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Güter- und Interessenabwägung

§ 242 BGB · Zivilrecht

Die Güter- und Interessenabwägung ist eine im Rahmen der Generalklauseln (insbesondere §§ 242, 826 BGB sowie bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) vorzunehmende wertende Gegenüberstellung der widerstreitenden Interessen und Rechtsgüter der Beteiligten, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das überwiegende Interesse ermittelt wird, um die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs oder die Reichweite einer Pflicht zu bestimmen.

Merksatz

Entscheidend ist das Gewicht der gegenläufigen Interessen im konkreten Einzelfall, nicht ihr bloßes Vorhandensein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Zeitung berichtet ohne Erlaubnis mit vollem Namen über die Krebserkrankung einer Privatperson. Die Person verlangt, dass die Zeitung diese Angaben künftig nicht mehr veröffentlicht. Um über dieses Verlangen zu entscheiden, stellt das Gericht den Schutz des Privatlebens und das Informationsinteresse der Zeitung gegenüber. Es prüft alle Einzelheiten des Falls, insbesondere die Richtigkeit der Angaben, die fehlende Bekanntheit der Person und den fehlenden Bezug zu einer öffentlichen Debatte, und ermittelt anhand dieser Umstände, welches Interesse schwerer wiegt.

Trifft „Güter- und Interessenabwägung“ hier zu?

„Güter- und Interessenabwägung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anwendung bei Generalklauseln oder Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
    Die Veröffentlichung persönlicher Gesundheitsdaten berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
    erfüllt
  2. 2
    Einzelfallbezogene Gewichtung widerstreitender Interessen und Rechtsgüter
    Das Gericht gewichtet die gegenläufigen Interessen anhand sämtlicher Fallumstände.
    erfüllt
  3. 3
    Bestimmung der Rechtswidrigkeit oder der Pflichtreichweite
    Die Gewichtung dient der Klärung, ob die Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt.
    erfüllt
BFall B

1Eine Zeitung berichtet ohne Erlaubnis mit vollem Namen über die Krebserkrankung einer Privatperson. 3Die Person verlangt, dass die Zeitung diese Angaben künftig nicht mehr veröffentlicht. Um über dieses Verlangen zu entscheiden, prüft das Gericht ausschließlich, ob die Angaben stimmen. Den Schutz des Privatlebens und das Informationsinteresse der Zeitung stellt es dabei nicht gegenüber.

Trifft „Güter- und Interessenabwägung“ hier zu?

„Güter- und Interessenabwägung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einzelfallbezogene Gewichtung widerstreitender Interessen und Rechtsgüter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anwendung bei Generalklauseln oder Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
    Auch hier berührt die Veröffentlichung persönlicher Gesundheitsdaten das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
    erfüllt
  2. 2
    Einzelfallbezogene Gewichtung widerstreitender Interessen und Rechtsgüter
    Die bloße Kontrolle des Wahrheitsgehalts ersetzt keine Gewichtung der gegenläufigen Interessen.
    fehlt
  3. 3
    Bestimmung der Rechtswidrigkeit oder der Pflichtreichweite
    Auch diese unzureichende Prüfung soll klären, ob die Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt.
    erfüllt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerBereits aus dem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ohne weitere Prüfung auf dessen Rechtswidrigkeit schließen.

RichtigBei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist die Rechtswidrigkeit grundsätzlich durch eine Abwägung der betroffenen Interessen und Rechtsgüter festzustellen.

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