Definitionen
Fremdgeschäft
§ 164 BGB · ZivilrechtEin Fremdgeschäft liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft im Namen eines anderen vorgenommen wird, sodass die Wirkungen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten sollen. Das Handeln in fremdem Namen muss grundsätzlich ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar sein.
Ein Geschäft zugunsten eines anderen ist nicht automatisch ein Geschäft in dessen Namen.
- 1Eigene WillenserklärungDer Handelnde gibt eine eigene Willenserklärung ab.
- 2Handeln in fremdem NamenGrundsätzlich muss erkennbar sein, dass die Erklärung unmittelbar für einen anderen wirken soll.
- 3VertretungsmachtDer Handelnde muss befugt sein, die Erklärung mit Wirkung für den anderen abzugeben.
- 1Eigene Willenserklärung Der Handelnde gibt eine eigene Willenserklärung ab.
- 2Handeln in fremdem Namen Grundsätzlich muss erkennbar sein, dass die Erklärung unmittelbar für einen anderen wirken soll.
- 3Vertretungsmacht Der Handelnde muss befugt sein, die Erklärung mit Wirkung für den anderen abzugeben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora bittet Ben, in ihrem Namen einen Büroschreibtisch auf Rechnung zu kaufen. 1Ben möchte, dass Nora unmittelbar Käuferin wird, und sagt dem Händler: „2Ich kaufe den Schreibtisch für Nora und in ihrem Namen.“ Der Händler ist einverstanden und stellt die Rechnung auf Nora aus.
Trifft „Fremdgeschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnmittelbare Rechtswirkungen für den Vertretenen beabsichtigtDie Rechte und Pflichten aus dem Kauf sollen unmittelbar Nora treffen.
- 2erfülltHandeln in fremdem Namen grundsätzlich erkennbarBen erklärt dem Händler ausdrücklich, dass er für Nora als Käuferin handelt.
Nora bittet Ben, in ihrem Namen einen Büroschreibtisch auf Rechnung zu kaufen. 1Ben möchte, dass Nora unmittelbar Käuferin wird, nennt dem Händler aber nur seinen eigenen Namen. Er erwähnt Nora nicht, und auch sonst gibt es für den Händler keinen Hinweis auf eine andere Käuferin. Der Händler verkauft ihm den Schreibtisch auf Rechnung.
Trifft „Fremdgeschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnmittelbare Rechtswirkungen für den Vertretenen beabsichtigtBen beabsichtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Kauf unmittelbar Nora zuzuordnen.
- 2fehltHandeln in fremdem Namen grundsätzlich erkennbarFür den Händler ist weder durch Bens Erklärung noch durch die Umstände ein Handeln für Nora erkennbar.
Typische Fehler
FehlerEs wird stets eine ausdrückliche Erklärung verlangt, für einen anderen zu handeln.
RichtigAuch die Umstände können hinreichend deutlich machen, dass die Erklärung einem anderen zugeordnet werden soll.
FehlerDer bloß innere Wille, für einen anderen zu handeln, wird als ausreichend behandelt.
RichtigGrundsätzlich muss dieser Wille nach außen erkennbar sein; die geheime Absicht allein verhindert die Bindung des Handelnden nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema