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Fremdgeschäft

§ 164 BGB · Zivilrecht

Ein Fremdgeschäft liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft im Namen eines anderen vorgenommen wird, sodass die Wirkungen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten sollen. Das Handeln in fremdem Namen muss grundsätzlich ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar sein.

Merksatz

Ein Geschäft zugunsten eines anderen ist nicht automatisch ein Geschäft in dessen Namen.

Wo steht das Fremdgeschäft in der Prüfung?Gezeigt sind die drei Kernvoraussetzungen der aktiven Stellvertretung. Das Fremdgeschäft betrifft die Zuordnung der Erklärung zu einem anderen.
  1. 1
    Eigene Willenserklärung
    Der Handelnde gibt eine eigene Willenserklärung ab.
  2. 2
    Handeln in fremdem Namen
    Grundsätzlich muss erkennbar sein, dass die Erklärung unmittelbar für einen anderen wirken soll.
  3. 3
    Vertretungsmacht
    Der Handelnde muss befugt sein, die Erklärung mit Wirkung für den anderen abzugeben.
  1. 1
    Eigene Willenserklärung Der Handelnde gibt eine eigene Willenserklärung ab.
  2. 2
    Handeln in fremdem Namen Grundsätzlich muss erkennbar sein, dass die Erklärung unmittelbar für einen anderen wirken soll.
  3. 3
    Vertretungsmacht Der Handelnde muss befugt sein, die Erklärung mit Wirkung für den anderen abzugeben.
Fremdgeschäft

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora bittet Ben, in ihrem Namen einen Büroschreibtisch auf Rechnung zu kaufen. 1Ben möchte, dass Nora unmittelbar Käuferin wird, und sagt dem Händler: „2Ich kaufe den Schreibtisch für Nora und in ihrem Namen.“ Der Händler ist einverstanden und stellt die Rechnung auf Nora aus.

Trifft „Fremdgeschäft“ hier zu?

„Fremdgeschäft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbare Rechtswirkungen für den Vertretenen beabsichtigt
    Die Rechte und Pflichten aus dem Kauf sollen unmittelbar Nora treffen.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln in fremdem Namen grundsätzlich erkennbar
    Ben erklärt dem Händler ausdrücklich, dass er für Nora als Käuferin handelt.
    erfüllt
BFall B

Nora bittet Ben, in ihrem Namen einen Büroschreibtisch auf Rechnung zu kaufen. 1Ben möchte, dass Nora unmittelbar Käuferin wird, nennt dem Händler aber nur seinen eigenen Namen. Er erwähnt Nora nicht, und auch sonst gibt es für den Händler keinen Hinweis auf eine andere Käuferin. Der Händler verkauft ihm den Schreibtisch auf Rechnung.

Trifft „Fremdgeschäft“ hier zu?

„Fremdgeschäft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Handeln in fremdem Namen grundsätzlich erkennbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbare Rechtswirkungen für den Vertretenen beabsichtigt
    Ben beabsichtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Kauf unmittelbar Nora zuzuordnen.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln in fremdem Namen grundsätzlich erkennbar
    Für den Händler ist weder durch Bens Erklärung noch durch die Umstände ein Handeln für Nora erkennbar.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEs wird stets eine ausdrückliche Erklärung verlangt, für einen anderen zu handeln.

RichtigAuch die Umstände können hinreichend deutlich machen, dass die Erklärung einem anderen zugeordnet werden soll.

Voraussetzung vergessen

FehlerDer bloß innere Wille, für einen anderen zu handeln, wird als ausreichend behandelt.

RichtigGrundsätzlich muss dieser Wille nach außen erkennbar sein; die geheime Absicht allein verhindert die Bindung des Handelnden nicht.

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