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Unterlassungsanspruch

§ 1004 BGB analog · Zivilrecht

Der Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gewährt dem Inhaber eines absoluten Rechts außer dem Eigentum oder eines sonstigen deliktisch geschützten Interesses einen Anspruch auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen, wenn eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht und der Anspruchsgegner als Störer verantwortlich ist, sofern der Berechtigte die Beeinträchtigung nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden verpflichtet ist.

Merksatz

Der Anspruch schützt vor drohenden Eingriffen; ein bereits entstandener Schaden ist dafür nicht erforderlich.

Unterlassen oder beseitigen?Links geht es um künftige Eingriffe, rechts um eine Beeinträchtigung, die noch besteht.
Unterlassungsanspruch
Beseitigungsanspruch
Ziel
Künftige Eingriffe verhindern
Bestehende Beeinträchtigung beseitigen
Voraussetzung
Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr
Noch vorhandene Beeinträchtigung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Jan nimmt heimlich ein vertrauliches Gespräch zwischen Lea und ihrer Schwester in Leas Wohnzimmer auf. Lea hat solche Aufnahmen nicht erlaubt. Jan kündigt an, beim nächsten Besuch wieder heimlich ihre Gespräche aufzunehmen.

Trifft „Unterlassungsanspruch“ hier zu?

„Unterlassungsanspruch“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Inhaberschaft einer geschützten Position
    Leas Recht am gesprochenen Wort ist als Teil ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt.
    erfüllt
  2. 2
    Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr
    Die angekündigte erneute Aufnahme begründet eine konkrete Wiederholungsgefahr.
    erfüllt
  3. 3
    Verantwortlichkeit als Störer
    Jan verursacht den Eingriff durch sein eigenes Handeln.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Duldungspflicht
    Lea muss die heimliche Aufnahme ihres privaten Gesprächs unter diesen Umständen nicht hinnehmen.
    erfüllt
BFall B

Jan hat heimlich ein vertrauliches Gespräch zwischen Lea und ihrer Schwester in Leas Wohnzimmer aufgenommen. Lea hatte die Aufnahme nicht erlaubt. Danach löscht Jan die Aufnahme und vereinbart mit Lea schriftlich, dass er solche Gespräche nicht mehr aufnimmt und ihr für jeden Verstoß 10.000 Euro zahlt. Seitdem hat Jan weder weitere Aufnahmen gemacht noch solche angekündigt.

Trifft „Unterlassungsanspruch“ hier zu?

„Unterlassungsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Inhaberschaft einer geschützten Position
    Lea ist Trägerin des durch die Aufnahme betroffenen Rechts am gesprochenen Wort.
    erfüllt
  2. 2
    Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr
    Die strafbewehrte Verpflichtung räumt hier die Wiederholungsgefahr aus; neue Gefahrenanzeichen fehlen.
    fehlt
  3. 3
    Verantwortlichkeit als Störer
    Jan hat den ursprünglichen Eingriff selbst verursacht.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Duldungspflicht
    Lea war zur Hinnahme der heimlichen Aufnahme nicht verpflichtet.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerMit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung einer bereits vorhandenen Beeinträchtigung verlangen.

RichtigUnterlassung richtet sich gegen künftige Eingriffe; für eine fortbestehende Beeinträchtigung ist der Beseitigungsanspruch zu prüfen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDen Anspruch wegen einer drohenden Beeinträchtigung bejahen, ohne eine mögliche Duldungspflicht zu prüfen.

RichtigEine bestehende Duldungspflicht schließt den Anspruch aus.

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