Definitionen
Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 684 BGB · ZivilrechtEine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft mit dem Willen, für einen anderen tätig zu werden, ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung führt, es jedoch am Interesse des Geschäftsherrn oder an der Übereinstimmung mit seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen fehlt und § 679 BGB nicht eingreift. Der Geschäftsführer kann dann nach § 684 Satz 1 BGB vom Geschäftsherrn Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten nach Bereicherungsrecht verlangen, grundsätzlich aber keinen Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB. Bei Genehmigung durch den Geschäftsherrn besteht nach § 684 Satz 2 BGB jedoch der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683, 670 BGB.
Auch eine nützliche Geschäftsführung kann wegen des entgegenstehenden wirklichen Willens des Geschäftsherrn unberechtigt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Während Ben verreist ist, dichtet Anna ein kleines Loch im Dach seines Gartenhauses ab, damit seine dort gelagerten Möbel trocken bleiben. 4Ben hatte Anna vorher ausdrücklich gesagt, dass niemand das Dach reparieren solle. Anna kennt Bens Wunsch, 3hat von ihm weder einen Auftrag noch eine Erlaubnis erhalten und 2will mit der Reparatur für ihn tätig werden. 5Das Gartenhaus liegt auf einem unzugänglichen Privatgrundstück; von dem Loch sind nur Bens eigene Sachen betroffen und Ben schuldet niemandem die Reparatur.
Trifft „Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFührung eines fremden GeschäftsDie Reparatur von Bens Gartenhaus gehört zu dessen Angelegenheiten.
- 2erfülltFremdgeschäftsführungswilleAnna handelt bewusst für Ben und nicht für sich selbst.
- 3erfülltOhne Auftrag oder sonstige BerechtigungAnna wurde weder beauftragt noch anderweitig zur Reparatur befugt.
- 4erfülltFehlende Deckung durch Interesse und WillenDie Reparatur widerspricht Bens ausdrücklich geäußertem wirklichen Willen.
- 5erfülltKein Eingreifen des § 679 BGBDie Reparatur dient weder einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht noch einer gesetzlichen Unterhaltspflicht.
1Während Ben verreist ist, dichtet Anna ein kleines Loch im Dach seines Gartenhauses ab, damit seine dort gelagerten Möbel trocken bleiben. Starker Regen ist angekündigt, und das Loch lässt sich für 20 Euro schließen, bevor die Möbel im Wert von 3.000 Euro nass werden. Ben hat über eine solche Reparatur noch nie nachgedacht und ist nicht erreichbar; Anna 3hat von ihm weder einen Auftrag noch eine Erlaubnis erhalten und 2will mit der Reparatur für ihn tätig werden. 5Das Gartenhaus liegt auf einem unzugänglichen Privatgrundstück; von dem Loch sind nur Bens eigene Sachen betroffen und Ben schuldet niemandem die Reparatur.
Trifft „Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFührung eines fremden GeschäftsDie Reparatur von Bens Gartenhaus gehört zu dessen Angelegenheiten.
- 2erfülltFremdgeschäftsführungswilleAnna will mit der Reparatur bewusst Ben helfen.
- 3erfülltOhne Auftrag oder sonstige BerechtigungAnna handelt ohne Auftrag und ohne eine anderweitig eingeräumte Befugnis.
- 4fehltFehlende Deckung durch Interesse und WillenDie kostengünstige Abwendung des erheblichen Sachschadens entspricht Bens Interesse und mangels eines wirklichen Willens seinem mutmaßlichen Willen.
- 5erfülltKein Eingreifen des § 679 BGBEs geht weder um eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht noch um eine gesetzliche Unterhaltspflicht.
Typische Fehler
FehlerDer Anspruch aus § 684 Satz 1 BGB wird dem Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer zugeordnet.
RichtigAnspruchsinhaber ist der Geschäftsführer; der Geschäftsherr muss das durch die Geschäftsführung Erlangte nach Bereicherungsrecht herausgeben.
FehlerDer Geschäftsführer erhält auch ohne Genehmigung automatisch alle erforderlichen Aufwendungen ersetzt.
Richtig§ 684 Satz 1 BGB gewährt einen Bereicherungsausgleich und keinen automatischen Ersatz der Aufwendungen des Geschäftsführers.
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