Definitionen
Unterlassungsanspruch
§ 1004 BGB analog · ZivilrechtDer Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gewährt dem Inhaber eines absoluten Rechts außer dem Eigentum oder eines sonstigen deliktisch geschützten Interesses einen Anspruch auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen, wenn eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht und der Anspruchsgegner als Störer verantwortlich ist, sofern der Berechtigte die Beeinträchtigung nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden verpflichtet ist.
Der Anspruch schützt vor drohenden Eingriffen; ein bereits entstandener Schaden ist dafür nicht erforderlich.
Fälle zum Selbstprüfen
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Jan nimmt heimlich ein vertrauliches Gespräch zwischen Lea und ihrer Schwester in Leas Wohnzimmer auf. Lea hat solche Aufnahmen nicht erlaubt. Jan kündigt an, beim nächsten Besuch wieder heimlich ihre Gespräche aufzunehmen.
Trifft „Unterlassungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInhaberschaft einer geschützten PositionLeas Recht am gesprochenen Wort ist als Teil ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt.
- 2erfülltWiederholungs- oder ErstbegehungsgefahrDie angekündigte erneute Aufnahme begründet eine konkrete Wiederholungsgefahr.
- 3erfülltVerantwortlichkeit als StörerJan verursacht den Eingriff durch sein eigenes Handeln.
- 4erfülltKeine DuldungspflichtLea muss die heimliche Aufnahme ihres privaten Gesprächs unter diesen Umständen nicht hinnehmen.
Jan hat heimlich ein vertrauliches Gespräch zwischen Lea und ihrer Schwester in Leas Wohnzimmer aufgenommen. Lea hatte die Aufnahme nicht erlaubt. Danach löscht Jan die Aufnahme und vereinbart mit Lea schriftlich, dass er solche Gespräche nicht mehr aufnimmt und ihr für jeden Verstoß 10.000 Euro zahlt. Seitdem hat Jan weder weitere Aufnahmen gemacht noch solche angekündigt.
Trifft „Unterlassungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInhaberschaft einer geschützten PositionLea ist Trägerin des durch die Aufnahme betroffenen Rechts am gesprochenen Wort.
- 2fehltWiederholungs- oder ErstbegehungsgefahrDie strafbewehrte Verpflichtung räumt hier die Wiederholungsgefahr aus; neue Gefahrenanzeichen fehlen.
- 3erfülltVerantwortlichkeit als StörerJan hat den ursprünglichen Eingriff selbst verursacht.
- 4erfülltKeine DuldungspflichtLea war zur Hinnahme der heimlichen Aufnahme nicht verpflichtet.
Typische Fehler
FehlerMit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung einer bereits vorhandenen Beeinträchtigung verlangen.
RichtigUnterlassung richtet sich gegen künftige Eingriffe; für eine fortbestehende Beeinträchtigung ist der Beseitigungsanspruch zu prüfen.
FehlerDen Anspruch wegen einer drohenden Beeinträchtigung bejahen, ohne eine mögliche Duldungspflicht zu prüfen.
RichtigEine bestehende Duldungspflicht schließt den Anspruch aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema