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Fremdgeschäftsführungswille

§ 677 BGB · Zivilrecht

Der Fremdgeschäftsführungswille besteht im Bewusstsein, ein fremdes Geschäft zu besorgen, und im Willen, es zumindest auch für einen anderen zu führen. Eigene Interessen schließen ihn nicht aus. Bei objektiv fremden Geschäften wird er tatsächlich vermutet.

Merksatz

Entscheidend ist das bewusste Handeln für einen anderen, nicht das Fehlen eigener Interessen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea weiß, dass die kaputte Uhr ihrem Nachbarn gehört. Ohne dass er sie darum gebeten hat, bringt sie die Uhr zur Reparatur. 2Sie möchte damit für ihren Nachbarn dafür sorgen, dass er seine Uhr wieder benutzen kann.

Trifft „Fremdgeschäftsführungswille“ hier zu?

„Fremdgeschäftsführungswille“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewusstsein der Fremdheit des Geschäfts
    Lea erkennt, dass sie sich um die Reparatur einer fremden Sache kümmert.
    erfüllt
  2. 2
    Wille, zumindest auch für einen anderen zu handeln
    Lea will die Reparatur für ihren Nachbarn veranlassen.
    erfüllt
BFall B

1Lea weiß, dass die Uhr ihrem Nachbarn gehört. Ohne seine Erlaubnis verkauft sie die Uhr und behält das Geld. Sie will das Geschäft allein für sich selbst abwickeln und nicht für den Nachbarn tätig werden.

Trifft „Fremdgeschäftsführungswille“ hier zu?

„Fremdgeschäftsführungswille“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wille, zumindest auch für einen anderen zu handeln

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewusstsein der Fremdheit des Geschäfts
    Lea erkennt, dass sie über eine fremde Sache verfügt.
    erfüllt
  2. 2
    Wille, zumindest auch für einen anderen zu handeln
    Lea will ausschließlich für sich selbst und gerade nicht für ihren Nachbarn handeln.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Kenntnis der Fremdheit wird bereits mit dem Fremdgeschäftsführungswillen gleichgesetzt.

RichtigNeben dem Bewusstsein der Fremdheit muss der Handelnde das Geschäft zumindest auch für einen anderen führen wollen.

Verwechslung

FehlerFremdgeschäftsführungswille wird mit ausschließlich uneigennützigem Handeln gleichgesetzt.

RichtigAuch wer zugleich eigene Interessen verfolgt, kann mit Fremdgeschäftsführungswillen handeln.

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