auf eine bestimmte natürliche Person.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von Daten
    Die Verwaltung speichert die personenbezogenen Angaben ohne Leas Wissen, sodass der grundrechtliche Schutzbereich betroffen ist.
    erfüllt
BFall B

Eine Stadtverwaltung liest an einer öffentlichen Wetterstation die tägliche Höchsttemperatur ab. 2Sie speichert ausschließlich die Temperaturwerte ohne Angaben über Personen in einer Datei.

Trifft „Informationelle Selbstbestimmung“ hier zu?

„Informationelle Selbstbestimmung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Personenbezug der Daten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Personenbezug der Daten
    Die reinen Wetterdaten beziehen sich auf keine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person.
    fehlt
  2. 2
    Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von Daten
    Die Verwaltung speichert Daten, auch wenn diese keinen Personenbezug haben.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Schutz wird auf besonders sensible oder geheime Angaben beschränkt.

RichtigAuch alltägliche Angaben wie Name und Wohnanschrift sind geschützt; entscheidend ist der Personenbezug.

Rechtsfolge falsch

FehlerJede staatliche Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung wird für verfassungswidrig gehalten.

RichtigAuch ohne Einwilligung können staatliche Beschränkungen auf verfassungsmäßiger gesetzlicher Grundlage zulässig sein, wenn sie verhältnismäßig sind.

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