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Offenes Rahmenrecht

§ 823 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Ein offenes Rahmenrecht ist ein subjektives Recht, dessen konkreter Inhalt und Umfang nicht von vornherein abschließend festgelegt ist, sondern sich erst durch Abwägung mit kollidierenden Rechten und Interessen im Einzelfall bestimmt, wie etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Merksatz

Offen ist der Schutzumfang, nicht die Anerkennung als subjektives Recht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben erzählt bei einer Geburtstagsfeier, dass Anna sich wegen einer Depression behandeln lässt. Anna hatte ihm dies im Vertrauen erzählt und möchte nicht, dass andere davon erfahren. Ben sagt, er wolle frei über seine Gespräche mit Anna berichten.

Trifft „Offenes Rahmenrecht“ hier zu?

„Offenes Rahmenrecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektives Recht
    Annas Privatleben wird durch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht als subjektives Recht geschützt.
    erfüllt
  2. 2
    Konkretisierung des offenen Schutzumfangs durch Einzelfallabwägung
    Die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes ist im Verhältnis zu Bens Äußerungsfreiheit anhand des Einzelfalls zu bestimmen.
    erfüllt
BFall B

1Das Fahrrad gehört Anna. Ben zerkratzt es absichtlich, weil ihn die Farbe stört. Anna fordert Geld für die Reparatur.

Trifft „Offenes Rahmenrecht“ hier zu?

„Offenes Rahmenrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Konkretisierung des offenen Schutzumfangs durch Einzelfallabwägung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektives Recht
    Anna steht das Eigentum am Fahrrad als subjektives Recht zu.
    erfüllt
  2. 2
    Konkretisierung des offenen Schutzumfangs durch Einzelfallabwägung
    Der Schutz des Eigentums vor einer Beschädigung muss nicht erst durch Abwägung mit Bens Interessen konkretisiert werden.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Beeinträchtigung eines offenen Rahmenrechts wird ohne weitere Prüfung auf die Rechtswidrigkeit geschlossen.

RichtigDie Rechtswidrigkeit muss grundsätzlich durch eine Abwägung der kollidierenden Rechte und Interessen positiv festgestellt werden.

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