Definitionen
Fremdgeschäftsführungswille
§ 677 BGB · ZivilrechtDer Fremdgeschäftsführungswille besteht im Bewusstsein, ein fremdes Geschäft zu besorgen, und im Willen, es zumindest auch für einen anderen zu führen. Eigene Interessen schließen ihn nicht aus. Bei objektiv fremden Geschäften wird er tatsächlich vermutet.
Entscheidend ist das bewusste Handeln für einen anderen, nicht das Fehlen eigener Interessen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea weiß, dass die kaputte Uhr ihrem Nachbarn gehört. Ohne dass er sie darum gebeten hat, bringt sie die Uhr zur Reparatur. 2Sie möchte damit für ihren Nachbarn dafür sorgen, dass er seine Uhr wieder benutzen kann.
Trifft „Fremdgeschäftsführungswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewusstsein der Fremdheit des GeschäftsLea erkennt, dass sie sich um die Reparatur einer fremden Sache kümmert.
- 2erfülltWille, zumindest auch für einen anderen zu handelnLea will die Reparatur für ihren Nachbarn veranlassen.
1Lea weiß, dass die Uhr ihrem Nachbarn gehört. Ohne seine Erlaubnis verkauft sie die Uhr und behält das Geld. Sie will das Geschäft allein für sich selbst abwickeln und nicht für den Nachbarn tätig werden.
Trifft „Fremdgeschäftsführungswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewusstsein der Fremdheit des GeschäftsLea erkennt, dass sie über eine fremde Sache verfügt.
- 2fehltWille, zumindest auch für einen anderen zu handelnLea will ausschließlich für sich selbst und gerade nicht für ihren Nachbarn handeln.
Typische Fehler
FehlerDie Kenntnis der Fremdheit wird bereits mit dem Fremdgeschäftsführungswillen gleichgesetzt.
RichtigNeben dem Bewusstsein der Fremdheit muss der Handelnde das Geschäft zumindest auch für einen anderen führen wollen.
FehlerFremdgeschäftsführungswille wird mit ausschließlich uneigennützigem Handeln gleichgesetzt.
RichtigAuch wer zugleich eigene Interessen verfolgt, kann mit Fremdgeschäftsführungswillen handeln.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata