Definitionen
Offenes Rahmenrecht
§ 823 Abs. 1 BGB · ZivilrechtEin offenes Rahmenrecht ist ein subjektives Recht, dessen konkreter Inhalt und Umfang nicht von vornherein abschließend festgelegt ist, sondern sich erst durch Abwägung mit kollidierenden Rechten und Interessen im Einzelfall bestimmt, wie etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Offen ist der Schutzumfang, nicht die Anerkennung als subjektives Recht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben erzählt bei einer Geburtstagsfeier, dass Anna sich wegen einer Depression behandeln lässt. Anna hatte ihm dies im Vertrauen erzählt und möchte nicht, dass andere davon erfahren. Ben sagt, er wolle frei über seine Gespräche mit Anna berichten.
Trifft „Offenes Rahmenrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektives RechtAnnas Privatleben wird durch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht als subjektives Recht geschützt.
- 2erfülltKonkretisierung des offenen Schutzumfangs durch EinzelfallabwägungDie Reichweite des Persönlichkeitsschutzes ist im Verhältnis zu Bens Äußerungsfreiheit anhand des Einzelfalls zu bestimmen.
1Das Fahrrad gehört Anna. Ben zerkratzt es absichtlich, weil ihn die Farbe stört. Anna fordert Geld für die Reparatur.
Trifft „Offenes Rahmenrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektives RechtAnna steht das Eigentum am Fahrrad als subjektives Recht zu.
- 2fehltKonkretisierung des offenen Schutzumfangs durch EinzelfallabwägungDer Schutz des Eigentums vor einer Beschädigung muss nicht erst durch Abwägung mit Bens Interessen konkretisiert werden.
Typische Fehler
FehlerAus der Beeinträchtigung eines offenen Rahmenrechts wird ohne weitere Prüfung auf die Rechtswidrigkeit geschlossen.
RichtigDie Rechtswidrigkeit muss grundsätzlich durch eine Abwägung der kollidierenden Rechte und Interessen positiv festgestellt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema