Definitionen
Personen des öffentlichen Lebens
§ 23 KUG · ZivilrechtPersonen des öffentlichen Lebens sind Personen, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung, ihres Berufs oder ihrer Tätigkeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen. Sie müssen Bildnisveröffentlichungen ohne ihre Einwilligung unter Umständen in einem weiteren Umfang hinnehmen als Privatpersonen; entscheidend ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der konkreten Berichterstattung und den berechtigten Interessen der Abgebildeten.
Bekanntheit ersetzt nicht die Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara arbeitet als Sängerin. 2Ihre Lieder laufen seit Jahren regelmäßig im Radio, ihre Konzerte füllen große Hallen, und große Zeitungen berichten häufig über sie.
Trifft „Personen des öffentlichen Lebens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesellschaftliche Stellung, Beruf oder TätigkeitMara übt den Beruf einer Sängerin aus.
- 2erfülltDadurch begründete öffentliche AufmerksamkeitDurch ihre musikalische Tätigkeit steht Mara im Blickpunkt der Öffentlichkeit.
1Mara arbeitet als Sängerin und nimmt gegen Bezahlung Lieder für wenige private Auftraggeber auf. Außer diesen Auftraggebern und ihrem persönlichen Umfeld kennt sie niemand; öffentliche Auftritte oder Berichte über sie gibt es nicht.
Trifft „Personen des öffentlichen Lebens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesellschaftliche Stellung, Beruf oder TätigkeitAuch hier übt Mara den Beruf einer Sängerin aus.
- 2fehltDadurch begründete öffentliche AufmerksamkeitIhre berufliche Tätigkeit verschafft Mara keine öffentliche Aufmerksamkeit.
Typische Fehler
FehlerAus der Bekanntheit einer Person wird geschlossen, dass ihre Fotos ohne weitere Prüfung veröffentlicht werden dürfen.
RichtigAuch bei bekannten Personen müssen das Informationsinteresse an der konkreten Berichterstattung und die berechtigten Interessen der Abgebildeten gegeneinander abgewogen werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema