Definitionen
Wegfall der Bereicherung
§ 818 III BGB · ZivilrechtDer Bereicherungsschuldner ist nach § 818 Abs. 3 BGB von Herausgabe und Wertersatz befreit, soweit ihm nach wirtschaftlicher Betrachtung kein aus dem Erlangten stammender Vermögensvorteil mehr verbleibt; Ersatzwerte und ersparte Aufwendungen zählen als Vermögensvorteile. Der Einwand setzt einen Vermögensverlust vor Eintritt der verschärften Haftung voraus, die insbesondere durch Rechtshängigkeit oder Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes ausgelöst wird. Für spätere Verluste richtet sich die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften.
Entscheidend ist der verbliebene Vermögensvorteil, nicht allein der Verbrauch des ursprünglich Erlangten.
- Vor RechtshängigkeitVermögensvorteil fällt wegBleibt kein Vermögensvorteil zurück, entfällt insoweit die Herausgabe- oder Wertersatzpflicht.
- Ab RechtshängigkeitVerschärfte HaftungBei späteren Verlusten gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften statt des Einwands.
- Vermögensvorteil fällt weg Bleibt kein Vermögensvorteil zurück, entfällt insoweit die Herausgabe- oder Wertersatzpflicht.
- Verschärfte Haftung Bei späteren Verlusten gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften statt des Einwands.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Unternehmen überweist Anna versehentlich 600 Euro, obwohl es ihr nichts schuldet. 2Anna hält die Zahlung für ein ihr zustehendes Guthaben und erfährt erst nach dem Ausflug von dem Irrtum; bis dahin ist ihr auch keine Klage zugestellt worden. 1Sie gibt die 600 Euro vollständig für einen zusätzlichen Wochenendausflug aus, den sie ohne diese Zahlung nicht unternommen hätte. Alle gebuchten Leistungen sind anschließend verbraucht, und es bleiben keine Gegenstände, Rückzahlungen oder Guthaben aus der Reise zurück.
Trifft „Wegfall der Bereicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKein verbleibender VermögensvorteilDie zusätzliche Reise hinterlässt weder Ersatzwerte noch ersparte Ausgaben.
- 2erfülltVerlust vor Eintritt verschärfter HaftungBeim Verbrauch des Geldes kennt Anna den fehlenden Rechtsgrund noch nicht, und der Anspruch ist noch nicht rechtshängig.
Ein Unternehmen überweist Anna versehentlich 600 Euro, obwohl es ihr nichts schuldet. Vor dem Ausflug erklärt das Unternehmen Anna den Überweisungsfehler; Anna weiß dadurch, dass ihr das Geld nicht zusteht. 1Sie gibt die 600 Euro vollständig für einen zusätzlichen Wochenendausflug aus, den sie ohne diese Zahlung nicht unternommen hätte. Alle gebuchten Leistungen sind anschließend verbraucht, und es bleiben keine Gegenstände, Rückzahlungen oder Guthaben aus der Reise zurück.
Trifft „Wegfall der Bereicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKein verbleibender VermögensvorteilDie zusätzliche Reise hinterlässt weder Ersatzwerte noch ersparte Ausgaben.
- 2fehltVerlust vor Eintritt verschärfter HaftungAnna kennt den fehlenden Rechtsgrund schon vor dem Verbrauch und haftet deshalb bereits verschärft.
Typische Fehler
FehlerDer Verbrauch des Geldes wird auch dann als vollständiger Wegfall behandelt, wenn damit gewöhnliche Lebenshaltungskosten bezahlt wurden.
RichtigDer Einwand greift nicht, soweit der Empfänger eigene ohnehin anfallende Ausgaben erspart hat.
FehlerDer Einwand wird auf einen Vermögensverlust angewandt, der erst nach Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes eingetreten ist.
RichtigFür Verluste nach Eintritt dieser Kenntnis gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften, nicht der Einwand aus § 818 Abs. 3 BGB.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
9 Schemata