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Entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn

§ 679, § 683 BGB · Zivilrecht

Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn liegt vor, wenn dieser die Übernahme der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer ausdrücklich oder erkennbar ablehnt; er schließt grundsätzlich die Anwendung der Vorschriften über die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag aus, es sei denn, der entgegenstehende Wille ist nach § 679 BGB unbeachtlich, weil ohne die Geschäftsführung eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde; in diesem Fall steht dem Geschäftsführer gemäß § 683 S. 2 BGB der Anspruch auf Aufwendungsersatz trotz des entgegenstehenden Willens zu.

Merksatz

Der Nutzen einer Geschäftsführung macht die Ablehnung des Geschäftsherrn grundsätzlich nicht unbeachtlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea verreist für eine Woche und hat ihren Nachbarn Tom weder beauftragt noch um Hilfe gebeten. Vor der Abreise sagt sie Tom: „2Ich will nicht, dass du meine Balkonpflanzen gießt.“ 1Während ihrer Abwesenheit gießt Tom die trockenen Balkonpflanzen mit eigenem Wasser.

Trifft „Entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn“ hier zu?

„Entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übernahme eines Geschäfts durch einen anderen
    Tom übernimmt mit der Pflege von Leas Pflanzen ein Geschäft für Lea.
    erfüllt
  2. 2
    Ausdrückliche oder erkennbare Ablehnung durch den Geschäftsherrn
    Lea hat die Übernahme der Pflanzenpflege durch Tom ausdrücklich abgelehnt.
    erfüllt
BFall B

Lea verreist für eine Woche und hat ihren Nachbarn Tom weder beauftragt noch um Hilfe gebeten. Sie möchte, dass Tom ihre Balkonpflanzen gießt, hat ihm dies aber weder gesagt noch auf andere Weise mitgeteilt. 1Während ihrer Abwesenheit gießt Tom die trockenen Balkonpflanzen mit eigenem Wasser.

Trifft „Entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn“ hier zu?

„Entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausdrückliche oder erkennbare Ablehnung durch den Geschäftsherrn

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übernahme eines Geschäfts durch einen anderen
    Tom übernimmt mit der Pflege von Leas Pflanzen ein Geschäft für Lea.
    erfüllt
  2. 2
    Ausdrückliche oder erkennbare Ablehnung durch den Geschäftsherrn
    Lea wünscht die Pflanzenpflege durch Tom und lehnt sie nicht ab.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas bloße Fehlen einer Äußerung des Geschäftsherrn wird als entgegenstehender Wille behandelt.

RichtigErforderlich ist eine ausdrückliche oder erkennbare Ablehnung der Geschäftsübernahme; bloßes Schweigen genügt dafür nicht ohne Weiteres.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer ausdrücklichen Ablehnung wird Aufwendungsersatz nach § 683 BGB ausnahmslos ausgeschlossen.

RichtigUnter den Voraussetzungen des § 679 BGB bleibt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 683 Satz 2 BGB trotz der Ablehnung möglich.

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