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Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 684 BGB · Zivilrecht

Eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft mit dem Willen, für einen anderen tätig zu werden, ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung führt, es jedoch am Interesse des Geschäftsherrn oder an der Übereinstimmung mit seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen fehlt und § 679 BGB nicht eingreift. Der Geschäftsführer kann dann nach § 684 Satz 1 BGB vom Geschäftsherrn Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten nach Bereicherungsrecht verlangen, grundsätzlich aber keinen Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB. Bei Genehmigung durch den Geschäftsherrn besteht nach § 684 Satz 2 BGB jedoch der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683, 670 BGB.

Merksatz

Auch eine nützliche Geschäftsführung kann wegen des entgegenstehenden wirklichen Willens des Geschäftsherrn unberechtigt sein.

Wann ist die Geschäftsführung berechtigt?Beide Formen setzen eine Geschäftsführung ohne Auftrag voraus. Entscheidend sind die Deckung der Übernahme und die daraus folgenden Ansprüche.
Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Deckung der Übernahme
Nicht durch Interesse und Willen gedeckt; § 679 BGB greift nicht.
Durch Interesse und Willen gedeckt oder Ausnahme nach § 679 BGB.
Aufwendungsersatz
Grundsätzlich kein Anspruch aus §§ 683, 670 BGB.
Anspruch aus §§ 683, 670 BGB auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen.
Bereicherungsausgleich
Geschäftsführer gegen Geschäftsherrn nach § 684 Satz 1 BGB.
§ 684 Satz 1 BGB ist nicht einschlägig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Während Ben verreist ist, dichtet Anna ein kleines Loch im Dach seines Gartenhauses ab, damit seine dort gelagerten Möbel trocken bleiben. 4Ben hatte Anna vorher ausdrücklich gesagt, dass niemand das Dach reparieren solle. Anna kennt Bens Wunsch, 3hat von ihm weder einen Auftrag noch eine Erlaubnis erhalten und 2will mit der Reparatur für ihn tätig werden. 5Das Gartenhaus liegt auf einem unzugänglichen Privatgrundstück; von dem Loch sind nur Bens eigene Sachen betroffen und Ben schuldet niemandem die Reparatur.

Trifft „Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?

„Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Führung eines fremden Geschäfts
    Die Reparatur von Bens Gartenhaus gehört zu dessen Angelegenheiten.
    erfüllt
  2. 2
    Fremdgeschäftsführungswille
    Anna handelt bewusst für Ben und nicht für sich selbst.
    erfüllt
  3. 3
    Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
    Anna wurde weder beauftragt noch anderweitig zur Reparatur befugt.
    erfüllt
  4. 4
    Fehlende Deckung durch Interesse und Willen
    Die Reparatur widerspricht Bens ausdrücklich geäußertem wirklichen Willen.
    erfüllt
  5. 5
    Kein Eingreifen des § 679 BGB
    Die Reparatur dient weder einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht noch einer gesetzlichen Unterhaltspflicht.
    erfüllt
BFall B

1Während Ben verreist ist, dichtet Anna ein kleines Loch im Dach seines Gartenhauses ab, damit seine dort gelagerten Möbel trocken bleiben. Starker Regen ist angekündigt, und das Loch lässt sich für 20 Euro schließen, bevor die Möbel im Wert von 3.000 Euro nass werden. Ben hat über eine solche Reparatur noch nie nachgedacht und ist nicht erreichbar; Anna 3hat von ihm weder einen Auftrag noch eine Erlaubnis erhalten und 2will mit der Reparatur für ihn tätig werden. 5Das Gartenhaus liegt auf einem unzugänglichen Privatgrundstück; von dem Loch sind nur Bens eigene Sachen betroffen und Ben schuldet niemandem die Reparatur.

Trifft „Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?

„Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehlende Deckung durch Interesse und Willen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Führung eines fremden Geschäfts
    Die Reparatur von Bens Gartenhaus gehört zu dessen Angelegenheiten.
    erfüllt
  2. 2
    Fremdgeschäftsführungswille
    Anna will mit der Reparatur bewusst Ben helfen.
    erfüllt
  3. 3
    Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
    Anna handelt ohne Auftrag und ohne eine anderweitig eingeräumte Befugnis.
    erfüllt
  4. 4
    Fehlende Deckung durch Interesse und Willen
    Die kostengünstige Abwendung des erheblichen Sachschadens entspricht Bens Interesse und mangels eines wirklichen Willens seinem mutmaßlichen Willen.
    fehlt
  5. 5
    Kein Eingreifen des § 679 BGB
    Es geht weder um eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht noch um eine gesetzliche Unterhaltspflicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Anspruch aus § 684 Satz 1 BGB wird dem Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer zugeordnet.

RichtigAnspruchsinhaber ist der Geschäftsführer; der Geschäftsherr muss das durch die Geschäftsführung Erlangte nach Bereicherungsrecht herausgeben.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Geschäftsführer erhält auch ohne Genehmigung automatisch alle erforderlichen Aufwendungen ersetzt.

Richtig§ 684 Satz 1 BGB gewährt einen Bereicherungsausgleich und keinen automatischen Ersatz der Aufwendungen des Geschäftsführers.

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